Verfahrensgang

LG Oldenburg (Entscheidung vom 28.05.1998; Aktenzeichen 4 O 981/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 28. Mai 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000,00 DM.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, mithin zulässige Berufung des Klägers sowie die Anschlußberufung der Beklagten haben in der Sache keinen Erfolg.

Aufgrund des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht dem Kläger ein Anspruch aus den §§ 1004, 906 BGB auf Unterlassung der Taubenhaltung seitens der Beklagten in dem Umfang, wie sie derzeit betrieben wird, nicht zu. Eine über den derzeitigen Zustand – 35 freifliegende Brieftauben und ca. 60 sogenannte „festsitzende” Zuchttauben – hinausgehende Taubenhaltung ist jedoch anhand der Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalls mit dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis nicht zu vereinbaren.

Der Kläger hat als Nachbar der Beklagten gemäß § 906 BGB Anspruch darauf, daß die von der Taubenhaltung auf deren Nachbargrundstück ausgehenden Immissionen dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis Rechnung tragen. Das entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. OLG Celle NJW-RR 1989, 783 f. m.w. N.; Stollenwerk ZMR 1993, 445 f.). Bei diesen Immissionen geht es darum, daß Tauben auf das Nachbargrundstück fliegen oder es überfliegen und dabei Geräusche verursachen oder es durch Staub und Kot verunreinigen.

Diese Störungen sind entsprechend § 906 BGB unter Berücksichtigung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu beurteilen. Der Taubenzüchter muß auf die Belange seiner Nachbarn Rücksicht nehmen ebenso wie diese eine Tierhaltung in gewissem Umfang hinzunehmen haben. Maßstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit oder der Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung ist dabei das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit und nicht das subjektive Empfinden des Gestörten (vgl. BGHZ 120, 239, 259).

Der … Stadtteil, in dem die Grundstücke der Parteien liegen, ist ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 Baunutzungsverordnung. Es ist, wie die Augenscheinseinnahme durch den Senat ergeben hat und wie der von dem Kläger vorgelegte Auszug aus dem Bebauungsplan belegt, dicht mit Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut; die Grundstücke sind nicht sonderlich groß zugeschnitten. Das gilt auch für die Grundstücke der Parteien. Trotzdem ist hier eine Brieftaubenhaltung grundsätzlich unbedenklich und mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebietes generell vereinbar, was schon aus § 4 Abs. 3 Nr. 6 Baunutzungsverordnung folgt, der die Kleintierhaltung und die Errichtung der dafür erforderlichen baulichen Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen zuläßt. Sogar in ausschließlich dem Wohnen dienenden reinen Wohngebieten (§ 3 Baunutzungsverordnung) können eine kleinere Brieftaubenzucht und die Errichtung eines Taubenschlages bauordnungsrechtlich zulässig sein (vgl. OVG Lüneburg ZfBR 1981, 98 ff.). Die Taubenhaltung ist in dem betreffenden … Stadtteil ortsüblich, wie die Beklagten im einzelnen dargelegt haben. Der Kläger hat dies zwar bestritten, jedoch nicht in gemäß § 138 Abs. 4 ZPO beachtlicher Art und Weise; ein kurzer Spaziergang hätte es ihm ermöglicht, festzustellen, ob auf den von den Beklagten bezeichneten Grundstücken Taubenschläge vorhanden sind (vgl. dazu OLG Celle a.a.O., 784). Das grundsätzliche Recht der Beklagten zu einer Hobbytierhaltung von Brieftauben stellt im übrigen auch der Kläger nicht in Frage.

Der Kläger beanstandet die von der danach generell zulässigen Taubenhaltung auf dem Nachbargrundstück der Beklagten ausgehenden Geräusche, das Überfliegen seines Grundstücks sowie die Verunreinigung durch Kot, wobei dieser Umstand nach seinen Erklärungen im Termin allerdings nicht im Vordergrund steht. Grundsätzlich hat ein Grundstückseigentümer von den Tauben ausgehende Geräusche und Verunreinigungen durch Kot zumindest in dem Ausmaß hinzunehmen, wie er es auch bei wildlebenden Vögeln müßte. Derartige Beeinträchtigungen werden jedenfalls bei einem normal toleranten Nachbarschaftsverhältnis nicht als nennenswert störend empfunden (vgl. OLG Celle a.a.O.). Der Senat hat bei der von ihm durchgeführten Augenscheinseinnahme die Überzeugung gewonnen, daß die von der Brieftaubenzucht der Beklagten auf die Nachbargrundstücke ausgehenden Beeinträchtigungen sich – jedenfalls noch – im Rahmen des Zumutbaren halten.

Eine Verunreinigung des Grundstücks des Klägers durch Taubenkot konnte der Senat während des Ortstermins nicht feststellen, obwohl der Taubenschwarm der Beklagten bei seinem Freiflug mehrfach das Grundstück des Klägers überflog. Der Kläger war nicht in der Lage, durch Taubenkot verschmutzte Stellen ...

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