Leitsatz (amtlich)
Fällt infolge Blitzschlags eine Alarmanlage aus, deren Zweck es ist, die Lüftungsanlage eines Schweinemaststalls zu überwachen, und kommt es sodann zu einem unbemerkten Ausfall der Lüftungsanlage infolge eines technischen Defekts mit der Folge, dass sämtliche Mastschweine verenden, ist dieser Schaden als versicherte Folge des Blitzschlags nach den ALB 2008 zu erstatten.
Normenkette
ALB 2008
Verfahrensgang
LG O. (Urteil vom 18.10.2013) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.10.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG O. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 71.694,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.11.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.759,53 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.3.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger betreibt eine Schweinemast. Er unterhält - gemeinsam mit seiner Mutter M. D. - bei dem Beklagten eine sog. Landwirtschaftliche Versicherung. Aus diesem Vertrag begehrt er wegen des Ablebens von Mastschweinen eine Entschädigung. Seine Mutter hat die angeblichen Entschädigungsansprüche an ihn abgetreten.
Die Landwirtschaftliche Versicherung umfasst u.a. eine Feuerversicherung mit einer pauschalen Inhaltsversicherung zum Neuwert (Versicherungssumme: 342.000 EUR). Ihr liegen die Allgemeinen Bedingungen des Beklagten für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe-, Wirtschaftsgebäude und deren Inhalt sowie Wohngebäude (ABL 2008) zugrunde. Mit umfasst ist das "Paket ABL Plus zur landwirtschaftlichen Sachversicherung (aktive Landwirtschaft)". Über dieses Paket sind Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden an versicherten Sachen bis zur Höhe der Versicherungssumme mitversichert.
Am 10.9.2012 fiel die Lüftung in einem der Ställe des Klägers aus. Die elektrische Überwachungseinrichtung, die in derartigen Fällen einen Alarm auslösen soll, blieb wegen eines Defekts der Steuerplatine stumm. Aus diesem Grund bemerkte der Kläger den Lüftungsausfall nicht sofort mit der Folge, dass 452 seiner Mastschweine verendeten. In diesem Zeitpunkt besaßen die Tiere einen Wert von jeweils 155 EUR. Der Verlust des Klägers beläuft sich somit auf insgesamt 70.060 EUR (155 EUR × 452 Schweine). Die verendeten Schweine mussten per Hand aus den Abteilen gezogen werden, um sie in Container der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu verbringen. Mit dieser Tätigkeit waren sieben Personen jeweils neun Stunden lang beschäftigt. Insoweit sind Kosten i.H.v. 945 EUR entstanden (7 Personen × 9 Stunden × 15 EUR). Für die Tierkörperbeseitigung musste der Kläger weitere 689,04 EUR zahlen.
Der Kläger forderte den Beklagten erfolglos auf, den durch das Ableben der Schweine entstandenen Schaden auszugleichen. Das lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 5.11.2012 ab.
Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, der Beklagte sei aufgrund der Landwirtschaftlichen Versicherung verpflichtet, den durch das Ableben der Schweine entstandenen Schaden auszugleichen. Dazu hat er behauptet, im Zuge eines starken Gewitters am 29.7.2012 gegen 2.00 Uhr habe im Bereich seiner Hofstelle der Blitz eingeschlagen. Durch diesen Blitzeinschlag sei die Alarmeinrichtung, die der Überwachung der Lüftungsanlage gedient habe, beschädigt und dadurch außer Betrieb gesetzt worden.
Vor dem LG hat der Kläger ursprünglich weitere Schadenspositionen im Zusammenhang mit dem angeblichen Blitzeinschlag am 29.7.2012 geltend gemacht (Austausch des Blitzschutzes, Reparatur der Alarmanlage, Reparatur der Fütterungsanlage). Die betreffenden Kosten beliefen sich auf insgesamt 692,20 EUR. Diesen Betrag hat der Beklagte dem Kläger im Laufe des Rechtsstreits - nebst Zinsen i.H.v. 27,07 EUR - überwiesen. Ferner hat der Beklagte die dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilweise - i.H.v. 120,67 EUR - ausgeglichen. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Zuletzt hat der Kläger vor dem LG beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 71.694,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.11.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.759,53 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.3.2013 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, schon auf der Grundlage des klägerischen Vortrags fehle es, was die verendeten Schweine betreffe, an einem Versicherungsfall. Das Ableben der Schweine sei, so der Bekla...