Verfahrensgang

LG Oldenburg (Aktenzeichen 8 O 1770/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Oktober 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten zu 2) und 4) als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der 1965 geborene Kläger nimmt die Beklagten zu 2) bis 4) wegen einer angeblich nicht ordnungsgemäß behandelten Mittelfußfraktur und Sehnenverletzung auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) hat er in der ersten Instanz zurückgenommen.

Am 28. August 2008 stürzte der Kläger bei seiner Arbeit als Kellner und verletzte sich dabei am linken Fuß. Am Folgetag stellte er sich im Haus der Beklagten zu 1) vor und wurde dort von dem Beklagten zu 4) als Durchgangsarzt behandelt. Dieser ließ Röntgenaufnahmen anfertigen, diagnostizierte eine Prellung, legte einen Voltarenverband an und empfahl, den Fuß zu schonen. Drei Tage später, am 02. September 2008, begab sich der Kläger in die Praxis des Beklagten zu 2). Dieser ließ weitere Röntgenaufnahmen anfertigen, bestätigte die Diagnose des Beklagten zu 4), legte einen neuen Salbenverband an und empfahl, den Fuß weiter zu kühlen und zu schonen. Am 25. September 2008 konsultierte der Kläger den Beklagten zu 2) erneut. Es wurden weitere Röntgenaufnahmen erstellt. Der Beklagte zu 2) erkannte nach wie vor keine knöcherne Verletzung, veranlasste aber eine CT-Untersuchung. Diese erfolgte am 29. September 2008 und ergab eine noch nicht verheilte Basisfraktur des zweiten Mittelfußknochens links. Der Beklagte zu 2) empfahl dem Kläger eine Belastung bis zur Schmerzgrenze und setzte im Übrigen die konservative Behandlung fort. Am 07. Oktober 2008 wechselte der Kläger in die Praxis des Beklagten zu 3). Dieser hielt keine weiteren Maßnahmen für erforderlich und empfahl eine CT-Kontrolluntersuchung Ende Oktober 2008. Am 16. Oktober 2008 stellte sich der Kläger nochmals dem Beklagten zu 4) vor, der ihm bestätigte, dass die bisherige Behandlung fortzusetzen sei. In der Folgezeit wurden mehrere CT-Kontrolluntersuchungen durchgeführt. Am 09. Juli 2009 war der Bruch verheilt. Im Oktober 2010 begab sich der Kläger in die Behandlung des Arztes Dr. G, der eine MRT-Untersuchung des Fußes veranlasste. Diese ergab einen Partialriss der Tibialis-anterior-Sehne.

Der Kläger hat den Beklagten zu 2) und 4) vorgeworfen, die Röntgenaufnahmen vom 29. August 2008 beziehungsweise 02. September 2008 nicht hinreichend sorgfältig ausgewertet und die Fraktur grob fahrlässig übersehen sowie nicht sofort CT- und MRT-Untersuchungen zur Feststellung der Fraktur und der Sehnenverletzung veranlasst zu haben. Wäre die Fraktur, so der Kläger, rechtzeitig erkannt worden, hätte man ihm für drei Wochen eine Entlastung des Fußes mit Hilfe von Unterarmgehstützen empfohlen. Tatsächlich habe er den Fuß normal belastet, was den Heilungsverlauf um beträchtliche Zeit verzögert und bleibende Schäden verursacht habe. Noch heute sei er nicht in der Lage, seinen Fuß normal abzurollen. Eine starke Belastung führe zu Schmerzen, weswegen er nur noch eingeschränkt als Kellner arbeiten könne. Durch das veränderte Gehen hätten sich bei ihm zudem Rückenbeschwerden eingestellt. Eine weitere Heilungsverzögerung mit der Folge von Spätschäden sei dadurch eingetreten, dass der - auf dem Unfall beruhende - Partialriss der Tibialis-anterior-Sehne nicht behandelt worden sei. Hätten die Beklagten zu 2) und 4) eine MRT-Untersuchung veranlasst, wäre die Verletzung erkannt worden.

Dem Beklagten zu 3) hat der Kläger vorgeworfen, im Oktober 2008 entgegen den Regeln der fachärztlichen Kunst keine MRT-Untersuchung veranlasst zu haben.

Der Kläger hat die Beklagten zu 2) bis 4) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,- EUR und Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 7.500,- EUR in Anspruch genommen. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) hat er mit Schriftsatz vom 29. November 2013 zurückgenommen.

Die Beklagten zu 2) bis 4) haben beantragt, die Klage abzuweisen, und die ihnen vorgeworfenen Behandlungsfehler bestritten. Die Beklagten zu 2) und 4) haben behauptet, die Fraktur des Mittelfußes sei auf den Röntgenaufnahmen vom 29. August 2008 und 02. September 2008 nicht zu erkennen gewesen. Anlass für eine CT- oder MRT-Untersuchung habe nicht bestanden. Dass die Fraktur erst am 29. September 2008 diagnostiziert worden sei, habe keinen Einfluss auf den Heilungsverlauf gehabt. Der Beklagte zu 3) hat behauptet, eine MRT-Untersuchung sei auch im Oktober 2008 nicht angezeigt gewesen. Überdies, so der Beklagte zu 3), hätte das Magnetresonanztomogramm keinen Sehnenriss ergeben. Dieser sei erst deutlich später aufgetreten.

Die Beklagten z...

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