Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung des Aufstockungsunterhalts

 

Leitsatz (redaktionell)

Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB für die Dauer von zehn Jahren bei einer Ehedauer von 28 Jahren und nachgewiesenen ehebedingten Nachteilen

 

Normenkette

BGB § 1573 Abs. 2, § 1578b

 

Verfahrensgang

AG Cloppenburg (Urteil vom 28.08.2008; Aktenzeichen 20 F 245/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 28.8.2008 verkündete Verbundurteil des AG - Familiengericht - Cloppenburg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen hinsichtlich des Ausspruchs über den nachehelichen Unterhalt (Ziff. 3 des Tenors) geändert.

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs einen monatlichen nachehelichen Aufstockungsunterhalt i.H.v. 325 EUR, fällig jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus und befristet bis zum 30.11.2018, zu zahlen.

Hinsichtlich der im ersten Rechtszug entstandenen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Antragsteller zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der 48 Jahre alte Antragsteller und die 47 Jahre alte Antragsgegnerin, die vom 19.12.1980 bis Ende November 2008 miteinander verheiratet waren, streiten im Berufungsrechtszug noch über den von der Antragsgegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs geltend gemachten nachehelichen Aufstockungsunterhalt.

Aus der Ehe der Parteien sind drei Kinder, geboren am 9.6.1981, 21.11.1982 und 18.6.1985, hervorgegangen, die unterhaltsmäßig selbständig sind.

Die Antragsgegnerin hat im Jahre 1976 die Hauptschule abgeschlossen und einen Beruf nicht erlernt. Neben der Kindererziehung und der Haushaltsführung ging sie seit dem Jahr 1985 auch einer geringfügigen Beschäftigung nach. Seit ca. 17 Jahren ist sie bei der Firma H. tätig, gegenwärtig mit einer dreiviertel Stelle. Sie erwirtschaftet ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. gerundet 672 EUR. Hinzukommen Einkünfte aus einer Nebentätigkeit (Putzstelle) mit gerundet 100 EUR.

Der Antragsteller hat einen Beruf ebenfalls nicht erlernt und war zunächst im Tiefbau tätig. Er war im Jahre 2007 erwerbsunfähig erkrankt und bezog vom 25.8.2007 bis zum 12.1.2009 Krankengeld i.H.v. monatlich 1.234 EUR. Mit seiner Arbeitgeberin, der Firma C. O. GmbH & Co. KG, ist er übereingekommen, ab dem 13.1.2009 zunächst seinen Resturlaub von 30 Tagen und danach aufgelaufene 208,46 Überstunden zu nehmen. Ab wann der Antragsteller seine Erwerbstätigkeit genau wieder aufnehmen kann, steht derzeit nicht fest.

Im Jahre 2008 erhielt der Antragsteller auf der Grundlage des Steuerbescheides des Finanzamtes C. vom 21.2.2008 eine Steuerrückerstattung i.H.v. 1.604,68 EUR.

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Verbundverfahrens einen nachehelichen monatlichen Aufstockungsunterhalt i.H.v. 362 EUR begehrt und hierzu vorgetragen, dass sie aufgrund der Erziehung der gemeinsamen Kinder sowie der Haushaltsführung auf ihren Berufswunsch, den der Erzieherin, verzichtet habe. Hätte sie diesen Beruf erlernt oder wäre sie anderweitig als angelernte Kraft durchgängig erwerbstätig gewesen, könne sie heute ein durchschnittliches Nettoeinkommen i.H.v. 1.300 EUR bis 1.500 EUR monatlich erzielen. Ihr jetziger geringerer Verdienst sei ehebedingt. Aufgrund der Nachteile komme nach ihrer Auffassung eine Begrenzung oder gar Befristung ihres Anspruchs nicht in Betracht.

Der Antragsteller hat Zurückweisung des Unterhaltsbegehrens beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten habe.

Das AG - Familiengericht - Cloppenburg hat durch Verbundurteil vom 28.8.2008 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Aufstockungsunterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31.12.2009 i.H.v. 225 EUR und für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2012 i.H.v. monatlich 130 EUR zu leisten. Das weitergehende Unterhaltsbegehren hat es abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie unter Änderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung eines unbefristeten nachehelichen Aufstockungsunterhalts i.H.v. 325 EUR monatlich ab Rechtskraft der Scheidung weiter verfolgt.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels verweist sie darauf, dass der Antragsteller Krankenhaustagegeld beziehe und aus dem Grunde eine Herabsetzung des Selbstbehalts auf 1.000 EUR schon nicht gerechtfertigt sei.

Eine Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs sei auch nicht gerechtfertigt. Es bestünden sehr wohl ehebedingte Nachteile. An der Versorgung und Betreuung der Kinder habe sich der Antragsteller nicht beteiligt Auch dieser sei ohne Ausbildung, habe sich jedoch aufgrund seiner langjährigen Berufspraxis sichere Einkün...

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