Verfahrensgang
LG Osnabrück (Teilurteil vom 11.01.1985; Aktenzeichen 3 HO 93/84) |
Tenor
Auf die, Berufung der Beklagten zu 2) und 3) wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Teilurteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. Januar 1985 geändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt der Klägerin 89.500,– DM nebst 5 % Zinsen seit dem 29. November 1984 Zug um Zug gegen Rückgabe des…-Computers … an die Beklagte zu 1) zu zahlen. Im übrigen wird die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2) die Gerichtskosten je zur Hälfte; von den außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin die des Beklagten zu 3) voll und 1/2 der eigenen, der Beklagte zu 2) die eigenen voll und 1/2 der der Klägerin erwachsenen Kosten.
Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 2) darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 100.000,– DM abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Wert der Beschwer übersteigt für die Klägerin und für den Beklagten zu 2) 40.000,– DM.
Tatbestand
Die Klägerin erwarb im Jahre 1983 von der im Berufungsrechtszug nicht beteiligten Beklagten zu 1), der Firma … GmbH, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) waren und die sich inzwischen in Liquidation befindet, ein … Rechensystem nebst Software zum Preise von 89.500,– DM. Sie hat von der Beklagten zu 1) und von den Beklagten zu 2) und 3) – von diesen auf Grund angeblich selbständiger Verpflichtung zur Übernahme der Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) – die Rückzahlung der von ihr gezahlten 89.500,– DM verlangt. Die Klägerin war mit Schreiben vom 19. November 1984 vom Vertrag zurückgetreten, unter anderem deshalb, weil die Beklagte zu 1) die speziell auf ihre Fabrikation zugeschnittene Programmerweiterung des „Klima-Paketes” nicht vorgenommen hatte.
Demgegenüber haben die Beklagten geltend gemacht, die Programmerweiterung sei nur deshalb nicht erfolgt, weil die Klägerin sich grundlos geweigert habe, das sogenannte „Pflichtenheft” zu unterschreiben. Die Beklagten haben außerdem bestritten, neben oder anstelle der Beklagten zu 1) Pflichten übernommen zu haben.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Teilurteil die Beklagten zu 2) und 3) zur Zahlung von 89.500,– DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Computers an die Beklagte zu 1) verurteilt. Es hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei befugt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Beklagte zu 1) sei mit der Erstellung des Klimaprogramms in Verzug gewesen. Das habe sie zu vertreten. Sie könne sich nicht darauf berufen, die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe sich zu Unrecht geweigert, das Pflichtenheft zu unterschreiben. Die Beklagten seien dem Vorbringen der Klägerin nicht entgegengetreten, daß diese mit Schreiben vom 18. August 1983 die ihr klärungsbedürftig erschienenen Fragen der Beklagten zu 1) übermittelt habe, damit sie in das sogenannte Sollkonzept aufgenommen würden. Wenn die Beklagte zu 1) diesen detailliert aufgeführten wünschen nicht nachgekommen sei, habe sie ihre Pflicht verletzt, daran mitzuwirken, daß das Programm den besonderen Bedürfnissen des Unternehmens der Klägerin entspreche. Die Beklagten zu 2) und 3) seien verpflichtet, den Rückzahlungsanspruch der Klägerin zu erfüllen, weil sie sich ihr gegenüber verpflichtet hätten, die Verbindlichkeiten der im Laufe des Rechtsstreits in Konkurs gefallenen Beklagten zu 1) zu übernehmen. Das sei aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme bewiesen.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird, wenden sich die Beklagten zu 2) und 3) mit ihrer Berufung. Sie sind der Ansicht, daß die Klägerin durch ihr Schreiben vom 18. August 1983 nicht ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des Programms genügt habe. Dieses Schreiben habe nur einige Berechnungsbeispiele sowie Zeichnungen enthalten, die nicht ausgereicht hätten, um eine Programmerweiterung vorzunehmen. Das Pflichtenheft sei der Klägerin mit Schreiben vom 20. Juni 1983 übersandt worden, wie sich aus deren eigenem Schreiben vom 28. November 1983 ergebe. Sie habe das Pflichtenheft jedoch nicht zurückgesandt. In dem Pflichtenheft sei im einzelnen aufgeführt, in welchem Umfang die Klägerin bei der Erweiterung des Programmes mitwirken müsse.
Die Beklagten zu 2) und 3) bestreiten, eine Übernahme der Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) zugesagt zu haben. Auf einen etwaigen Rückzahlungsanspruch müsse sich die Klägerin ein Entgelt für die tatsächliche Nutzung des Computers nebst der Software anrechnen lassen.
Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie habe nicht gegen ihre Mitwirkungspflicht verstoßen. Das Pflichtenhe...