Verfahrensgang
LG Oldenburg (Entscheidung vom 11.10.2000) |
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
I.
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, künftig eine Anzeige, wie sie am 29. Februar 2000 in der O. V. erschienen ist, vollständig zu vermeiden. Der Senat teilt insofern die Rechtsauffassung des Landgerichts nicht. Lediglich die Überschrift stellt eine unsachliche Werbung gemäß § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) dar; allein sie ist wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG und aus diesem Grund zu unterlassen.
1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Klage zulässig, denn der Klageantrag ist hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Ein Unterlassungsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH Urteil vom 26. Oktober 2000 [Az.: I ZR 180/98]; BGH GRUR 1999, 1017). Aus diesem Grund muss der auf dem Antrag basierende Urteilsausspruch in aller Regel aus sich heraus oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit seiner Begründung bestimmbar sein. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsanspruchs ist daher grundsätzlich unproblematisch, wenn der Kläger lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (BGH NJW 2000, 2207 - MusicalGala).
Der Antrag des Klägers und ihm folgend der Tenor des erstinstanzlichen Urteils haben ein bestimmtes Verbot zum Inhalt. Die Anzeige in der O. V. vom 29. Februar 2000 wird hier nicht etwa zum Anlass genommen, darin enthaltene Werbeaussagen zu verallgemeinern, um dann solche allgemein gehaltene, auf eine Vielzahl von Fällen zutreffende Werbung verbieten zu lassen. Die zu titulierende Unterlassungsverpflichtung setzt sich aus den umschriebenen Merkmalen der bereits geschalteten Werbeanzeige zusammen und ist kaum erweitert worden. Der Beklagte soll ersichtlich die bereits erfolgte Werbung künftig unterlassen. Dies wird daran deutlich, dass im Antrag nicht nur die vom Beklagten beanstandeten auslegungsbedürftigen Begriffe enthalten sind, sondern Teile der Anzeige wörtlich wiedergegeben werden ("Recht & Steuern", "Spezialkenntnissen für eine effektive Verteidigung") und insbesondere die Anzeige selbst erwähnt wird. Zwar hätte die Anzeige in Kopie dem Antrag und dem erstinstanzlichen Urteil beigefügt werden können. Das ist jedoch hier nicht zwingend erforderlich gewesen; denn es reicht in diesem Fall aus, dass sie Bestandteil der Akten ist, weil das erkennende Gericht gemäß § 890 ZPO gleichzeitig das Vollstreckungsgericht ist und jederzeit über die Akten verfügt (vgl. dazu BGH NJW 2000, 2207, 2208 - MusicalGala).
2. Die Berufung hat zu einem großen Teil Erfolg, denn die Klage ist lediglich zu einem geringen Teil begründet, weil die Werbung nur hinsichtlich der Überschrift wettbewerbswidrig ist.
a) Die Klageberechtigung des Klägers ergibt sich nicht nur aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, sondern schon direkt aus § 1 UWG, da der Kläger unmittelbar Verletzter ist. Das dafür erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis ist zwischen den Parteien zweifellos vorhanden. Obwohl der Kläger seine Kanzlei in L. und der Beklagte sie in Vechta hat, gibt es erhebliche Überschneidungen im Mandantenkreis und der Kläger ist durch die Werbung des Beklagten betroffen.
b) Ein Verstoß gegen § 1 UWG folgt nicht bereits daraus, dass der Beklagte in Form eines redaktionellen Beitrags in einer Tageszeitung geworben hat.
aa) Dass es sich nicht nur isoliert bei dem unteren, sondern auch bei dem redaktionellen Teil der Anzeige um Werbung im Sinne des UWG handelt, steht außer Zweifel. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 543 Abs. 1 ZPO.
bb) Wird ein redaktioneller Beitrag über ein bestimmtes Unternehmen von diesem selbst verfasst und ohne Kennzeichnung als "Anzeige" veröffentlicht, so ist dies wettbewerbswidrig, wenn von dem Unternehmen zugleich entgeltliche Anzeigenaufträge erteilt werden. Verleger und Gewerbetreibende die sich über das Gebot der Trennung von Text und Anzeigenteil hinwegsetzen und Werbung auch im Textteil der Zeitung unterbringen, handeln nicht nur standeswidrig, sondern auch wettbewerbswidrig (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rn 37, 38a mit weiteren Nachweisen).
Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht, wie bereits das Landgericht festgestellt hat. Auch der redaktionelle Beitrag des Beklagten ist eindeutig genug als Werbung kenntlich gemacht worden. § 10 Nds.PresseG schreibt vor, dass eine entgeltliche Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" bezeichnet werden muss. Auch dem "flüchtigen Durchschnittsleser" dürften die - allerdings ...