Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung einer Erklärung, mit der der Schuldner dem Zessionar, einem Factoringunternehmen, die abgetretene Forderung bestätigt hat.
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 05.01.2005; Aktenzeichen 5 O 1448/04 (332)) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.1.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Osnabrück geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
Die Klägerin, ein Factoring-Unternehmen, verlangt von der Beklagten Zahlung i.H.v. 40.600 EUR und stützt dies auf ein von ihr als Anerkenntnis gewertetes Schreiben der Beklagten zu 1) vom 12.2.2004.
Die Firma P. Personaldienstleistungen GmbH ist aufgrund Factoring-Vertrages vom 20.12.2002 Kundin der Klägerin. Die Firma P. war als Nachunternehmerin der Beklagten zu 1) bei dem Bauvorhaben L. tätig (Nachunternehmer-Werkvertrag vom 8.10./6.11.2003. Vor dem Ankauf von Forderungen der Firma P. gegen die Beklagte zu 1) aus diesem Bauvorhaben fragte die Klägerin jeweils bei der Beklagten zu 1) nach dem Bestand der Forderungen. Mit gleichlautenden Schreiben vom 10.12.2003 und 12.1.2004 bestätigte die Beklagte zu 1), dass Abschlagsrechnungen der Firma P. bei Fälligkeit überwiesen werden würden, was dann auch geschah.
Am 10.2.2004 richtete die Firma P. eine weitere "6. Abschlagsrechnung" über 40.600 EUR brutto an die Beklagte zu 1). Die fernmündliche Bitte der Klägerin um Auskunft über den Bestand der Forderung beantwortete die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 12.2.2004 unter Hinweis auf den Nachunternehmer-Werkvertrag wie folgt:
"Aufgrund fehlender Unterlagen, aber bereits ausgeführter Arbeiten, bestätigen wir, die A. GmbH & Co. KG, dass die Firma P. Personaldienstleistungen GmbH eine Teilrechnung (Rechnung-Nr.: 10520 vom 10.2.2004 über 40.600 EUR) an uns schreiben durfte.
Hiermit bestätigen wir, dass wir diese Rechnung bei Fälligkeit (24.2.2004) ohne jeden Abzug an die C. Factoring GmbH auf deren, uns bekanntes Konto überweisen werden."
Gemäß Abrechnung vom 12.2.2004 überwies die Klägerin 31.679,37 EUR an die Firma P. Die Beklagte zu 1) zahlte in der Folgezeit nicht; sie hat an die Firma P. bereits Zahlungen geleistet, die deren Werklohnanspruch übersteigen. Die Firma P. ist zwischenzeitlich zahlungsunfähig geworden.
Die Beklagte zu 1) hat ihre Erklärungen im Schreiben vom 12.2.2004 mit Schreiben vom 17.3.2004 wegen eines Irrtums über den Inhalt der Erklärung angefochten.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 40.600 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.2.2004 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 31.679,37 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.2.2004 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die Firma P. Personaldienstleistungen GmbH aus dem Factoring-Vertrag vom 20.12.2002.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, das Schreiben vom 12.2.2004 könne nicht als Schuldanerkenntnis gewertet werden. Hilfsweise berufen sie sich auf die von ihnen erklärte Anfechtung.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat der Klage stattgegeben.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie machen geltend, ihr Schreiben vom 12.2.2004 bewirke keinen Einwendungsausschluss. Die Beklagten könnten sich deshalb darauf berufen, dass sie - unstreitig - der Firma P. die Bezahlung der 6. Abschlagsrechnung nicht schuldeten. Mindestens aber stehe der Klägerin ein Anspruch auf die Zahlung der von ihr einbehaltenen 8.120 EUR nicht zu. Hilfsweise berufen sich die Beklagten auf die von ihnen erklärte Anfechtung und machen geltend, dass die Klägerin einen Vertrauensschaden bisher nicht dargelegt habe.
Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
Das Schreiben der Beklagten vom 12.2.2004 ist, wovon auch die Berufung zu Recht ausgeht, ein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis. Das entspricht herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (BGH v. 23.3.1983 - VIII ZR 335/81, MDR 1983, 1017 = NJW 1983, 1903 ff.; NJW 1973, 2019 f.; Staudinger/Busche, 1999, § 404 Rz. 44 ff.; Staudinger/Marburger, 2002, § 781 Rz. 32; ...