Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 18.08.2006; Aktenzeichen 4 O 3127/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.8.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Oldenburg wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Autohaus O. GmbH & Co KG, A. (im Folgenden: Schuldnerin), die bei der Beklagten für Betriebsstätten in A. und L. jeweils ein Geschäftskonto zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs geführt hatte.

Ein Konto wies einen Monat vor Eingang des Insolvenzantrages einen Negativsaldo von 19.539,34 EUR und am Tag der Antragstellung (31.1.2002) einen Negativsaldo von 13.676,85 EUR auf. Die Beklagte zahlte an den Kläger hinsichtlich dieses Kontos die Differenz zwischen den genannten Kontoständen i.H.v. 5.862,49 EUR. Der niedrigste negative Kontostand im letzten Monat vor Eingang des Antrages belief sich auf 22.363,22 EUR.

Das andere Konto wies einen Monat vor Eingang des Insolvenzantrages einen Negativsaldo von 177.592,75 EUR und am Tag der Antragstellung einen Negativsaldo von 252.539,75 EUR auf. Der niedrigste negative Kontostand im letzten Monat vor Eingang des Antrages betrug 254.916,08 EUR. Hinsichtlich dieses Kontos erbrachte die Beklagte keine Zahlung an den Kläger.

Der Kläger hat die Klage auf die Rechtsprechung des BGH gestützt, nach der die Rückführung eines Negativsaldos auf einem Kontokorrentkonto im letzten Monat vor Stellung des Insolvenzantrags eine inkongruente Deckung i.S.d. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO darstellt und deshalb anfechtbar ist. In diesem Zusammenhang hat er die Ansicht vertreten, dass für die Ermittlung des der Anfechtung unterliegenden Betrages der niedrigste Kontostand innerhalb des Anfechtungszeitraums maßgebend sei. Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Kontostand am Tag der Antragstellung sei aufgrund der Anfechtung zu erstatten. Dabei handele es sich hier um einen Betrag von insgesamt 11.062,70 EUR (8.686,37 EUR+2.376,33 EUR).

Unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits erbrachten Zahlung von 5.862,49 EUR hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.200,21 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass zur Ermittlung des der Anfechtung unterliegenden Betrages die Kontostände zu Beginn des Anfechtungszeitraums und am Tag der Antragstellung gegenüber zu stellen seien.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Wegen der Feststellungen und der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens den in erster Instanz gestellten Antrag weiter verfolgt.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

"Dem Kläger steht gegen die Beklagte infolge Anfechtung kein (weiterer) Zahlungsanspruch nach den allein in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu.

Entgegen der klägerischen Ansicht ist für die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang eine Anfechtung bei Kontokorrentabreden durchgreift, nicht auf den Vergleich zwischen einem innerhalb des Monatszeitraums irgendwann vorliegenden niedrigsten Negativsaldo und dem Saldo am Tag der Antragstellung abzustellen. (...)

Daher sind nur Verrechnungen, mit denen eigene Forderungen der Gläubigerbank getilgt wurden, im Ergebnis der Anfechtung unterstellt. Dies setzt nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber zwingend voraus, nicht einen beliebigen Zeitpunkt als Ausgangslage auszuwählen, sondern den in § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO genannten Monatsbeginn.

Anderenfalls würden nicht Zahlungseingänge und Auszahlungen über einen längeren Rechnungszeitraum Berücksichtigung finden, sondern nur einzelne oder gar nur ein Zahlungseingang eine anfechtbare Handlung darstellen können. Dann aber würden die Insolvenzgläubiger ggü. der Bank bevorrechtigt werden, weil sie von den Auszahlungen profitieren, die die Bank zugelassen hat und so weitere Insolvenzforderungen entfallen sind. Für eine solche Bevorzugung ist keine Rechtfertigung ersichtlich.

Das Abstellen auf den Monatszeitraum führt im Gegensatz dazu, dass die Bank nur dasjenige infolge Anfechtung erstatten muss, was sie zur Tilgung eigener Forderungen verrechnet hat, weil es hierfür wiederum ggü. den übrigen Gläubigern keine Rechtfertigung gibt. Dies entspricht im Ergebnis auch dem Ziel, das die Regelung von § 131 InsO verfolgt."

2. Die Entscheidung des LG lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil de...

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