Leitsatz (amtlich)
Bauvertrag: Anspruch auf – vereinbarte – Abschlagleistung erlischt bei fehlender Fälligkeit wegen berechtigter Abnahmeverweigerung – mit Erteilung der Schlußrechnung des Unternehmers.
Normenkette
BGB §§ 640-641
Gründe
Die Fälligkeit einer Werklohnforderung gemäß § 631 Abs. 1 BGB erfordert grundsätzlich die Abnahme der Werkleistung, §§ 640, 641 BGB. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, daß eine Abnahme nicht erfolgt ist und die Beklagten aufgrund vorhandener Mängel der Werkleistung auch berechtigt sind, die Abnahme zu verweigern. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich die Fälligkeit eines Teils der Werklohnforderung nicht aus § 3 des Bauvertrags. Aus der genannten Vertragsbestimmung folgt die Verpflichtung der Beklagten, nach dem jeweiligen Baufortschritt Abschlagszahlungen zu leisten. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs oder eines Teils davon kann durch diese Regelung jedoch jedenfalls jetzt nicht mehr begründet werden, da die Klägerin die Werkleistung nach ihrer Auffassung fertig gestellt und unter dem Datum des 18.06.1995 ihrer Schlußrechnung erteilt hat.
Der Anspruch eines Unternehmers auf vereinbarte Abschlagszahlungen geht mit Erteilung der Schlußrechnung unter. Dies entspricht der zutreffenden und – fast – einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Celle OLGZ 1975, 320; OLG Zweibrücken BauR 1980, 482; Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 8. Aufl., B § 16 Rdn. 9 a;Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 16 Rdn. 75; Beck'scher VOB-Kommentar-Motzke, B § 16 Rdnr. 4, 10 und 12; Locher, Das private Baurecht, 6. Aufl., Rdnr. 201; andere Auffassung OLG Bremen BauR 1980, 579). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zudem anerkannt, daß im Fall der Kündigung des Bauvertrags und Erteilung der Schlußrechnung der Auftragnehmer keine Abschlagszahlungen mehr verlangen kann (BGH NJW 1985, 1840; BGH NJW-RR 1987, 724; BGH NJW 1991, 565). Vorliegend fehlt es zwar an einer Kündigung des Bauvertrags. Die Beklagten verlangen von der Klägerin vielmehr weiterhin Nachbesserung der Werkleistung. Auch ohne eine Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist jedoch der Anspruch auf Abschlagszahlung untergegangen.
Die Dauer des Anspruchs auf Abschlagszahlungen ist nämlich zeitlich begrenzt. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich vorleistungspflichtig. Eine Vereinbarung von Abschlagszahlungen soll den Auftragnehmer entlasten und die mit der Vorfinanzierung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen. Der Grund für die Zubilligung des Rechts auf Vereinbarung von Abschlagszahlungen besteht aber dann nicht mehr, wenn der Auftragnehmer Schlußrechnung erteilt hat und folglich – abgesehen von nicht unter den Begriff der Vorleistung fallenden Mängelbeseitigungspflichten (BGH NJW 1985, 1840) – weitere Leistungen nicht mehr zu erbringen hat. Entfällt mithin die Vorleistungspflicht, besteht kein rechtfertigender Grund, den Auftragnehmer durch Zubilligung eines Anspruchs auf Abschlagszahlung weiterhin besonders zu schützen. Vorliegend bedeutet dies, daß die Klägerin nur einen Anspruch auf Schlußzahlung geltend machen kann, der jedoch mangels Abnahme und Abnahmefähigkeit des Werks nicht fällig ist.
Fundstellen