Verfahrensgang
LG Oldenburg (Entscheidung vom 21.04.1988) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 21. April 1988, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Februar 1988 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat 2/3 die Klägerin 1/3 der Kosten des des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 40.000,- DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld wegen der Veröffentlichung eines Bildes der im beklagten Verlag erscheinenden Illustrierten ...
Die ... berichtete in ihrer Ausgabe vom 07.08.1987 auf den Seiten 8 und 9 unter der Überschrift "ADAC-Notzentrale Barcelona: Letzte Rettung für deutsche Urlauber" über die Tätigkeit der ADAC-Notrufzentrale in Barcelona für in Not geratene deutsche Urlauber. Dem Bericht sind 8 Farbfotos mit unterschiedlicher Größe beigefügt. Auf dem Foto auf Seite 8 oben links ist eine Strandszene mit der Bildunterschrift "Sonnenbad am Strand, Spaß, heiße Flirts - das wünschen sich die Urlauber. Aber für einige endet die Ferienzeit mit Tränen und Leid" abgebildet. Im Vordergrund des Bildes ist rechts ein sich umarmendes Paar in Badebekleidung zu sehen. Links im Vordergrund des Bildes sind 2 junge Frauen abgebildet, die nur mit dem Unterteil eines zweiteiligen Badeanzuges ("oben ohne") bekleidet sind. Auf das mit der Klage vorgelegte Exemplar der ... (Hülle Bl. 5 d. A.) wird ergänzend Bezug genommen.
Die Klägerin hat behauptet, die rechte der beiden abgebildeten jungen Frauen sei sie. Sie habe ihren Urlaub im Juli 1987 in Spanien im Badeort L ... verbracht und sich am Strand "oben ohne" aufgehalten.
Das Bild von ihr am Strand sei ohne ihre Einwilligung und ohne ihre Kenntnis aufgenommen worden.
Aufgrund der Veröffentlichung des Bildes in der ... sei sie am O Stadtfest im August 1987 und auch aus anderen Anlässen fortgesetzt von Bekannten und anderen Personen auf dieses Bild in abfälliger Form angesprochen worden. Ihre Eltern und ihre Großmutter, bei der sie wohne, hätten angenommen, daß das Bild mit Einverständnis der Klägerin veröffentlicht worden sei, und es sei deshalb zu Streitigkeiten mit ihnen gekommen. Es sei auch zu einem Zerwürfnis zwischen der Klägerin und ihrem Freund gekommen. Der Freund habe sich schließlich wegen der Bildveröffentlichung in der ... von der Klägerin getrennt.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß durch die ohne ihre Einwilligung vorgenommene Veröffentlichung eines Bildes von ihr, das sie am Strand "oben ohne" zeigt, eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes vorliege, die wegen der Schwere der Beeinträchtigung eine Genugtuung durch Ersatz des immateriellen Schadens erfordere. Sie hält einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 6.000,- DM für angemessen und erforderlich.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.000,- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, daß spanisches Recht anzuwenden sei, da das beanstandete Foto einen öffentlichen Strand in Spanien darstelle. Nach spanischem Recht sei aber die Aufnahme und Veröffentlichung von Strandszenen, auf denen barbusige Damen abgebildet seien, ohne weiteres zulässig.
Der Beklagte hat im übrigen mit Nichtwissen bestritten, daß die Klägerin auf dem beanstandeten Foto abgebildet und in Oldenburg von Bekannten und Verwandten auf dem Bild erkannt und deshalb angesprochen worden sei. Ferner hat der Beklagte bestritten, daß die Klägerin wegen der Veröffentlichung Schwierigkeiten mit ihrer Großmutter, ihren Eltern und ihrem Freund gehabt habe.
Der Beklagte ist der Ansicht, daß die beanstandete Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Ziffer 2 KUG auch ohne die - unstreitig - nicht vorliegende Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt sei, da die auf dem beanstandeten Foto abgebildeten Personen lediglich ein "Beiwerk" zu der abgebildeten Strandszene darstellten und es sich nicht um eine Darstellung erkennbarer Personen handele.
Schließlich ist der Beklagte der Auffassung, daß keine schuldhafte schwere Persönlichkeitsverletzung vorliege, die nicht auf andere Weise auszugleichen sei. Die Personen auf dem beanstandeten Bild seien so abgebildet, wie sich in der heutigen Zeit in zunehmendem Maße normale und ordentliche Strandbesucher gäben und bewegten. Die Personen auf dem Bild seien weder unzüchtig noch irgendwie herabsetzend abgebildet worden. Ein Schuldvorwurf könne dem Beklagten nicht gemacht werden, da die Aufnahme und Verbreitung des beanstandeten Bildes in Spanien zulässig sei und der Beklagte davon ausgegangen sei, das Bild nach § 23 Abs. 1 Ziffer 2 KuG ohne Einwilligung der Klägerin veröffentlichen zu dürfen. Schließlich könne die Klägerin gegenüber dem engen Kreis von Personen, die sie auf dem Bild erkennen könn...