Verfahrensgang
LG Aurich (Aktenzeichen 4 O 401/03) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Aurich wird insoweit zurückgewiesen als
1. die Klageanträge zu 1) und 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden und
2. festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen und materiellen Schäden aus der ärztlich fehlerhaften Behandlung vom 4.1.2001 bis zum 25.1.2001 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Gründe
Die Parteien streiten um Ansprüche aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung.
Der Kläger, der unter partiellen Verwachsungen zwischen Darm und Bauchdecke und einem Zwerchfelldurchbruch litt, wurde am 5.1.2001 im Kreiskrankenhaus L. von dem Stationsarzt Dr. B. unter Assistenz des Oberarztes Dr. C. operiert. Wegen postoperativer Beschwerden erfolgte am 18.1.2001 eine Revisionsoperation durch den Chefarzt Dr. A. Nachdem sich der Zustand des Klägers weiter verschlechterte, wurde er in das Krankenhaus S., H., verlegt.
Der Kläger hat behauptet, der Chefarzt der chirurgischen Abteilung Dr. A. habe ihm zugesichert, ihn persönlich zu operieren. Von den behandelnden Ärzten sei er mangelhaft aufgeklärt worden. Die Operation vom 5.1.2001 sei offensichtlich von einem unerfahrenen Arzt durchgeführt worden. Beide Operationen hätten zu zahlreichen Verletzungen geführt.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger aus der ärztlich fehlerhaften Behandlung im Kreiskrankenhaus L. in der Zeit vom 4.1. bis 25.1.2001 ein angemessenes Schmerzensgeld - dessen betragsmäßige Festsetzung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird - nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB seit dem 9.3.2002 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger materiellen Schadensersatz aus der ärztlich fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 4.1. bis 25.1.2001 i.H.v. 19.282,95 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB seit dem 9.3.2002 zu zahlen,
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen und materiellen Schäden aus der ärztlich fehlerhaften Behandlung vom 4.1.2001 bis 25.1.2001 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat den Beklagten zur Zahlung von 75.000 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen und 18.105,85 EUR materiellen Schadensersatz nebst Zinsen verurteilt und außerdem festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen und materiellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung vom 4.1.2001 bis 25.1.2001 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass die Operation vom 5.1.2001 ohne wirksame Einwilligung des Klägers erfolgt sei. Der Zeuge Dr. A. habe bestätigt, dem Kläger die Zusage gegeben zu haben, ihn persönlich zu operieren. Trotz dieser Zusage habe ohne Notwendigkeit der Stationsarzt Dr. B. die Operation durchgeführt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei insbesondere der lange stationäre Klinikaufenthalt und die verbliebenen nachhaltigen Beeinträchtigungen des Klägers zu berücksichtigen. Es sei hinreichend belegt, dass der Kläger durch den Eingriff arbeitsunfähig geworden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des LG Aurich vom 17.9.2004 verwiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe bereits einen Tag vor der Operation gewusst, nicht vom Chefarzt Dr. A., sondern vom Stationsarzt Dr. B. operiert zu werden. Dies ergebe sich aus den teils gerichtlichen, teils außergerichtlichen Erklärungen des Klägers. Aus dem vom Zeugen Dr. A. geschilderten Gespräch, wonach er den Kläger erst nach seiner Urlaubsrückkehr am 8.1.2001 operieren könne, sei dem Kläger klar gewesen, dass eine auf den 5.1.2001 angesetzte Operation nur von einem Dritten vorgenommen werden könne. Somit habe sich der Kläger zumindest konkludent damit einverstanden erklärt, sich von Dr. B. operieren zu lassen. Das LG könne seine Entscheidung auch nicht auf die Auffassung des Klägers stützen, die Operateure seien für den Eingriff nicht hinreichend qualifiziert gewesen. Die Feststellungen des LG zu Schmerzensgeld und materiellem Schaden entbehrten einer tragfähigen Grundlage. Feststellungen über den gesundheitlichen und beruflichen Werdegang des Klägers ohne oder mit schadensfrei verlaufener Operation lägen nicht vor. Zum Nachweis, dass der Kläger operationsbedingt arbeitsunfähig geworden sei, reiche ein älteres, aus drei Seiten bestehendes sozialmedizinisches Gutachten nicht aus.
Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,...