Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Unterhalt: Aufstockungsunterhalt bei bestehender Gütergemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
Aufstockungsunterhalt bei bestehender Gütergemeinschaft.
Normenkette
BGB §§ 1415, 1573, 1578b
Verfahrensgang
AG Nordhorn (Urteil vom 02.04.2009; Aktenzeichen 11 F 131/07 S, UE) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des AG - Familiengericht - Nordhorn vom 2.4.2009 im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Ziff. III. des Tenors) geändert und zur Klarstellung neu gefasst:
Der Antragsteller wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 195 EUR, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 5. Werktag jeden Monats, zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu 65 %, der Antragsteller zu 35 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Scheidungsverbund auf Zahlung nachehelichen Unterhaltes in Anspruch. Die Parteien haben am 7.8.1992 geheiratet, sind seit dem 9.6.2009 rechtskräftig geschieden.
Die Antragsgegnerin ist gelernte Verkäuferin und seit November 2008 in ... mit 24 Stunden in der Woche als kaufmännische Angestellte in einem ... Sie arbeitet nach Absprache mit einer in Vollzeit tätigen Kollegin an 2 Nachmittagen pro Woche, teilweise auch samstagvormittags.
Die beiden am 6.1.1996 und 9.2.2000 geborenen Kinder der Parteien leben mit der Antragsgegnerin in dem den Parteien gemeinsam gehörenden Eigenheim. Das ältere Kind ... besucht die 10,42 km vom Wohnort entfernte Realschule. in ... Unter Nutzung der bestehenden Busverbindungen ist sie von 7:20 bis 14:00 Uhr außer Haus. Von einer täglich bis 14.45 Uhr angebotenen Hausaufgabenbetreuung der Schule macht sie keinen Gebrauch, weil sie dann aufgrund schlechter Busverbindungen nicht vor 16.30 Uhr zuhause wäre. Auch Arbeitsgemeinschaftsangebote an der Schule nimmt sie nicht wahr. Sie erhielt bislang an 2 Nachmittagen zuhause stundenweise Nachhilfeunterricht. Das jüngere Kind ... besucht die 3. Klasse der Grundschule am Wohnort. Er nutzt ein schulisches tägliches Betreuungsangebot bis 15.00 Uhr, nimmt danach montags an einer Zirkusarbeitsgemeinschaft und dienstags an einem Lauftraining teil. In Zeiten beruflicher Abwesenheit der Mutter gibt es als Anlaufstelle für die Kinder eine Nachbarin.
Die Parteien hatten in der Ehe Gütergemeinschaft vereinbart. Eine Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft ist bisher nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin trägt für das -von ihr bewohnte- Eigenheim anfallende Hauslasten und verbrauchsunabhängige Nebenkosten i.H.v. monatlich 840,74. Der im Haus verbliebene Hausrat wurde nicht geteilt.
Der Antragssteller ist ...; er arbeitet in ... Er zahlt monatlichen Kindesunterhalt von 307 EUR und 232 EUR. Auf zwei nach der Trennung aufgenommene Kredite zur Neuanschaffung von Möbeln zahlt er monatlich insgesamt 248,22 EUR.
Die Antragsgegnerin hat im Verbundverfahren beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt i.H.v. 800 EUR monatlich zu zahlen.
Der Antragsteller hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das AG - Familiengericht - Nordhorn hat durch sein wegen aller Einzelheiten nach § 540 ZPO in Bezug genommenes Verbundurteil vom 2.4.2009 unter Abweisung der Unterhaltsklage im Übrigen den Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung zu Unterhaltszahlungen i.H.v. monatlich 530 EUR verurteilt.
Mit seiner Berufung macht der Antragsteller geltend, das AG habe für ihn ein zu hohes Einkommen in die Unterhaltsberechnung eingestellt. Mit Rechtskraft der Scheidung reduziere sich sein Bruttoeinkommen um den Verheiratetenzuschlag von monatlich 108,34 EUR, seine Krankenversicherungskosten betrügen monatlich 38,28 EUR. Die trennungsbedingten Anschaffungskosten für Möbel seien rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Ihm müsse der ihm zustehende Selbstbehalt verbleiben. Da beide Kinder sich in der Übermittagsbetreuung befänden, bestehe eine Vollerwerbsverpflichtung der Antragsgegnerin. Im Übrigen stünden die Großeltern mütterlicherseits zur Betreuung der Kinder zur Verfügung. Der der Antragsgegnerin zuzurechnende Wohnwert des 1997 erbauten Hauses bei einer Wohnfläche von 128 qm, einem 1159 qm großen Grundstück betrage mindestens 840 EUR, decke also die Hauslasten ab. Die Antragsgegnerin habe unterhaltsverwirkend verschwiegen, schon seit Monaten mindestens 1100 EUR netto monatlich an Einkünften erzielt zu haben.
Der Antragsteller beantragt, das Scheidungsverbundurteil des AG - Familiengericht- zu Ziff. III betreffend die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, ab Mai 2009 habe sich ihr monatliches Bruttoeinkommen auf 1.445 EUR erhöht. Sie erhalte einmal jährlich eine Sonderzahlung, wahrscheinlich i.H.v. 500 EUR. Ihr Arbeits...