Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichspflicht
Leitsatz (amtlich)
Zum Substantiierungsumfang für ausgleichfähige Leistungen im Haushalt des Erblassers – Kein erbrechtlicher Ausgleich für Investitionen im vom Erblassers gepachteten Betrieb
Leitsatz (redaktionell)
Zum Substantiierungsumfang für ausgleichsfähige Leistungen im Haushalt des Erblassers, sowie zur Frage, ob für Investitionen im vom Erblasser gepachteten Betrieb ein erbrechtlicher Ausgleich stattfindet.
Normenkette
BGB §§ 2316, 2057a; ZPO § 287
Tatbestand
Die Klägerin macht Pflichtteilsansprüche nach einer Quote von 1/10 (5 Geschwister, Mutter vorverstorben) gegen den von ihrem am 16.12.1996 verstorbenen Vater (Erblasser) testamentarisch als Alleinerben eingesetzten Bruder geltend. Die übrigen Kinder haben jeweils ein Vermächtnis von 10.000,00 DM erhalten.
Der Wert des Nachlasses ist unter Berücksichtigung des Nachlaßgrundbesitzes mit einem Wert laut von der Klägerin eingeholten Wertgutachten von 425.000,00 DM und weiteren kleinen Einzelposten in Höhe von 433.986,07 DM unstreitig gestellt.
Danach berechnet die Klägerin unter Abzug des Vermächtnisses ihren Pflichtteilsanspruch mit 33.398,61 DM.
Der Beklagte hat sich demgegenüber auf Ausgleichsansprüche berufen wegen finanzieller Unterstützung des Erblassers seit 1956, Mitarbeit in dessen landwirtschaftlichem Nebenbetrieb, von ihm bezahlter Renovierungs- und Ausbaumaßnahmen und der getragenen Beerdigungskosten, wodurch etwaige Ansprüche der Klägerin entfielen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dabei sämtliche Gegenforderungen des Beklagten als unschlüssig und unsubstantiiert angesehen.
Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren insgesamt weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Restpflichtteilsanspruch ist der Klägerin nach dem unstreitigen Nachlaßwert unter Berücksichtigung des Vermächtnisses gemäß §§ 2303 Abs. 1, 2307 Abs. 1 BGB vom Landgericht zutreffend in Höhe von 33.398,61 DM zuerkannt worden. Gegenansprüche, die den Nachlaßwert und damit auch den Pflichtteilsanspruch mindern könnten, hat der Beklagte nicht darzulegen vermocht.
Für die von ihm in erster Linie geltend gemachten Ausgleichsansprüche gemäß §§ 2316, 2057 a BGB wegen vermögenserhaltender oder vermögensmehrender Leistungen an den Erblasser ist er im vollen Umfang darlegungs- und beweisbelastet. Derjenige, der einen solchen Ausgleichsanspruch geltend macht, hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß seine Leistungen wie Mitarbeit oder Geldzuwendungen in besonderer Weise zur Erhaltung oder Erhöhung des Vermögens beigetragen haben. Dem hat der Beklagte mit seinem gesamten Vorbringen nicht genügen können.
Der von ihm begehrte Ausgleich für Mitarbeit und Geldleistungen im Haushalt des Erblassers durch Abführen von Arbeitslohn von 1956 bis 1965, Barunterhaltsbeträge nach 1965 und Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb sind nach Grund und Höhe auch unter Berücksichtigung, daß es sich bei der Wertberechnung um eine Billigkeitsentscheidung mit verminderten Substantiierungspflichten handelt (vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, § 2057 a BGB Rn. 2), nicht schlüssig, bzw. nicht hinreichend substantiiert mit entsprechendem Beweisantritt dargetan. Die für diese drei Positionen vorgelegten Belege geben zunächst nicht einmal indiziell Anhaltspunkte für die Bestimmung berücksichtigungsfähiger Zuwendungen und Leistungen. Für die Mitarbeit in der Landwirtschaft und die Unterhaltszuschüsse ist auch der Beklagte in der Lage gewesen, konkrete Wertangaben zu machen. Bei der Lohnabgabe fehlt es für den von ihm angesetzten Betrag von 4.500,00 DM pro Jahr – insgesamt 41.000,00 DM – an jeglichem Leistungsnachweis. Eine Schätzung gemäß § 287 ZPO ist aber nur möglich anhand ausreichender feststellbarer Anknüpfungstatsachen, die hier nicht einmal vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
Insoweit bestehen ferner erhebliche Bedenken, daß es sich dabei überhaupt um ausgleichsfähige Leistungen handelt. Der Beklagte läßt völlig unberücksichtigt, daß er lange Zeit kost- und logisfrei und danach bis zum Tode des Erblassers mit seiner Familie zumindest mietfrei zu Hause gelebt hat. Hinzukommt, daß auch die Klägerin unbestritten bis zu ihrer Verheiratung von 1958 bis 1962 im Haus und Hof Schwerarbeit geleistet hat. Ausgleichsfähig sind aber insoweit nur Leistungen, die andere Leistungen von Abkömmlingen an Wert für das Erblasservermögen durch Dauer und Intensität sichtbar übertreffen und im übrigen nur Sonderleistungen, die die nach den in der Familie des Erblassers üblichen Leistungen übersteigen (vgl. Münch.Komm.-Dütz, BGB, 3. Aufl. § 2057 a Rn. 16). Fraglich ist auch der vermögensrelevante Bezug solcher Zuwendungen, da das Geld für den Familienunterhalt verwandt worden ist. Bezüglich der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist ferner nicht dargelegt, wer den Ertrag aus der Landwirtschaft erhalten hat. Ausgleichsforder...