Leitsatz (amtlich)
Für einen Anlageberater war bei Geschäftsabschluss über die Beteiligung an einem Medienfonds im Jahre 2001 das Gebot, über an die beratende Bank fließende Vergütung auch von weniger als 15 % aufzuklären, selbst bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage und Einholung von Rechtsrat nicht erkennbar.
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 21.10.2008; Aktenzeichen 7 O 807/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Osnabrück vom 21.10.2008 geändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten jedoch durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Der Streitwert für die erste Instanz wird in Abänderung der erst-instanzlichen Entscheidung auf bis zu 45.000 EUR festgesetzt. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt ebenfalls bis zu 45.000 EUR.
Gründe
I. Der Kläger, der in den Jahren 1992 bis 2000 bereits Fonds im Wert von über 1,9 Millionen DM gezeichnet hatte, macht ggü. der Beklagten, deren langjähriger Kunde er war, Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlage-beratung geltend.
Der Kläger beteiligte sich durch Beitrittserklärung vom 21.5.2001 mit einem Betrag von 50.000 EUR nebst Agio i.H.v. 5 % an dem im Jahr 2001 aufgelegten C. Nr. ... zur Beteiligung an der I., einem Medienfonds. Weil dem Kläger ein Agio als von ihm vermutete Provision der Beklagten von 5 % zu hoch erschien, erstattete ihm die Beklagte 2 % des Agios. Die Herausgeberin und Initiatorin des Fonds, die C. in Düsseldorf, war eine Tochter der Beklagten. Der Fonds sollte ein Kommanditkapital von 50 Millionen EUR einsammeln. Er wurde maßgeblich über das Filialnetz der Beklagten vertrieben.
Dem Beitritt war eine schriftliche (Schreiben vom 11.5.2001 nebst Flyer) und telefonische Beratung eines Mitarbeiters der Beklagten von der Filiale N. vorausgegangen. Mit Schreiben der Beklagten vom 22.5.2001 wurden dem Kläger ausgewählte Seiten aus einer Verkaufspräsentation übersandt, gleichzeitig wurde der von der C. zu dem Beteiligungsangebot erstellte Verkaufsprospekt dem Steuerberater des Klägers zugeleitet. Zu dem Inhalt des Verkaufsprospektes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils S. 2 unten bis S. 4 2. Absatz Bezug genommen. Die an die C. neben dem Agio i.H.v. 5 % fließende Vergütung für die "Eigenkapitalvermittlung" von 5 % und die "Platzierungsgarantie" i.H.v. 3 % sind den Seiten 27/28 des Prospektes zu entnehmen.
Zwischen der C. und der Beklagten bestand eine "Vereinbarung über die Vermittlung von Kommanditkapital" vom 16.5.2001, wonach sich die Bank verpflichtete, natürliche und juristische Personen anzusprechen mit dem Ziel, dass diese Kommanditkapital der I. i.H.v. bis zu 50 Millionen EUR zeichnen und der I. beitreten sollten; die Vermittlung musste bis zum 31.10.2001 erfolgt sein. Gemäß § 2 der Vereinbarung gewährte die C. der Bank hierfür eine Vergütung i.H.v. 5 % des vermittelten Kommanditkapitals, maximal in Höhe des durch die Bank für die C. vereinnahmten Agios (Ziff. 1). Darüber hinaus versprach die C. der Bank eine zusätzliche Vermittlungsgebühr i.H.v. 100.000 DM für diejenigen Gebietsfilialen, die 100 % einer zuvor festgelegten Quote (Anlage 1 zum Vertrag) erreichten, darüber hinaus außerdem eine TOP-Provision i.H.v. 1 % auf das vermittelte Kommanditkapital für die Gebietsfilialen der Bank, die mehr als 110 % der anfänglich festgelegten Platzierungsquote erzielten. Weiter bestand zwischen der Beklagten und der C. ein "Platzierungsgarantievertrag" vom 20/21.2.2001, wonach die Beklagte der C. garantierte, dass bis zum 30.6.2001 ein Teilbetrag von 40.000.000 EUR und bis zum 31.10.2001 ein Gesamtbetrag von 50.000.000 EUR gezeichnet werde. Für die übernommene Garantie gewährte die C. der Beklagten eine Vergütung von 3 % der Garantiesumme, somit insgesamt 1.500.000 EUR. Dem Beteiligungsprospekt sind die der Beklagten zugesagten Zahlungen nicht zu entnehmen.
Nachdem der Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, hat die A., eine Schwestergesellschaft der C., die Beteiligung zu 22,7 % des eingesetzten Kommanditanteils (11.350 EUR) übernommen. Soweit bis Ende 2011 noch Ausschüttungen vorgenommen werden, die den gezahlten Übernahmepreis übersteigen, fließen diese dem Kläger zu (Besserungsschein). Die Beklagte hatte zur Annahme des Kaufangebotes geraten. Mit der Klage wird Schadensersatz i.H.v. 41.500 EUR = 51.500 EUR (Beteiligung zzgl. 3 %) - 11.350 EUR Zug um Zug gegen Aushändigung des Besserungsscheins geltend gemacht.
Der Kläger trägt vor, bei der Beratung (es habe nicht lediglich ein Vermittlungsverhältnis vorgelegen, der Kläger sei von der C. vielmehr beraten worden) sei der - vermeintliche - Sicherheitsaspekt de...