Leitsatz (amtlich)
›Im Rahmen des § 552 S. 3 BGB trifft den vorzeitig ausziehenden Mieter die Beweislast dafür, daß der Vermieter die Wohnung selbst bezogen habe.‹
Gründe
Der Kläger hat dem Beklagten eine Wohnung vermietet. Der Beklagte ist vor dem Ende der Mietzeit ausgezogen. Vorliegend verlangt der Kläger den Mietzins für die Zeit bis zur Beendigung des Mietverhältnisses. Der Beklagte macht geltend, daß alsbald nach seinem Auszug der Kläger selbst die Wohnung bezogen habe.
Das mit der Berufung befaßte Landgericht hält es für ungeklärt, ob der Kläger vor dem Ende des Mietverhältnisses die Wohnung bezogen habe oder nicht. Es hat dem Senat daher die Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt, ob der Beweis im Rahmen des § 552 S. 3 dem Mieter oder, wozu das Landgericht unter Berufung auf Krönig (MDR 50, 209) ›neigt‹, dem Vermieter obliegt.
Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Rechtsentscheids gem. Art. III des 3. MietRÄndG in der Fassung des Gesetzes vom 5.6.1980 (BGBl. I S. 657) sind gegeben.
Die aufgeworfene Rechtsfrage ergibt sich aus einem Wohnraummietverhältnis, auch wenn es sich nicht um eine spezifisch wohnungsmietrechtliche Frage handelt. Ihr kommt auch grundsätzliche Bedeutung zu. Zu ihr ist bislang, soweit bekannt, auch noch kein Rechtsentscheid ergangen. Zwar ist die Beweislastfrage bereits höchstrichterlich entschieden worden (RG Recht 23, 50 f.). Jedoch steht jene Entscheidung der Einholung des Rechtsentscheids nicht entgegen, selbst wenn das Landgericht von ihr nicht abweichen will, was bislang, da es nur eine, wenn auch gegenteilige Neigung hat verlauten lassen, nicht klar ist. Ob die Befugnis des Landgerichts, auch wenn es mit jener höchstrichterlichen Entscheidung im Einklang bleiben wollte, einen Rechtsentscheid wegen grundsätzlicher Bedeutung einzuholen, daraus folgt, daß jene Entscheidung keinen Rechtsentscheid darstellt, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls hindert nach dem Wortlaut der oben genannten Bestimmung die Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Reichsgerichts die Vorlage nicht.
Auch die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage ist dargetan.
Allerdings mag es zweifelhaft sein, ob die Bestimmung des § 552 BGB, die nach ihrem S. 1 nur den Fall regelt, daß der Mieter durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des Gebrauchsrechts verhindert war, in einem Fall wie dem vorliegenden überhaupt Anwendung findet. Denn wenn der Mieter, wie hier, ohne einen solchen Hinderungsgrund von der Mietsache keinen Gebrauch macht, folgt die in S. 1 eigens angeordnete Mietzinspflicht bereits aus der allgemeinen Erwägung, daß der Vermieter nur die Möglichkeit des Gebrauchs zu verschaffen hat. Demgemäß zielt § 552 nach den gesetzgeberischen Intentionen auch nur auf den in S. 1 geregelten Sonderfall ab (Mugda, Matern, Bd. 2 S. 222 f.). Andererseits ließe sich aber die Ansicht vertreten, daß die Vorschriften der S. 2 und 3 gleichwohl über den Anwendungsbereich des S. 1 hinaus analoge Anwendung zu finden hätten (so etwa Roquette, Das Mietrecht des BGB, § 552 Rz. 2 und 3). Die Frage bedarf hier aber keiner Vertiefung, weil das Landgericht die Anwendbarkeit des § 552 S. 3 BGB für den vorliegenden Fall bejaht und der Rechtsentscheid nach Auffassung des Senats (Beschluß vom 11.9.1980 - 5 UH 2/80 -) auf der Grundlage der Rechtsansicht des vorliegenden Berufungsgerichts zu ergehen hat.
Dies gilt auch für eine weitere Frage, nämlich für die Frage, ob die Anwendung der Vorschrift des § 552 S. 3, wenn sie auf den Fall der Benutzung durch den Vermieter ausgeweitet wird, nicht auf den Fall zu beschränken ist, daß der Vermieter die Wohnung nicht jederzeit räumen kann, also - wie die Vorschrift verlangt - ›außerstande‹ ist, den Gebrauch zu gewähren (vgl. Staudinger, 12. Aufl., § 552 Rz. 39, 41; RG, NJW 12, 859). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß das Landgericht eine in diesem Sinne zur Unmöglichkeit führende nachhaltige Ingebrauchnahme durch den Vermieter hier nicht für ausgeschlossen hält. Deshalb ist davon auszugehen, daß das Landgericht die Vorschrift des § 552 S. 3 in jedem Fall der Ingebrauchnahme durch den Vermieter für einschlägig hält. Wenn auch nicht erkennbar ist, wie eine solche Auffassung zu rechtfertigen wäre, so ist der Rechtsentscheid gleichwohl auf der Grundlage dieser vom Landgericht nun einmal vertretenen Ansicht zu treffen.
Der Senat beantwortet die vom Landgericht aufgeworfene Frage dahin, daß der vorzeitig ausziehende Mieter im Rahmen des § 552 S. 3 BGB seine Behauptung, der Vermieter habe die Wohnung selbst bezogen, zu beweisen hat.
Das Reichsgericht hat den auf Mietzahlung in Anspruch genommenen Mieter, welcher einwendet, daß der Vermieter die Mietsache nicht zur Verfügung gehalten habe, im Rahmen des § 552 S. 3 für beweispflichtig erachtet, und zwar unter Hinweis auf den Ausnahmecharakter dieser Vorschrift (RG Recht 23, 50 f.). Diese Ansicht hat zunächst offenbar allgemeine Zustimmung gefunden (zustimmend auch jetzt noch RGR-Kommentar, 12. Aufl., § 552 Rz. 11; Soerge...