Leitsatz (amtlich)
Allein der Umstand, dass der Richter mit dem Streitstoff zuvor als Staatsanwalt befasst war, reicht für die Annahme eines Ablehnungsgründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO nicht aus (gegen KG, KGR 2007, 410).
Verfahrensgang
AG Emden (Beschluss vom 19.09.2014; Aktenzeichen 11a Lw 12/11) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 9.10.2014 gegen den Beschluss des AG Emden vom 19.09.2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.497,79 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung rückständiger Pacht und Schadensersatz im Zusammenhang mit der Verpachtung seines in C.. belegenen landwirtschaftlichen Betriebes mit Vertrag vom 9.03.2011.
Im Laufe des Rechtsstreits stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Staatsanwaltschaft Aurich Strafantrag wegen Betruges gegen den Beklagten mit der Begründung, dieser sei bei Abschluss des Pachtvertrages in finanzieller Hinsicht nicht in der Lage gewesen, die mit dem Pachtvertrag eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen; er habe kurz zuvor eine eidesstattliche Versicherung abgegeben und dies bei Vertragsschluss nicht erwähnt.
Die Staatsanwaltschaft Aurich leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Betruges ein (Az: 220 Js 12154/12), das der seinerzeit bei der Staatsanwaltschaft Aurich als Staatsanwalt tätige und nunmehr für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständige Richter am AG H.. führte. Der Beklagte ließ sich im Ermittlungsverfahren nicht ein. Am 30.08.2012 erhob die Staatsanwaltschaft Aurich durch den damaligen Staatsanwalt und jetzigen Richter am AG H.. Anklage gegen den Beklagten wegen Betruges. Mit Urteil des AG Emden Strafrichter vom 14.08.2013 ist der Beklagte wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden (Az: 6 Ds 220 Js 12154/12 (190/12)); das Urteil ist rechtskräftig.
Nach seinem Wechsel an das AG Emden zeigte Richter am AG H.. mit Verfügung vom 15.07.2014 an, dass er die Anklageschrift gegen den Beklagten im genannten Ermittlungsverfahren verfasst habe und daher gemäß § 41 Nr. 6 ZPO von der Bearbeitung des Verfahrens ausgeschlossen sei. Gemäß Verfügung vom 28.07.2014 teilte er dies auch den Parteien mit. Mit Schriftsatz vom 14.08.2014 lehnte der Beklagte den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. In der Verfügung vom 18.08.2014 erklärte der Richter am AG H.. in einer dienstlichen Stellungnahme, dass er sich in seiner der Anklage zugrundeliegende Rechtsauffassung durch die Verurteilung des Beklagten bestätigt sehe. Zudem verfügte er die Vorlage der Akten an den "zuständigen Richter" zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Beklagten.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landwirtschaftsgericht den Befangenheitsantrag zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung der Entscheidung wird auf den Beschluss vom 19.09.2014 (Bl. 87) Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. Er macht im Wesentlichen geltend, dass eine Ablehnung des Richters am AG H.. wegen der Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sei. Das AG habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Richter das Ablehnungsgesuch selbst für begründet gehalten habe. Aus seiner dienstlichen Stellungnahme ergeben sich besondere Umstände, die geeignet seien, dem Beklagten Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unbefangenheit des Richters zu geben.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 546 Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das AG hat das Ablehnungsgesuch des Beklagten zutreffend als unbegründet angesehen; auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
1) Über den Befangenheitsantrag war gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO zu entscheiden. Eine solche Entscheidung war ungeachtet dessen erforderlich, dass Richter am AG H.. das Ablehnungsgesuch in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 18.08.2014 für begründet erachtet hat. Er hat gleichwohl wie sich aus der von ihm verfügten Vorlage der Akten an den "zuständigen Richter" zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Beklagten ergibt (Ziff. 2 der Verfügung vom 18.08.2014) nicht selbst über das Gesuch im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 ZPO entschieden. Hieran wäre er auch wie das AG zutreffend ausgeführt hat gehindert gewesen, nachdem er zuvor ein Selbstablehnungsverfahren gemäß § 48 ZPO eingeleitet hatte (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.02.2010 5 AR 2/10 BeckRS 2010, O 5475;???., ZPO 11. Aufl., § 45 Rdn. 5, § 48 Rdn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO 30. Aufl., § 45 Rdn. 7). Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgte bereits durch die Selbstanzeige des Richters in der Verfügung vom 28.07.2014 (vgl. dazu ..., ZPO 30. Aufl. § 48 Rn. 1).
2) Richter am AG H.. ist nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des R...