Leitsatz (amtlich)

Zurückverweisung gem. § 538 Abs. 2 ZPO analog, bei einem erstinstanzlichen Urteil trotz Unterbrechung des Rechtsstreits gem. § 240 ZPO wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 09.09.2004; Aktenzeichen 9 O 268/03)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9.9.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Osnabrück mit dem zugrundeliegenden Verfahren für die Zeit ab 1.3.2004 aufgehoben. Die Sache wird an das LG zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges zu entscheiden hat.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 85.125,24 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Feststellung der Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sowie auf Ausgleich eines Geschäftskontos der BGB-Gesellschaft unter Freistellung des Klägers in Anspruch. Hintergrund der Klage ist, dass der Kläger und der Gemeinschuldner im Jahre 1992 einen Gesellschaftsvertrag über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Wohnanlage ... M.1, N.-straße" geschlossen hatten. Nachdem die Sparkasse M. das bei ihr bestehende Geschäftskonto der Gesellschaft gekündigt und die Parteien zur Rückführung der Überziehung aufgefordert hatte, glich der Kläger den auf ihn entfallenden Anteil aus. Nachdem der Kläger Klage auf Feststellung der Beendigung der Gesellschaft, Klage auf Ausgleich des im Soll stehenden Geschäftskontos sowie Freistellung von allen zukünftigen Forderungen, die ggü. der Gesellschaft geltend gemacht werden, erhoben hatte, ist mit Beschluss des AG Osnabrück v. 1.3.2004 über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben v. 20.8.2004, gerichtet an die Prozessbevollmächtigte des Gemeinschuldners, bestätigte der Beklagte, dass er "gem. § 86 InsO den Prozess aufnehme". Dieses Schreiben übermittelte die Beklagtenvertreterin mit einem am 23.8.2004 beim LG eingegangenen Schriftsatz der dortigen Zivilkammer. Unter dem 9.9.2004 verkündete der Einzelrichter der 9. Zivilkammer des LG Osnabrück das angefochtene Urteil, mit dem die Forderung des Klägers gegen den Gemeinschuldner, das im Soll stehende Geschäftskonto der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei der Sparkasse M. unter Freistellung des Klägers auszugleichen, zur Insolvenztabelle des Gemeinschuldners festgestellt wurde.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten mit der er geltend macht, dass ein Anspruch auf Ausgleich des im Soll stehenden Geschäftskontos unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe, dass das LG auf die Beweislast hinsichtlich des Kaufpreises für die Garagen hätte hinweisen müssen und dass die Zeugin Hü. verfahrensfehlerhaft nicht vernommen worden sei. Mit Schriftsatz v. 7.12.2004 hat der Beklagte erstmals eingewandt, die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Verfahrens hätten nicht vorgelegen, da eine Anmeldung der Ansprüche ggü. dem Insolvenzverwalter und ein Bestreiten durch diesen nicht erfolgt sei, was zwischen den Parteien unstreitig ist.

Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Verfahrens seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners und zur Zurückweisung an das LG. Das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners gem. § 240 ZPO unterbrochene Verfahren ist nicht in der gesetzmäßigen Weise aufgenommen worden. Gemäß § 180 Abs. 2 InsO ist für den Fall, dass zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über eine Forderung anhängig ist, deren Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Voraussetzung hierfür ist aber gem. § 179 InsO, dass die Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist. Eine Ausnahme gilt gem. § 86 InsO für bestimmte Passivprozesse. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist aber weder die Aussonderung eines Gegenstandes aus der Insolvenzmasse, die abgesonderte Befriedigung oder eine Masseverbindlichkeit.

Die ordnungsgemäße Forderungsanmeldung betrifft eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (BGH v. 21.2.2000 - II ZR 231/98, MDR 2000, 660 = ZIP 2000, 705 f., zu § 146 Abs. 3 KO). Die Beachtung der Erfordernisse zur Aufnahme des Verfahrens dient dem Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger, denen das Prüfungsverfahren die Möglichkeit eröffnen soll, sich an der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Begründetheit der Forderung zu beteiligen. Das Erfordernis ist auch nicht abdingbar (BGH v. 21.2.2000 - II ZR 231/98, MDR 2000, 660 = ZIP 2000, 705 f.). Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz v. 7.12.2004 geltend gemacht...

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