Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtskosten in Familiensachen: Kostenschuldner der Dokumentenpauschale für die Anfertigung weiterer Exemplare eines Schriftsatzes
Leitsatz (amtlich)
Kostenschuldner der Dokumentenpauschale kann auch der Prozessbevollmächtigte einer Partei sein, wenn er es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen bzw. den Schriftsatz ausschließlich an das Gericht per Fax übersendet.
Normenkette
FamGKG § 23 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Bad Iburg (Beschluss vom 08.03.2010) |
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht Bad Iburg vom 8.3.2010 wird nach einem Beschwerdewert von 3 EUR zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat unter dem 5.2.2010 per Telefax bei dem AG Bad Iburg ein Verfahrenskostenhilfegesuch für ein Abänderungsbegehren eingereicht, jedoch davon abgesehen, die erforderliche Anzahl von Abschriften zur Verfügung zustellen.
Mit Verfügung vom 8.2.2010 hat daraufhin der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aufgefordert, drei EUR für Faxkosten zu zahlen.
Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin per Telefax vom 11.2.2010 "sofortige Beschwerde" eingelegt.
Der Amtsrichter hat nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem LG Osnabrück die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten gemäß Beschluss vom 8.3.2010 zurückgewiesen und die Beschwerde gegen seinen Beschluss zugelassen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit dem Ziel, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Zahlungsaufforderung aufzuheben.
Die Beschwerde ist, nachdem das AG sie zugelassen hat, gem. § 57 Abs. 2 FamGKG zulässig, in der Sache aber nicht gerechtfertigt.
Zunächst einmal ist es unrichtig, dass der zuständige Richter vorliegend die Kosten angefordert und auch über die als Erinnerung anzusehende "sofortige Beschwerde" entschieden hat. Nur der Einfachheit halber und aus Kostengründen war die Anforderung der Kosten zusammen mit der Verfügung des Richters erfolgt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat dieser sehr wohl die angeforderten drei Euro zu zahlen. Im Einzelnen:
Gemäß § 23 FamGKG schuldet die Zahlung der Dokumentenpauschale (ferner), wer die Erteilung der Ausfertigungen oder Ausdrucke beantragt hat. Sind (Satz 2 der Bestimmung) Ablichtungen oder Ausdrucke angefertigt worden, weil der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur der Beteiligte die Dokumentenpauschale.
Diese Vorschrift stimmt fast wörtlich mit § 28 Abs. 1 bis 3 GKG überein. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem LG Osnabrück dient § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG der Kostendämpfung. Der Beteiligte hat es danach selbst in der Hand, durch eigene Anfertigung der erforderlichen Ablichtungen, Ausdrucke und Ausfertigungen eine Dokumentenpauschale zu verhindern. Im Übrigen bezweckt die Vorschrift auch eine Kostengerechtigkeit. Wer Kosten verursacht, soll sie begleichen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 28 Rz. 2). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer der Einrichtung des Telefaxgeräts bedient. Die durch die Nichtbeifügung von Abschriften in der erforderlichen Anzahl anfallenden Dokumentenpauschalen gehören nicht zu den Kosten des Verfahrens, die entsprechend der Kostenentscheidung bzw. Kostenregelung zum Ende des Verfahrens von dem jeweiligen Kostenschuldner zu tragen sind, sondern nur von der Partei bzw. dem Beteiligten, die bzw. der diese Kosten verursacht hat. Partei bzw. Beteiligter kann danach sehr wohl auch der Verfahrensbevollmächtigte sein (vgl. auch Hartmann, a.a.O., § 28 Rz. 3).
Danach war wie geschehen zu erkennen.
Der Senat hatte keine Veranlassung, die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 57 Abs. 8 FamGKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2524572 |
JurBüro 2010, 483 |
ZAP 2011, 352 |
RENOpraxis 2011, 130 |
ZFE 2011, 33 |