Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 4 O 588/01 (61) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 5.7.2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Osnabrück wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000 DM.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, mithin zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Kläger ist prozessführungsbefugt.
Der Kläger macht Ansprüche der zwischen ihm und seinem ehemaligen Mitgesellschafter A. stehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend. Diese Gesellschaft hat am 31.12.1986 geendet. Sie besteht aber, da sie sich des Vorhandenseins von Gesellschaftsvermögens (i.e. des Anspruchs gegen die Beklagte) berühmt, als sog. Liquidations- oder Abwicklungsgesellschaft fort. Für die Abwicklungsgesellschaft gilt nach § 730 Abs. 2 S. 2 BGB der Grundsatz der gemeinschaftlichen Geschäftsführung; nach dem Auslegungsgrundsatz des § 714 BGB hat dies im Liquidationsstadium zur Folge, dass die ehemaligen Gesellschafter als Abwickler nur gemeinsam zur Vertretung der Gesamthand berechtigt sind (vgl. Ulmer in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 730 Rz. 32 ff.). Grundsätzlich können deshalb die Abwickler die Gesellschaftsforderung nur gemeinschaftlich einklagen; nur in besonders gelagerten Fällen ist die Prozessführungsbefugnis einzelner Gesellschafter zu bejahen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH v. 30.10.1987 – V ZR 174/85, BGHZ 102, 152 [154 ff.] = MDR 1988, 304; BGHZ 39, 14 [16 ff.] = MDR 1963, 286) besteht die Prozessführungsbefugnis eines Gesellschafters dann, wenn der andere Gesellschafter sich unter Zurückstellung der Gesellschafterinteressen im bewussten Zusammenwirken mit dem Gesellschaftsschuldner weigert, an der Geltendmachung der Gesellschaftsforderung mitzuwirken. Auf Seiten des klagenden Gesellschafters ist ein berechtigtes Interesse daran, die Gesellschaftsforderung einzuklagen, erforderlich; weitere Voraussetzung ist, dass die anderen Gesellschafter die Einziehung der Forderung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigern und zudem der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist. In solchen Fällen kann der klagende Gesellschafter nicht auf den umständlichen Weg verwiesen werden, zunächst den oder die anderen Gesellschafter auf Mitwirkung an der Geltendmachung der Forderung zu verklagen, weil dies bei Beteiligung des Gesellschaftsschuldners am gesellschaftswidrigen Verhalten ein unnötiger Umweg wäre.
Diese Grundsätze greifen im vorliegenden Fall ein. Die Beklagte steht unbestritten mit dem Mitgesellschafter A … mindestens in geschäftlichem Kontakt. Die Verhältnisse insgesamt und die Interessenlage der – ehemaligen – Gesellschafter sind ihr, wie aus ihrer Prozessführung und ihrem Vorbringen deutlich wird, bestens bekannt. Der Abschluss eines Verzichtsvertrages mit einem der ehemaligen Gesellschafter ist zudem ein eher ungewöhnliches und nicht häufig vorkommendes Geschäft. Dass sich dahinter ein gesellschaftswidriges Verhalten des Gesellschafters A. verbergen kann, liegt auf der Hand und kann ihr nicht entgangen sein; an diesem gesellschaftswidrigen Verhalten hat sie sich beteiligt. Angesichts dessen sind ihre Belange weniger schutzwürdig als die des allein klagenden Gesellschafters. Dessen Prozessführungsbefugnis ist deshalb zu bejahen.
2. Auf einen von dem Mitgesellschafter A. angeblich erklärten Verzicht auf Ansprüche gegen die Beklagte kommt es nicht an. Hat er tatsächlich mit der Beklagten einen Verzichtsvertrag abgeschlossen, so wäre dieser unwirksam. Ansprüche gegen die Beklagte wären Gesellschaftsforderungen. Für die Abwicklungsgesellschaft gilt, wie bereits ausgeführt, der Grundsatz der Gesamtvertretung. Beide Gesellschafter hätten mithin bei Abschluss des Verzichtsvertrages gemeinschaftlich handeln müssen, es sei denn, der Kläger hätte A. zum Alleinhandeln ermächtigt, wofür weder etwas ersichtlich noch vorgetragen ist. Der Mitgesellschafter A. hat also beim Abschluss des angeblichen Verzichtsvertrages mit der Beklagten seine Vertretungsmacht überschritten. Nach einhelliger Meinung (vgl. Ulmer in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 714 Rz. 20) greifen in derartigen Fällen die Rechtsfolgen der §§ 177–179 BGB ein, was bedeutet, dass der Verzichtsvertrag nur bei Genehmigung durch den Geschäftsherrn (also die Abwicklungsgesellschaft) wirksam wäre. Eine solche – vom Willen des Klägers als Mitliquidator abhängige – Genehmigung gibt es jedoch nicht; der Kläger verweigert gerade aus durchaus nicht gesellschaftswidrigen Gründen die Mitwirkung an einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss.
3. Ansprüche aus einer fehlerhaften Planung des Hallendaches stehen dem Kläger (bzw. der Abwicklungsgesellschaft) gegen die Beklagte nicht zu. Der Kläger behauptet mit der Berufungsbegründung, dass die Beklagte die fehlerhafte und zu erheblichen Mängeln sowie Schaden...