Verfahrensgang
LG Oldenburg (Entscheidung vom 08.03.2010; Aktenzeichen 9 O 4267/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das am 8. März 2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das am 8. März 2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau gegen die von der Beklagten zu 1. aus zwei notariellen Urkunden betriebene Zwangsvollstreckung. Dem Streit der Parteien liegt ein ursprünglich von der Beklagten zu 2. finanzierter Erwerb von zwei Eigentumswohnungen durch den Kläger und seine Ehefrau zu Kapitalanlagezwecken zugrunde.
Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. E..., K..., vom 28. Dezember 1992, URNr. ..., und aus der Urkunde des Notars B..., O..., vom 9. Dezember 1992, URNr. ..., hinsichtlich der Beklagten zu 1. für unzulässig erklärt. Wegen der von dem Kläger gestellten Feststellungsanträge hat es die Klage abgewiesen. ebenso hat es die Widerklage abgewiesen.
Mit der Berufung greifen die Beklagten das angefochtene Urteil an, soweit die Zwangsvollstreckungsgegenklage des Klägers Erfolg hatte und soweit die Widerklage abgewiesen worden ist.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass das angefochtene Urteil nicht zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. ergehen durfte, nachdem der Kläger die Klage gegen die D... B... AG - die Beklagte zu 2. - gerichtet habe und es in der Folge nicht zu einem wirksamen Parteiwechsel gekommen sei.
Die Beklagten machen geltend, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers und seiner Ehefrau verjährt seien mit der Folge, dass der Kläger der Vollstreckung der Beklagten derartige Schadensersatzansprüche nicht entgegenhalten könnte. Der Kläger, mindestens aber seine Prozessbevollmächtigten habe bereits im Jahr 1998/99 bzw. im Jahr 2000 die für die Erhebung einer Schadensersatzklage nötige Tatsachenkenntnis besessen.
Die Beklagten stellen in Abrede, dass der Kläger und seine Ehefrau arglistig über die Höhe der Provision getäuscht worden sind. Weder die Treuhänderin C... noch der Vertrieb seien verpflichtet gewesen, über die in der Bauträgervergütung enthaltene Innenprovision von brutto 18,24 % des Gesamtaufwands aufzuklären. Der gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau tätige Vermittler N... habe im Vermittlungsgespräch keine Angaben zu der Innenprovision und der Höhe der Provision gemacht. Dem von dem Vermittler erstellten Berechnungsbeispiel, den Angaben im Auftrag sowie in dem Vertriebsprospekt hätten der Kläger und seine Ehefrau entnehmen können, dass neben der offen ausgewiesenen Außenprovision von 3,42 % brutto weitere Provisionen und Vergütungen anfallen würden. Eine Täuschung scheide schon deshalb aus. es fehle weiterhin an einem arglistigen Verhalten.
Die Beklagten sind weiter der Auffassung, dass ihnen eine angebliche arglistige Täuschung durch den Vertrieb nicht, auch nicht nach den Grundsätzen des institutionalisierten Zusammenwirkens, zuzurechnen sei. Die C..., mit der sie zusammengearbeitet hätten, sei nicht der Verkäufer der Immobilie gewesen, sondern lediglich die von dem Kläger und seiner Ehefrau als Käufern beauftragte Treuhänderin. Finanzierungsangebote durch die Vermittler habe es nicht gegeben. die Beklagte zu 2. habe nach Einzelfallprüfung die Darlehensverträge an die von den Käufern bevollmächtigte Treuhänderin C... weiter geleitet.
Ein Verschulden der Beklagten scheide aus.
Der Kläger sei gehindert, der von den Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung einredeweise Schadensersatzansprüche entgegenzuhalten. Es komme hinzu, dass der Kläger bisher zu dem ihm und seiner Ehefrau angeblich entstandenen Schaden und zur Schadenshöhe nicht substantiiert vorgetragen habe. Ein Zurückbehaltungsrecht bestehe daher nicht.
Schließlich verweisen die Beklagten darauf, dass das Landgericht die Feststellungsanträge des Klägers - Klageanträge zu 3. und 4. -, mit denen er die Feststellung seiner Leistungsfreiheit aus den Darlehensverträgen und von Schadensersatzansprüchen wegen der Verwertung von Sicherheiten verfolgt hat, rechtskräftig abgewiesen hat.
Der Widerklage sei aus denselben Gründen stattzugeben.
Die Beklagten regen an, den Rechtsstreit im Hinblick auf ein von dem Kläger und seiner Ehefrau vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2...