Leitsatz (amtlich)

Wird in einem Werbeprospekt für Möbel mit der Angabe "Dekor Sonoma Eiche" geworben, obwohl sie lediglich mit einer Kunststofffolie überzogen sind, handelt es sich nicht um eine irreführende Werbung, weil ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht erwartet, dass die Möbelstücke aus Massivholz oder Holzfurnier bestehen (gegen OLG Oldenburg, Urteil vom 19.06.2015, Az.: 6 U 66/15 im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren).

 

Normenkette

UWG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 14.06.2017; Aktenzeichen 15 O 2931/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.06.2017 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer (= 3. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Oldenburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend und begehrt ferner die Zahlung von Abmahnkosten.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder sowie die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehören. Die Beklagte betreibt ein überregional großes Unternehmen, welches Möbel vertreibt.

In der Zeitschrift "Z..." (Anlage K 3 - Anlagenband Kläger) - eine Beilage zur "Zeitung für die Stadt B... am Mittwoch" - bewarb die Beklagte eine Anbauwand "S...." zum Preis von 555,- EUR mit dem Hinweis "Dekor Sonoma Eiche". Die beworbene Anbauwand ist nicht mit natürlichem Eichenholz bzw. Eichenholzfurnier beschichtet, sondern vielmehr mit einer Kunststoffnachbildung mit Eichenmaserung.

Eine vorgerichtliche Abmahnung des Klägers war erfolglos, weshalb durch ihn ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet wurde. Dazu wird auf die vom Kläger überreichten Anlagen K 4, K 5 - und hinsichtlich der Berufungsinstanz - auf die Anlage K 6 verwiesen. Nach der Rücknahme des Rechtsmittels hat der Kläger sodann die Beklagte zur Abgabe einer sog. Abschlusserklärung aufgefordert, deren Abgabe die Beklagte ablehnte (Anlagen K 7 und 8).

Mit der erhobenen Hauptsacheklage begehrt der Kläger nunmehr die Unterlassung der beanstandeten Werbung.

Die Parteien vertreten divergierende Auffassungen dazu, ob die Werbung der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß darstellt, insbesondere ob die inkriminierte Werbung unter dem Gesichtspunkt der Täuschung über die stoffliche Substanz der Ware eine Irreführung der Verbraucher darstellt. Sie streiten darüber, ob die Werbung geeignet sei, einen nicht unerheblichen Teil der Betrachter des Prospektes dahingehend zu täuschen, dass diese irrig davon ausgingen, dass es sich bei dem beworbenen Möbelstück um eine Schrankwand aus Eichenholz oder zumindest aus Eichenholzfurnier handelt.

Der Kläger hat behauptet, zur Erforschung eines identischen Sachverhalts habe ein von ihm eingeholtes, nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstelltes Meinungsforschungsgutachten (...) ergeben, dass etwa 1/3 der befragten Personen angenommen habe, dass das beworbene Möbelstück aus massivem Holz oder aus Spanplatte mit einer holzveredelten Oberfläche (Furnier) bestehe (Anlagen K 9 und 10). Auch das Begriffspaar "Dekor Sonoma Eiche" werde von vielen angesprochenen Verbrauchern so verstanden, dass das betroffene Möbelstück "mit Eiche dekoriert" sei.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher werde mit der Werbeaussage deutlich gemacht, dass es sich nicht um eine Aussage über die Materialbeschaffenheit handele. Der niedrige Preis enthalte ebenfalls einen Hinweis darauf, dass die Wohnwand nicht aus Echtholz bzw. Furnier bestehe. Denn der verständige Verbraucher wisse, dass Echtholz oder furniertes Holz deutlich kostenintensiver und aufwendiger zu verarbeiten sei. Ein verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher verstehe die von ihr benutzte standardisierte Bezeichnung nicht als Hinweis über eine Materialbeschaffenheit, sondern als bloße Aussage über das Aussehen.

Das Landgericht hat mit dem am 14.06.2017 verkündeten Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen sowie hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - Seiten 2,3 LGU), nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens (Sonderband) sowie Anhörung des Sachverständigen (Band I Blatt 136 bis 139 GA) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Unterlassungsanspruch sei nicht begründet, weil eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG nicht festzustellen sei. Bei einem erheblichen Anteil der angesprochenen Verkehrskreise sei eine Irreführung nicht anzun...

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