Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt kann isoliert geltend gemacht werden, wenn der laufende Lebensbedarf durch das eigene Einkommen gedeckt ist.

Krankenvorsorgeunterhalt kann in der Höhe nach § 1578b BGB begrenzt werden, wenn ein den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechender Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung nur mit einem unverhältnismäßig hohen Beitrag zu erreichen ist.

 

Verfahrensgang

AG Jever (Urteil vom 13.07.2009; Aktenzeichen 3 F 102/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 13.7.2009 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Jever im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt - Ziff. III des Tenors - geändert:

Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt i.H.v. 500 EUR für die Zeit bis einschließlich Dezember 2011 und i.H.v. 250 EUR für die von Januar 2012 bis einschließlich Dezember 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der 1957 geborene Antragsteller und die 1959 geborene Antragsgegnerin waren seit 1980 miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist eine im September 1980 geborene Tochter hervorgegangen. Die Eheleute leben bereits seit 2002 getrennt, nachdem die Antragsgegnerin von einem Besuch bei ihrem Vater nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückgekehrt war.

Im Scheidungsverfahren nimmt die Antragsgegnerin den Antragsteller auf nachehelichen Unterhalt in der Form des Krankenvorsorgeunterhalts in Anspruch.

Die Antragsgegnerin ist aufgrund zweier Aneurysmen seit 1984 erwerbsunfähig und bezieht eine Rente i.H.v. rund 830 EUR, davon ca. 50 EUR als Zuschuss zur Krankenversicherung. Während der Ehezeit war die Antragsgegnerin aufgrund der Tätigkeit des Antragstellers als Berufssoldat durch einen Beihilfeanspruch von 70 % und eine ergänzende private Krankenversicherung abgesichert. Sie hat vorgebracht, sie müsse nach der Ehescheidung für einen vergleichbaren Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung einschließlich Risikozuschlag einen monatlichen Beitrag von 1.206,91 EUR aufbringen.

Das AG hat mit Urteil vom 13.7.2009 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller antragsgemäß zur Zahlung des Vorsorgeunterhalts verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragsgegnerin Anspruch auf einen den bisherigen Lebensverhältnissen entsprechenden Versicherungsschutz habe und sich nicht auf den Basistarif verweisen lassen müsse. Dieser biete einen geringeren Leistungsumfang. Angesichts der langen Ehedauer sei es auch nicht unbillig, den Antragsgegner mit diesen Kosten zu belasten.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit seiner fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt aus, dass er über ein Einkommen nach der Besoldungsgruppe A 11 von rund 2.780 EUR verfüge, von dem er noch 64 EUR für eine Krankenversicherung und 100 EUR auf einen Kredit zahle. Die Antragsgegnerin könne zu einem günstigeren Tarif einen ihren Lebensverhältnissen angemessenen Versicherungsschutz erhalten.

Der Antragsteller beantragt, das Urteil des AG - Familiengericht - Jever vom 13.7.2009 zu ändern und den Antrag abzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung.

Weitere tatsächliche Feststellungen hat der Senat nicht getroffen.

II. Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.

Die Antragsgegnerin kann von dem Antragsteller ab Rechtskraft der Ehescheidung einen Krankenvorsorgeunterhalt i.H.v. 500 EUR beanspruchen.

Nach der Scheidung besteht ein Unterhaltsanspruch, soweit ein Ehegatte nicht in der Lage ist, seinen nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedarf aus seinem eigenen Einkommen zu decken. Dieser Anspruch umfasst auch die im allgemeinen Lebensbedarf nicht enthaltenen Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit (§ 1578 Abs. 2 BGB). Diese können zusätzlich beansprucht werden, wobei ein isolierter Anspruch auf Vorsorgeunterhalt auch dann in Betracht kommt, wenn der allgemeine Lebensbedarf durch andere Einkünfte gedeckt ist (OLG Frankfurt FamRZ 1992, 823, 825).

Die Antragsgegnerin ist unstreitig aufgrund ihrer Erkrankung dauerhaft erwerbsunfähig. Es ist auch nicht zu bezweifeln, dass sie mit Rechtskraft der Ehescheidung über keinen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Krankheit verfügt. Die Beihilfeberechtigung entfällt ersatzlos (§ 80 Abs. 1 S. 2 BBeamtG, § 4 Abs. 1 BBhV) und der bestehende Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung deckt nicht mehr als 30 % der Aufwendungen ab. Die Antragsgegnerin ist darauf angewiesen, zur weiteren Krankenvorsorge auf den Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherun...

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