Leitsatz (amtlich)
Die Informationen zum wesentlichen Energieträger für die Heizung eines Gebäudes sind wesentlich iSd. § 5 a Abs. 2 UWG, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Bei dem bevorstehenden Entschluss zum Erwerb einer angebotenen Immobilie ist es für den durchschnittlichen angemessen informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen bzw. verständigen Verbraucher - auf dessen Sicht sowie Erwartungs- und Verständnishorizont maßgeblich abzustellen ist - aus verschiedenen Gründen von erheblichem Interesse, Informationen zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes zu erhalten.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.12.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer (= 2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Oldenburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil sowie das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung von 10.000 EUR und wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung aus der Unterlassungsverpflichtung Sicherheit in Höhe von 10.000 EUR sowie wegen der Kosten Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger macht mit der Klage einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen einer Immobilienanzeige der Beklagten geltend.
Am 19. März 2016 warb die Beklagte als Immobilienmaklerin in der ... für den Verkauf eines Familienhauses in ... mit den Angaben
"Baujahr 1981, Grundstück 609 m2, ca. 171 m2 Wohnfläche, 15,2 Bäder, Anklage, Kamin, großes Büro, Verbrauchsausweis 117,60 kWh (m2a), Energieeffizienzklasse D, EUR 224.500..."
Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Heizung der Gebäude machte sie nicht. Sie hatte die Anzeige geschaltet und deren Veröffentlichung veranlasst.
Für die angebotene Immobilie lag zum Zeitpunkt der Anzeigenveröffentlichung ein Energieverbrauchsausweis vor.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 6. April 2016 ab. Er beanstandete die unterbliebenen Angaben zum wesentlichen Energieträger und forderte zur Vermeidung einer gerichtlichen Ersetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 13. April 2016 auf. Ferner forderte er die Beklagte auf, pauschalierte Abmahnkosten in Höhe von 229,34 EUR zahlen.
Die Beklagte reagierte daraufhin mit dem Hinweis, in Zukunft auf entsprechende Angaben in den Anzeigen zu achten. Sie gab jedoch die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.
Mit der vorliegenden Klage wird sie nunmehr vom Kläger auf entsprechende Unterlassung sowie Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassungen, ob die Bestimmung des § 16 a Abs. 1 EnEV (= EnergieeinsparVO) auf den Immobilienmakler Anwendung finde, also dieser zum Adressatenkreis der Kennzeichnungspflichtigen gehöre, weil er bei richtlinienkonformer Auslegung bei Schaltung einer Immobilienanzeige für das Vorhandensein der Pflichtangaben verantwortlich sei und im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten die vollständige Nennung der Pflichtangaben sicherzustellen habe, ob der vorgeworfene Verstoß wettbewerbsrechtliche Relevanz habe und geeignet sei, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, weil die Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Heizung eine für heutige Käufer relevante Information sei, und ob die geforderte Unterlassungserklärung erheblich zu weit gefasst sei und es an der Wiederholungsgefahr fehle.
Das Landgericht hat mit dem am 09.12.2016 verkündeten Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen sowie hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 UWG zu, weil die Beklagte bei der von ihr geschalteten Anzeige den wesentlichen Energieträger für die Heizung des beworbenen Gebäudes nicht angegeben und damit unlauter gehandelt habe. Die notwendige Angabe des wesentlichen Energieträgers sei nach heutigem Verständnis eine wesentliche Information für den durchschnittlichen Verbraucher und könne von der Beklagten mit geringem Aufwand erfüllt werden. Das Vorenthalten der entsprechenden Information sei zudem geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser anderenfalls nicht getroffen hätte. Ferner bestehe die erforderliche Wiederholungsgefahr. Schließlich habe der Kläger auch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung (Seite 4, 5 LGU) verwiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung.
Zur Begründung führt sie aus, die angefochtene Entscheidung beruhe auf Rechts...