Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juli 1979 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts xxx wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Beklagten tragen auch die Revisionskosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 62.200 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt mehr als 40.000 DM.
Tatbestand
Der am 15.01.1925 geborene Kläger war Landwirtschaftsrat und freiwillig versichertes Mitglied der xxx Ersatzkasse. Er begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten auch für Zukunftsschäden wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.
Der Kläger erkrankte im Sommer 1971 an einer Urogenitaltuberkulose. Befallen war insbesondere die linke Niere. Vom 07.02. bis zum 18.05.1972 wurde der Kläger wegen dieser Erkrankung aufgrund eines zwischen seiner Ersatzkasse und den Krankenanstalten geschlossenen Vertrags in der urologischen Abteilung der Städtischen Krankenanstalten in xxx stationär behandelt. Diese Abteilung wird von der beklagten Stadt getragen. Verantwortlicher Arzt war der Beklagte zu 1) als Chefarzt dieser Abteilung. Auf seine Anordnung sowie unter seiner Leitung und Aufsicht wurde der Kläger während des Klinikaufenthalts mit der Dreifachmedikation Rifampicin, Myambutol und Neoteben behandelt. In der Zeit vom 13. bis 17. Mai 1982 wurde die Behandlung vorübergehend ausgesetzt, da Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten unteren Extremitäten auftragen. Nach einer Vitaminbehandlung wurde die tuberculostatische Therapie am 18.05. 1972 fortgesetzt. Statt Neoteben erhielt der Kläger das Mittel PAS verordnet. Zugleich entließ man den Kläger wegen Bettenmangels aus der stationären Behandlung. Er setzte die Therapie zu Hause fort. Am 28.05.1972 bemerkte der Kläger eine Verschlechterung seines Sehvermögens und ließ sich am 01.06.1972 durch den Augenarzt Dr. xxx in xxx untersuchen. Diese Untersuchung ergab, dass der objektive Befund beider Augen regelrecht war; die Gesichtsfelder waren frei und der Augeninnendruck beidseitig normal. Die Sehschärfe des rechten Auges betrug 1,0, die des linken Auges war auf 0,8 vermindert. Auf Empfehlung des Augenarztes setzte der Kläger sofort das Medikament Myambutol ab. Eine Untersuchung der Augen auf Farbstörungen war am 01.06.1972 nicht erfolgt. Ab 08.06.1972 hielt sich der Kläger zur stationären Behandlung in der Fachklinik xxx in xxx auf. Myambutol wurde hier nicht mehr verabreicht. Dennoch verschlechterte sich das Sehvermögen des Klägers in der Folgezeit weiter. Eine am 31.10.1972 vom Augenarzt Dr. xxx durchgeführte Nachuntersuchung ergab auf dem rechten Auge eine Sehschärfe von 0,15 und auf dem linken Auge eine solche von 0,07. An beiden Augen war die Sehnervenscheibe eine Spur heller als normal. Sonst war der objektive Befund beider Augen regelrecht. Die Gesichtsfeldaußengrenzen wurden als frei angegeben. Für das Gesichtsfeldzentrum des rechten und des linken Auges wurde ein Ausfall für farbige Haitz-Marken gemeldet, so dass an beiden Augen die Diagnose Opticusatrophie gestellt wurde. Eine weitere Untersuchung durch Dr. xxx am 01.02.1973 ergab für das rechte Auge eine Sehschärfe von 0,2 und für das linke eine solche von 0,1. Der objektive Befund war unverändert. Eine weitere augenärztliche Untersuchung des Klägers am 4. und 05.06.1973 in der Universitäts-Augenklinik xxx ergab, dass der Visus rechts auf 0,3 und links auf 0,2 reduziert war. Außerdem bestand eine sogen. Rot-Grün-Störung. Da trotz Absetzens des Medikaments Myambutol und durchgeführter Vitaminbehandlung die Sehstärke sich bis zum Untersuchungstermin nur unwesentlich gebessert hatte, bezeichneten die Institutsärzte in xxx die Prognose für eine weitere Visusverbesserung als ungünstig. Ursache der Beeinträchtigung des Sehvermögens des Klägers ist eine Schädigung des Sehnervs durch Myambutol.
Am 01.03.1974 würde der Kläger wegen seiner stark eingeschränkten Sehfähigkeit als Landwirtschaftsrat mit einem Nettogehalt von zuletzt 2.589,12 DM in den Ruhestand versetzt. Er erhielt ab März 1974 ein Ruhegehalt von monatlich 2.002,67 DM. Außerdem hatte der Kläger nebenberuflich eine Lehrtätigkeit ausgeübt, durch die er jährlich zusätzlich 1.007 DM netto verdiente. Diese Nebentätigkeit verlor er ebenfalls 1974 durch seine Arbeitsunfähigkeit.
Vor Behandlung des Klägers mit Myambutol und bis zur Untersuchung durch den Augenarzt Dr. xxx am 01.06. 1972 hatte der Beklagte zu 1) eine augenärztliche Untersuchung des Klägers nicht veranlasst. Das Medikament Myambutol ist seit etwa 1967 in Deutschland im Handel. Auf der Packungsbeilage des Medikaments der Firma xxx ab 22.07.1970, die bis August 1971 verwandt wurde, heißt es u.a.
"Tägliche Einzelgaben von 25 mg/kg Körpergewicht bewirken bei Patienten mit normaler Nierenfunktion keine Kumulierung; eine solche konnte ...