Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch des Bauunternehmers gegen den Bauherrn auf Rückzahlung eines zur Mängelbeseitigung gezahlten Kostenvorschusses unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, nicht der längeren Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
2. Zur Entstehung und Verjährung des Rückforderungsanspruchs.
3. Zur Frage der Hemmung des Rückforderungsanspruchs durch Vergleichsverhandlungen oder den Abschluss eines Stillhalteabkommens.
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 08.06.2007; Aktenzeichen 7 O 3240/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.6.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des LG Osnabrück geändert.
Das Versäumnisurteil vom 22.3.2007 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der durch die Versäumnis der Beklagten veranlassten Kosten, die die Beklagten tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Rückzahlung eines zwecks Beseitigung von Baumängeln geleisteten Kostenvorschusses.
Die Klägerin errichtete gemäß Bauvertrag vom 13.4.1993 für die Beklagten in I. ein Wohnhaus mit Garage. Mit Urteil des LG Osnabrück vom 20.6.2001 (Aktenzeichen 7 O 439/98) wurde die Klägerin zur Zahlung eines Vorschusses von 35.717,65 DM nebst Zinsen verurteilt; weitere 13.760 DM haben sie ggü. dem Restwerklohnanspruch der Klägerin einbehalten. Weiter wurde festgestellt, dass die Klägerin zum Ersatz darüber hinausgehender Mängelbeseitigungskosten verpflichtet ist. Die Klägerin zahlte an die Beklagten am 25.10.2001 einen Betrag von 39.789,47 DM.
Die Beklagten ließen die Mängel in der Folgezeit nicht beseitigen. Die Klägerin forderte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.1.2003 Rechenschaft über die Verwendung des Vorschusses. Die Beklagten antworteten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.3.2003, dass sie sich zur Auskunft nicht verpflichtet fühlen; zwecks abschließender Regelung der Angelegenheit unterbreiteten sie einen Vergleichsvorschlag. Die Klägerin antwortete darauf mit Schreiben vom 28.3.2003, in dem es u.a. heißt:
"Ihre Mandantschaft ist daher nach wie vor zur Auskunftserteilung verpflichtet. An diesem Auskunftsanspruch hält unsere Mandantin nach wie vor fest.
Wir fordern Ihre Mandantschaft weiterhin auf, über die Verwendung des Vorschusses bis spätestens zum 14.4.2003 Rechenschaft abzulegen. Sollte dies bis dahin nicht erfolgt sein, so werden wir unserer Mandantin anraten, ihre Ansprüche im Rahmen einer Stufenklage zu verfolgen.
Ungeachtet dessen kann unsere Mandantin auf die von Ihnen angesprochene Vergleichsmöglichkeit ohne weiteres nicht eingehen. Hier sind insbesondere wegen ihrer Regressansprüche ggü. den beauftragten Subunternehmern zunächst Rücksprachen mit diesen erforderlich. Hier ist in diesen Vertragsverhältnissen zunächst eine Klärung herbeizuführen.
Dessen ungeachtet kann die von Ihnen angesprochene Vergleichsmöglichkeit aber auch nur dann erfolgen, wenn Ihre Mandantschaft ihrer Pflicht zur Rechenschaftslegung in vollem Umfang nachgekommen ist. Wir werden daher nach Rücksprache mit den Subunternehmern auf Ihren Vergleichsvorschlag zurückkommen, weisen aber dennoch ausdrücklich auf die Ihrer Mandantschaft gesetzte Frist zur Rechenschaftslegung hin."
Mit Schreiben vom 13.5.2003 fragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten an, wie weit die Gespräche der Klägerin mit den beteiligten Subunternehmern gediehen seien und ob insoweit eine Klärung herbeigeführt werden konnte; sie baten um gelegentliche Rücksprache. Des Weiteren wurde betont, dass man nicht an einer weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung interessiert sei.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.8.2006 forderte die Klägerin die Beklagten erneut zur Rechnungslegung bzw. zur Rückzahlung des Kostenvorschusses auf. Dies lehnten die Beklagten weiterhin ab. Die Ansprüche der Klägerin sahen sie als verwirkt an.
Die auf Rückzahlung des Vorschusses gerichtete Klage ist am 29.12.2006 beim LG eingegangen und den Beklagten am 8.1.2007 zugestellt worden.
Die Klägerin hält die Beklagten mangels Verwendung des Vorschusses zur Mängelbeseitigung für verpflichtet, diesen zurückzuzahlen.
Auf die mündliche Verhandlung vom 13.3.2007 sind die Beklagten mit am 22.3.2007 verkündeten Versäumnisurteil verurteilt worden, an die Klägerin 26.557,40 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Versäumnisurteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen begründet.
Die Klägerin hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 22.3.2007 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagten haben beantragt, das Versäumnisurteil vom 22.3.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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