Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 12.05.2017; Aktenzeichen 6 O 1255/16)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Mai 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 12.05.2017 geändert.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der geltend gemachten Forderungen sowie über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Honoraransprüche für die Erbringung von Architektenleistungen.

Der Kläger ist seit 2004 als selbständiger Architekt tätig. Im Jahr 2008 bewarb er sich bei dem Architektenbüro des Beklagten um eine ausgeschriebene Stelle als angestellter Architekt. Die Parteien vereinbarten daraufhin, dass der Kläger jedenfalls für das erste halbe Jahr seiner Tätigkeit als freier Mitarbeiter für den Beklagten arbeiten sollte. Die Abrechnung der Leistungen des Klägers sollte auf Stundenhonorarbasis erfolgen. Der vereinbarte Stundenlohn wurde auf Grundlage der Nettogehaltsvorstellung des Klägers von 2.500,00 EUR ermittelt. Der Steuerberater des Beklagten errechnete daraus einen Bruttolohn von 3.300,00 EUR. Für 12,5 Monate und unter Berücksichtigung eines 20%-igen Arbeitgeberanteils ergaben sich zu Lasten des Beklagten fiktive Personalkosten für den Kläger in Höhe 49.500,00 EUR jährlich, 4.125,00 EUR monatlich. Unter Zugrundelegung einer 40-Stundenwoche errechnete sich daraus ein Stundenhonorar von zunächst 23,84 EUR (zuletzt 26,25 EUR), auf dessen Basis der Kläger die seit dem Jahr 2008 für den Beklagten erbrachten Aufträge abrechnete. Ferner vereinbarten die Parteien für Dienstfahrten einen Kilometersatz von 0,25 EUR. Die Beauftragung des Klägers durch den Beklagten erfolgte jeweils mündlich oder per E-Mail.

Während seiner Tätigkeit für den Beklagten war der Kläger auch weiterhin für andere Auftraggeber tätig.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger Vergütungsansprüche für Architektenleistungen für insgesamt sechs Bauvorhaben, die er in den Jahren 2012 bis 2015 für den Beklagten erbracht hat. Die betreffenden Leistungen hatte der Kläger zunächst - wie zwischen den Parteien im Jahre 2008 vereinbart und ständig geübt - auf Stundenhonorarbasis abgerechnet. Die betreffenden Rechnungen wurden von dem Beklagten auch beglichen. Unter dem 21.12.2015, 04.02.2016 und 06.02.2016 erstellte der Kläger sodann Schlussrechnungen für die einzelnen Bauvorhaben, in denen er seine Leistungen nach Maßgabe der HOAI unter Zugrundelegung anrechenbarer Kosten und nach Mindestsätzen abrechnete. Die Zahlungen des Beklagten auf seine Stundenhonorarabrechnungen behandelte der Kläger dabei als Abschlagszahlungen.

Der Beklagte bezahlte diese Rechnungen des Klägers, die sich insgesamt auf 178.314,69 EUR brutto belaufen, in der Folgezeit nicht.

Zu den Bauvorhaben im Einzelnen:

1) Der Kläger hat behauptet, für das Bauvorhaben "Anbau Lagerhalle mit Verwaltung in ..." im Zeitraum August 2013 bis März 2015 auftragsgemäß 5 % von 25 % der Ausführungsplanung, 1 % von 4 % für die Mitwirkung bei der Vergabe sowie die Leistungsphase 9 (Objektüberwachung) vollständig erbracht zu haben. Die Bauabnahme habe am 04.09.2014 stattgefunden. Unter Zugrundelegung (unbestrittener) anrechenbarer Kosten von 851.938,38 EUR, der Honorarzone III und des Mindestsatzes nach § 35 Abs. 1 HOAI sowie unter Berücksichtigung der von dem Beklagten bereits geleisteten Zahlungen errechne sich ein Honoraranspruch von 33.222,16 EUR, den der Kläger dem Beklagten durch Schlussrechnung Nr. 40/12.2015-K vom 04.02.2016 in Rechnung stellte.

2) Für das Bauvorhaben "Dres. H...., R... S...." stellte der Kläger dem Beklagten durch Rechnung Nr. 41/12.2015 vom 21.12.2015 unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen von 16.115,43 EUR noch 13.699,96 EUR brutto in Rechnung. Ab Juli 2012 habe er auftragsgemäß Leistungen der Entwurfsplanung von 1%, die Durchführung der Ausführungsplanung im Umfang von 5 %, die Vorbereitung der Vergabe in Höhe von 2 % sowie die Mitwirkung an der Vergabe und die Bauüberwachung vollständig erbracht. Unter Zugrundelegung anrechenbarer Kosten in Höhe von 595.363,83 EUR, der Honorarzone III, dem Mindestsatz und der angefallenen Nebenkosten würde sich der Honoraranspruch auf 25.054,95 EUR belaufen.

3) Für das Bauvorhaben "Neubau eines Ärzte- und Bürogebäudes in C......" habe der Kläger für den Beklagten auftragsgemäß ab Frühjahr 2014 1% der Ausführungsplanung, 0,5 % Mitwirkung bei der Vergabe sowie bezüglich der Bauleitung 16 % der Leistungen erbracht. Unter Zugrundelegung (unbestrittener) anrechenbarer Kosten in Höhe von 2.009.687,39 EUR, der Honorarzone III und des Mindestsatzes zuzüglich der Nebenkosten belaufe sich der Honoraranspruch des Klägers auf 48.294,78 EUR brutto. Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 11.166,89 EUR verbleibe ein restlicher Honor...

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