Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 3 O 902/19) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 26.06.2019, Az. 3 O 902/19, geändert:
Die Klage wird hinsichtlich des Feststellungsantrags (Klageantrag zu 2) als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 13.000,- EUR
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von der Abgasthematik betroffenen Fahrzeugs in Anspruch.
Der Kläger erwarb im März 2013 von der DD GmbH & Co.KG einen gebrauchten (...) mit einem Kilometerstand von 99.942 km zu einem Kaufpreis von 19.900 EUR. In dem PKW ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut, dessen ursprüngliche Motorsteuerungssoftware zu einer Optimierung der Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren führte. Das Kraftfahrtbundesamt beanstandete diese Software mit Bescheid vom 15.10.2015 als unzulässige Abschalteinrichtung und verpflichtete die Beklagte, geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der hiervon betroffenen Fahrzeuge zu ergreifen. Das von der Beklagten zu diesem Zweck entwickelte Softwareupdate ließ der Kläger am 31.05.2017 aufspielen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn sittenwidrig geschädigt und behauptet, das Fahrzeug sei mit der ursprünglichen Software nicht zulassungsfähig gewesen; hätte er bei Kauf hiervon Kenntnis gehabt, hätte er es nicht erworben. Unter anderem gestützt auf einen Pressebericht vom 23.09.2015 des Onlinemagazins wired.de hat er behauptet, das Fahrzeug habe durch die Manipulationssoftware erheblich an Wert verloren. Die Beklagte habe aus Gewinnstreben gehandelt und der Einbau der Manipulationssoftware sei mit Wissen und Wollen des Vorstandes erfolgt. Der Zulieferer Bosch habe die Beklagte laut eines ntv-Berichtes vom 27.09.2015 vor Gebrauch der Abgassoftware gewarnt.
Die Beklagte hat den Mangel in Abrede genommen und die Auffassung vertreten, der Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes enthalte hinsichtlich der Unzulässigkeit der Software keine bindenden Feststellungen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der erstinstanzlichen Anträge, der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, der Klage ganz überwiegend stattgegeben und sie nur wegen eines geringfügigen Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die vollständige Klageabweisung verfolgt.
In der Berufungsinstanz hat sie mit Schriftsatz vom 07.11.2019 erstmals die Einrede der Verjährung erhoben und insoweit vorgetragen, der Kläger habe bereits im Jahr 2015 alle entscheidungserheblichen Tatsachen gekannt. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Der Klägervertreter hat die Erhebung der Einrede in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2019 als verspätet gerügt.
Die Beklagte beantragt,
das am 26. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
II. I. Die zulässige Berufung hat Erfolg; die Klage war nach Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte abzuweisen.
1. Der Anspruch des Klägers auf Schadenersatz aus § 826 BGB ist verjährt, §§ 214, 199 Abs. 1, 195 BGB.
a. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. Nr. 1, 2 BGB.
Die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08 -, BGHZ 177, 212-217). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat die erstmals in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede darauf gestützt, dass dem Kläger bereits im Jahr 2015 alle anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt gewesen seien. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten, sodass der Vortrag gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB begann die dreijährige Verjährungsfrist daher mit Schluss des Jahres 2015.
b. Der Verjährungsbeginn ist - jedenfalls bei vollständiger Tatsachenkenntnis des Klägers im Jahr 2015 - nicht wegen Unzumutbarkeit der Klageerhebung hinausgeschoben.
Im Ausgangsp...