Verfahrensgang
LG Aurich (Aktenzeichen 6 O 161/19) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.02.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Aurich (6 O 161/19) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Ausschüttungen gem. §§ 171, 172 Abs. 4 HGB.
Der Kläger - so bezeichnet ihn der Senat aus Gründen der Praktikabilität im Folgenden zusammenfassend für die drei von ihm ausgeübten Ämter - ist mit Beschlüssen des Amtsgerichts Hamburg vom 9.2.2016 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen dreier jeweils in Form einer GmbH & Co. KG organisierter Ein-Schiff-Gesellschaften (im Folgenden: Zielfonds KGs) bestellt worden. Das Insolvenzverfahren wurde jeweils wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Es handelt sich bei diesen Gesellschaften - etwas verkürzt bezeichnet - um die "CC KG", die "DD KG" und die "EE KG".
Der Beklagte ist an keiner dieser Zielfonds KGs beteiligt, jedoch ist er Kommanditist der FF UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG i.L. (im Folgenden: Dachfonds KG). Er ist seit dem 22.12.2003 mit einer Haftsumme in Höhe von 100.000 EUR im Handelsregister eingetragen.
Diese Dachfonds KG ist ihrerseits jeweils als Kommanditistin an den drei vorgenannten Zielfonds KGs mit einer Kommanditeinlage und Haftsumme in Höhe von jeweils 4,3 Millionen EUR beteiligt. Die Zielfonds KGs haben neben der Dachfonds KG jeweils fünf weitere (identische) Kommanditisten, wobei die Kommanditeinlagen insgesamt 6.486.000 EUR betragen. Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen aller drei Zielfonds KGs hat Forderungen gegen diese weiteren Kommanditisten aus §§ 171 Abs. 1,172 Abs. 4 HGB bereits erfolgreich durchgesetzt bzw. diese haben die Forderungen vollständig beglichen. Neben der jeweiligen Beteiligung an den drei Zielfonds KGs hält die Dachfonds KG keine weiteren Beteiligungen.
Nach der ursprünglichen Konzeption des Anlagemodells war auf der Ebene sowohl der Zielfonds KGs als auch der Dachfonds KG vorgesehen, dass trotz etwaiger bilanzieller Verluste jährliche Zahlungen an die Anleger (dies waren teils Treugeber, teils Direktkommanditisten wie der Beklagte) erfolgen sollten. Diese Zahlungen sollten aus Liquiditätsüberschüssen aus dem Schiffsbetrieb der Zielfonds KGs und bei der Dachfonds KG aus den Zahlungen der Zielfonds KGs an diese erfolgen. Die Zielfonds KGs leiteten somit die liquiden Mittel an die Dachfonds KG weiter, welche sie ihrerseits an die Anleger ausschüttete.
Die Dachfonds KG hat in den Jahren 2003-2007 geringfügige Jahresüberschüsse in Höhe von insgesamt 21.409,95 EUR erzielt, wegen der Einzelheiten wird auf Seite 6 der Klageschrift Bezug genommen.
Die drei Zielfonds KGs hingegen haben in den Jahren 2003-2006 kontinuierlich Verluste erwirtschaftet, welche durch Gewinne im Jahre 2007 bei Weitem nicht ausgeglichen werden konnten. Auf die Tabelle auf Seite 7 der Klageschrift wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Bis zum 31.12.2007 ergaben sich Verluste in Höhe von insgesamt 14.854.992,31 EUR. Ab dem Beginn der Schifffahrtskrise im Jahr 2008 war es den Zielfonds zunächst nur noch eingeschränkt und später gar nicht mehr möglich, die für die Zahlung benötigte Liquidität zu erwirtschaften.
In den letzten Jahren vor der Insolvenz der drei Zielfonds KGs haben diese insgesamt 4.257.000 EUR an den Dachfonds als Entnahme gezahlt. Teilweise kam es jedoch zu haftungsbefreienden Wiedereinlagen. Wegen Einzelheiten wird auf die Tabellen auf Seite 8 der Klageschrift Bezug genommen. Daraus ergibt sich, dass auch unter Berücksichtigung der Wiedereinlagen bei jeder Zielfonds KG eine offene Haftung der Dachfonds KG in Höhe von 942.802,60 EUR verblieb.
Wie auf Seite 9 der Klageschrift dargestellt, hat die Dachfonds KG ihrerseits Ausschüttungen teils direkt an unmittelbar beteiligte Kommanditisten, teils über die Treuhänderin an Treuhandkommanditisten (Treugeber) in erheblicher Höhe vorgenommen. Auch hier kam es zu Wiedereinlagen, welche jedoch bei weitem nicht ausreichen, um die haftungschädlichen Entnahmen auszugleichen. So blieb bei den direkt beteiligten Kommanditisten eine offene Haftung in Höhe von 3.127.768,88 EUR.
Die Dachfonds KG nahm in den Jahren 2004-2007 nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen an den Beklagten vor, sodass sein Kapitalkonto um 33.042 EUR unter die Haftsumme gemindert wurde. Diesen Betrag verlangt nunmehr der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der drei Zielfonds KGs - anteilig für jede KG in Höhe von 11.014 EUR - unter Hinweis auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftun...