Entscheidungsstichwort (Thema)
Internationales Privatrecht: Scheidungsstatut bei mehrfachem gewöhnlichen Aufenthalt
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Scheidungsstatus im Internationalen Privatrecht bei mehrfachem gewöhnlichen Aufenthalts.
Normenkette
EGBGB Art. 14, 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Nordhorn (Urteil vom 04.06.2009; Aktenzeichen 11 F 392/07 S) |
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Teilurteil des AG - Familiengericht - Nordhorn vom 4.6.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist norwegische Staatsangehörige, der Antragsgegner hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Parteien haben am ... in S., Kreis ... die Ehe geschlossen. Sie leben seit dem Jahr 2006 getrennt. Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens nimmt die Antragstellerin den Antragsgegner auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch und hat zunächst im Wege der Teilklage beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, über seine Einkünfte Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Einkommensbelege vorzulegen. Die Antragstellerin stützt dabei ihren Anspruch auf die Anwendung des deutschen Rechts. Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, dass auf die unterhaltsrechtlichen Beziehungen das norwegische Recht Anwendung finde. Die Parteien streiten darüber, ob ihr letzter gemeinsamer Aufenthalt vor der Trennung in Norwegen oder in Deutschland war.
Im Juni 2003 zog die Antragstellerin mit den gemeinsamen Kindern W. (geboren am ...1986) und L. (geboren am ...1992) aus der ehelichen Wohnung in ... in Deutschland aus und lebt seitdem in Norwegen.
Der Antragsgegner betreibt zusammen mit seinem Bruder eine Diskothek in ... und hielt sich seit dem Umzug der Antragstellerin mit den Kindern teilweise in ... und teilweise in Norwegen bei seiner Familie auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die vom Familiengericht getroffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Familiengericht hat die Frage der Anwendbarkeit deutschen oder norwegischen Rechts mit der Begründung offen gelassen, dass die Antragstellerin nach beiden Rechtsordnungen Unterhaltsansprüche nur geltend machen könne, wenn sie bedürftig sei. Ihre Bedürftigkeit habe die Antragstellerin jedoch nicht dargelegt. Darüber hinaus lebe der Antragsgegner offenbar in so günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, dass ein etwaiger Unterhaltsanspruch ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nach dem konkreten Bedarf zu bemessen sei, so dass die Antragstellerin auf die Kenntnis seiner Einkommensverhältnisse nicht angewiesen sei.
Mit der Berufung verfolgt die Antragstellerin ihre Ansprüche auf Auskunft und Belegvorlage weiter. Auch wenn norwegisches Sachrecht anzuwenden wäre, folgte daraus noch nicht, dass eine Auskunftsverpflichtung des Antragsgegners als Unterhaltsverpflichtetem entfalle.
Die Antragstellerin beantragt, das Teilurteil des AG Nordhorn vom 4.6.2009 aufzuheben und den Antragsgegner zu verurteilen,
1. durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses über sämtliche Einkünfte Auskunft zu erteilen, welche er in der Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2008 erzielt hat, und zwar insb. über Einkommen aus seiner Geschäftsführertätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen, insb. aus der ... mbH;
2. folgende Einkommensbelege vorzulegen:
Vollständige Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen für die ... mbH für die Jahre 2004, 2005, 2006, 2007 sowie 2008, vollständige Einnahme-Überschuss-Rechnungen für die Jahre 2004, 2005, 2006, 2007 sowie 2008 bezüglich seiner Einkünfte aus der Verpachtung des Betriebsgrundstücks der Diskothek ... in ...
Der Antragsgegner beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, weder nach deutschem noch nach norwegischem Unterhaltsrecht verpflichtet zu sein, die verlangten Auskünfte zu erteilen bzw. die geforderten Belege herauszugeben. Aus dem norwegischen Unterhaltsrecht könne die Antragstellerin keinen Unterhaltsanspruch herleiten. Für den Fall, dass deutsches Unterhaltsrecht maßgeblich sei, werde einem Auskunftsbegehren der Einwand der unbeschränkten Leistungsfähigkeit entgegengehalten.
II. Die Berufung gegen das Teilurteil ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Anspruch der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt richtet sich nach deutschem Recht. Ein Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Antragsgegners besteht nicht, nachdem sich der Antragsgegner für unbeschränkt leistungsfähig erklärt hat. Gegenüber einem bezifferten Leistungsantrag könnte er sich nicht mehr auf Leistungsunfähigkeit berufen (vgl. BGH FamRZ 1994, 1169, bei juris Rz. 22). Die Antragstellerin ist daher für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs nicht auf die Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners angewiesen. Dementsprechend ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, seine Einkommensverhältnisse zu offenbaren.
Das für den nachehelichen Unterhalt eins...