Leitsatz (amtlich)
Zur Schadensersatzverpflichtung bei einem Sturz auf einem Laufband, wenn im Rahmen der physiotherapeutischen Behandlung die Benutzung des Laufbandes im Trainingsplan nicht vorgesehen war, sondern durch den Benutzer/Patienten eigenmächtig erfolgt.
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 10.10.2008; Aktenzeichen 8 O 1247/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.10.2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Oldenburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht die Leistung von Schadensersatz, die Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzverpflichtung für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus Anlass eines Unfallgeschehens.
Die Ehefrau des Klägers befand sich bei dem Beklagten, der eine physiotherapeutische Praxis betreibt, aufgrund einer ärztlich verordneten Krankengymnastik in physiotherapeutischer Behandlung. Sie hat an einem Funktionstraining teilgenommen, und ihr war es gestattet, jederzeit die Praxisräume zu besuchen.
Am 9.1.2007 suchte die Ehefrau des Klägers die Praxisräume des Beklagten auf und nutzte an diesem Tag ein in den Praxisräumen befindliches Laufband. Nach dem Betreten der Lauffläche startete sie das Gerät. Als das Laufband sich in Bewegung setzte, verlor die Zeugin das Gleichgewicht, stürzte und geriet mit der linken Hand zwischen die aus Metall bestehende Verkleidung des Gerätes und das Laufband. Dadurch zog sie sich Verletzungen in Form von schweren Quetschungen an der linken Hand und am Unterarm sowie Prellungen zu.
Eine Einweisung in die Funktionsweise des Laufbandes durch Mitarbeiter des Beklagten ist vor der Trainingseinheit nicht erfolgt.
Die Ehefrau des Klägers hat die ihr aus dem Unfall gegebenenfalls zustehenden Ansprüche mit Erklärung vom 31.3.2008 auf den Kläger übertragen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob dem Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungs-, und Aufsichts- bzw. Überwachungspflicht anzulasten ist.
Im Übrigen wird wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und Sachverhalts- darstellung auf die tatsächlichen Feststellungen des LG in dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat mit dem am 10.10.2008 verkündeten Urteil - nach Beweisaufnahme - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten nicht nachgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen nebst sämtlichen Beweisangeboten. Er rügt, das LG habe Beweisangebote unberücksichtigt gelassen und rechtsfehlerhaft die Auffassung vertreten, dass eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten gegenüber seiner Ehefrau nicht bestanden habe. Das sei nicht überzeugend, zumal eine nähere Begründung nicht erfolgt sei. Des Weiteren habe das LG unter Beweis gestellten Sachvortrag rechtsfehlerhaft nicht für entscheidungserheblich gehalten. Weiter beanstandet der Kläger die vom LG vorgenommene Beweiswürdigung. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände habe das LG den Angaben seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau folgen müssen.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen
1. an ihn 2.161,61 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (21.5.2008) zu zahlen,
2. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (21.5.2008) zu zahlen,
3. festzustellen, dass der Beklagten verpflichtet ist, ihm sämtlich materiellen und immateriellen Schäden, die Frau P. A... aus dem Unfall vom 9.11.2007 in den Praxisräumen des Beklagten,..., L., künftig entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
hilfsweise den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung bzw. wegen des Betragsverfahrens an das LG Oldenburg zurückzuverweisen
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht sich die Begründung ausdrücklich zu Eigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens - auch im Berufungsrechtszug - wird auf den Inhalt der vorgetragenen und gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die Berufung ist unbegründet.
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf die Leistung von Schadensersatz sowie Zahlung eines Schmerzensgeld gem. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 280 Abs. 2 i.V.m. § 398 BGB nicht zu.
Infolge der Abtretungserklärung vom 31.3.2008 ist der Kläger aktivlegitimiert. Die Ehefrau des Klägers als Anspruchsinhabern hat die ihr ggf. ...