Entscheidungsstichwort (Thema)
Grabrechte
Leitsatz (amtlich)
Vererbbarkeit von Nutzungsrechten an Erbbegräbnissen Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft an Grabrechten
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage der Vererbbarkeit von Nutzungsrechten an Erbbegräbnissen sowie zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft an Grabrechten.
Normenkette
BGB §§ 2042, 753, 242; ZPO § 857
Gründe
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übertragung der begehrten Nutzungsberechtigung an der Grabstelle „S.”. An dieser Grabstelle ist weiterhin berechtigt die ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem Vater der Parteien. Eine Auseinandersetzung ist darüber bisher nicht erfolgt. Die nunmehr gemäß § 2042 BGB erstrebte Aufhebung der Gemeinschaft kann auch unter Einbeziehung der weiteren Grabstelle „C.” mangels Teilbarkeit in Natur nicht durch Teilungsvertrag erfolgen und auch nicht gemäß § 242 BGB durch das Gericht vorgenommen werden.
Zu Recht hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung die Auseinandersetzungsklage als zulässig angesehen. Das Verfahren 7 0 161/90 LG Osnabrück – 5 U 142/90 – OLG Oldenburg betraf lediglich die im Feststellungsantrag aufgeführten Gegenstände (Briefmarkensammlung, Goldbarren, Silber- oder Goldmünzen). Nur über diese „Antragsgegenstände” ist, wie den Entscheidungsgründen des Senatsurteils vom 9.4.1991 klar zu entnehmen ist, rechtskräftig entschieden worden, nicht aber über den gesamten auseinanderzusetzenden Nachlaß. Das Verfahren betrifft daher, wie auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.8.1991 ausgeführt hat, nicht die Frage der Berechtigungen an den Grabstellen und hat keinen Einfluß auf die jetzt darüber anhängige Auseinandersetzungsklage. Auch die von der Berufungserwiderung dazu angesprochene Grabpflegevereinbarung zwischen dem vorletzten Nutzungsberechtigten Dr. S und der Kirchengemeinde berührt die Zulässigkeitsfrage nicht.
Die Nutzungsbefugnis an Erbbegräbnissen der zu beurteilenden Art ist eine Rechtsposition, die trotz der Zugehörigkeit der Sonderrechte an Grabstellen zum öffentlichen Recht im Hinblick auf die Rechtsnachfolge und Übertragbarkeit dem Bürgerlichen Recht unterworfen werden kann (vgl. BVerwGE 68, 108). Das ist für die in Rede stehenden Grabstellen durch die Friedhofssatzungen durchgängig der Fall gewesen, wie in dem o.a. Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, auf das der Senat insoweit Bezug nimmt, ausführlich und überzeugend begründet ist, und hat dazu geführt, daß mit dem Tode des Vaters der Parteien seine von dem Vorgänger Dr. S testamentarisch erhaltene Berechtigung an der Grabstätte auf seine Erben übergegangen ist, § 1922 Abs. 1 BGB. Die Prozeßparteien und die verstorbene von den Beklagten zu 2) und 3) beerbte Mutter der Parteien gehören auch zu den Familienangehörigen, auf denen die Übertragbarkeit und Vererbbarkeit gemäß § 11 Abs. 6 u. 7 FrO 1965 beschränkt ist. Diese Nutzungsberechtigung ist nicht dadurch erloschen, daß sich die Rechtsnachfolger nicht, wie von § 11 Abs. 7 Satz 2 FrO 1965 vorgesehen, innerhalb eines Monats nach dem Erbfall auf einen einzigen Berechtigten geeinigt haben. Folge der ausstehenden Einigung ist lediglich, daß es derzeit keinen Verfügungsberechtigten gibt, § 11 Abs. 7 S. 3 FrO 1965, nicht aber ein Erlöschen der Rechte, wie es § 13 Abs. 4 FrO 1965 für Fälle des Todes eines Berechtigten ohne Angehörige oder bei nicht rechtzeitiger Verlängerung eines Nutzungsrechts vorsieht mit dem anschließenden Heimfall der Verfügungsberechtigung an die Kirchengemeinde, § 11 Abs. 8 FrO 1965.
Damit hat jeder von den Prozeßparteien im Wege des Erbganges eine im Ansatz gleichermaßen anerkennenswerte Berechtigung an der Grabstelle „S.” – wie auch an der Grabstelle „C.” – jeweils beschränkt durch die Berechtigung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft erhalten, ohne daß der Senat gehalten war, über die Beteiligungsquote nach dem Tod der Mutter der Parteien und dem dazu erfolgten streitigen Parteivorbringen zu befinden.
Der Anspruch auf Aufhebung dieser Erbengemeinschaft richtet sich ebenfalls nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts. Gemäß § 11 Abs. 7 S. 4 FrO 1965 haben die Verfügungsberechtigten insoweit Streitigkeiten unter sich selbst zu erledigen. Eine öffentlich-rechtliche Überlagerung des Auseinandersetzungsrechts ist darin nicht vorgesehen. Das gemäß §§ 2042, 753 BGB bestehende jederzeitige Auseinandersetzungsrecht eines Miterben wird durch den auf Grabpflege ausgerichteten Vertrag 1928/1949 mit der Kirchengemeinde nicht berührt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt daraus keine Beschränkung der Auseinandersetzung.
In Ermangelung einer realen Teilbarkeit und einer Teilungsversteigerung gemäß § 753 Abs. 1 S. 1 BGB (da eine Veräußerung an Dritte gemäß § 11 FrO 1965 nicht statthaft ist) verbleibt die Möglichkeit einer Versteigerung unter den Teilhabern, § 753 Abs. 1 S. 2 BGB.
Diese Bestimmung ist nicht nur bei Unstatthaftigkeit einer Veräußerung aufgrund Vereinbarung oder letzwillige...