Entscheidungsstichwort (Thema)
Heimlich eingesetzter GPS-Senders als unzulässige Ermittlungsmethode
Leitsatz (amtlich)
Bedient sich ein von einer Partei beauftragter Detektiv eines heimlich eingesetzten GPS-Senders, um Erkenntnisse über das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu gewinnen, handelt es sich um eine wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unzulässige Ermittlungsmethode. Als unzulässiges Beweismittel sind dadurch gewonnen Ergebnisse nicht prozessual verwertbar. Die durch die Beauftragung des Detektivs entstandenen Kosten sind dann nicht zu erstatten.
Normenkette
ZPO § 91; GG Art. 1-2
Verfahrensgang
AG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 15.04.2008; Aktenzeichen 6 F 2354/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Oldenburg vom 15.4.2008 geändert:
Die vom der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.540,58 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.2.2008 festgesetzt.
Der weitergehende Antrag wird abgewiesen
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Beschwerdewert: bis zu 4.000 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger war durch Urteil des OLG Oldenburg vom 8.11.2008 verurteilt worden, der Beklagten monatlich 680 EUR Unterhalt zu zahlen. Mit seiner Abänderungsklage erstrebte der Kläger Wegfall seiner Unterhaltspflicht. Zur Vorbereitung dieser Klage hatte er ein Detektivbüro mit der Feststellung beauftragt, ob die Beklagte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Der eingeschaltete Detektiv überwachte die Fahrten der Beklagten mit ihrem Pkw durch einen am Fahrzeug heimlich angebrachten GPS-Senders. Hierfür berechnete er dem Kläger insgesamt 3.710,42 EUR.
Nachdem die Beklagte in der vorprozessualen Korrespondenz noch die Voraussetzungen für einen Wegfall der Unterhaltspflicht verneint hatte, hat sie den Klageanspruch anerkannt.
Der Kläger begehrt im Wege der Kostenfestsetzung u.a. auch die Erstattung der ihm durch die Einschaltung eines Detektivs entstandenen Kosten i.H.v. 3.710,42 EUR. Hiervon hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 15.4.2008 lediglich 1.397,06 EUR festgesetzt. Zwar sei die Einschaltung eines Detektivbüros zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Diese gelte aber nicht für den Einsatz eines GPS-Systems, bei dem es sich um ein unzulässiges Beweismittel handele. Die Kosten für den Geräteeinsatz seien daher nicht zu erstatten.
Gegen diesen Beschluss wenden sich beide Parteien, mit ihren jeweils rechtzeitig eingelegten Rechtsmitteln.
Die Entscheidung ergeht gem. § 568 Abs. 1 Nr. 2 ZPO durch den Senat.
Die nach § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige des Klägers ist nicht begründet, während sich das Rechtsmittel der Beklagten als erfolgreich erweist.
Kosten für die Einschaltung eines Detektivs können dann als notwendige Verfahrenskosten festgesetzt werden, wenn die Feststellungen für eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung notwendig waren. Das AG ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass solche Ermittlungen für das vorliegende Verfahren zweckmäßig waren. Die Beklagte hatte im Ausgangsverfahren geltend gemacht, ihre Beziehung zu Herrn X sei beendet. Später hatte sie diese Beziehung jedoch fortgesetzt. Aus Sicht des Klägers war es daher zweckmäßig, sich vor Erhebung einer neuen Klage Sicherheit über den Bestand dieser Beziehung zu verschaffen. Die Notwendigkeit zeigt sich auch in der vorprozessualen Reaktion der Beklagten, die eine verfestigte Beziehung weiterhin in Abrede genommen hat, so dass dieser Gesichtspunkt in einem gerichtlichen Verfahren streitig zu werden drohte.
Gleichwohl kann der Kläger eine Erstattung der durch die Rechnungen belegten Detektivkosten nicht beanspruchen. Denn zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind nur solche Maßnahmen zu rechnen, die auch zu gerichtlich verwertbaren Feststellungen führen. Daran fehlt es. Das von dem Kläger beauftragte Detektivbüro hat sich einer Überwachung der Beklagten mittels eines GPS-Systems und damit einer für das angestrebte Verfahren unzulässigen Ermittlungsmethode bedient.
Der Einsatz eines GPS-Systems dient dazu, den Standort eines Kraftfahrzeuges laufend zu orten: Das System ermöglicht damit die heimliche Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofils einer Person. Dieses beschränkt sich nicht auf die Feststellung, wann und für wie lange die Anschrift des vermeintlichen Partners aufgesucht wird, sondern zeichnet unvermeidbar auch alle anderen Fahrten auf. Daraus ergibt sich zwangsläufig eine lückenlose Überwachung aller Fahrten aus privaten und beruflichen Zwecken - eine für das angestrebte Ermittlungsergebnis nicht erforderliche Kontrolle. Auch wenn die Betätigung im öffentlichen Raum nicht zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört, stellt eine so weit gehende Beobachtung einen erheblichen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V...