Leitsatz (amtlich)
1. Erkennt der Auftraggeber die Massen einer Abschlagsrechnung an, steht der Bindung an dieses Anerkenntnis nicht entgegen, dass Abschlagszahlungen nur vorläufigen Charakter haben.
2. Nach der ZPO-Reform ist im Berufungsverfahren die Beweiswürdigung des Erstgerichts nur darauf zu überprüfen, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zu wider läuft oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt.
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 23.10.2002; Aktenzeichen 16 O 222/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.10.2002 verkündete Schlussurteil der 16. Zivilkammer (4. Kammer für Handelssachen) des LG Osnabrück wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 20.000 Euro.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Denn das LG hat zu Recht festgestellt, dass Klägerin aus ihrer Schlussrechnung vom 18.6.2002 über den nach Rechtshängigkeit gezahlten Betrag von 10.000 Euro sowie über den anerkannten und mit Teilurteil vom 23.10.2002 ausgeurteilten Betrag von 15.849 Euro hinaus ein Restwerklohn von 10.915,17 Euro aus den §§ 631, 632 BGB zusteht.
I. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, sind die über den Betrag von 10.915,17 Euro hinausgehenden Rechnungskürzungen und Abzüge der Beklagten bis auf die von der Klägerin anerkannte und von ihr berücksichtigte Kürzung bezüglich der bekiesten Dachfläche unberechtigt. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit i.E. weder auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 513 Abs. 1 ZPO noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen die von der Beklagten erstrebte Klageabweisung.
Im Einzelnen gilt folgendes:
1. Die Klägerin hat in ihrer Schlussrechnung unter der Position 2 zu Recht für die Berechnung des Werklohns bezüglich der Dachentkiesung eine Fläche von 4.869,76 qm zu Grunde gelegt. Die Kürzung dieser Fläche auf 4.234,29 qm durch die Beklagte ist unberechtigt.
Die Fläche von 4.869,76 qm entspricht dem Aufmaß, das die Beklagte selbst für die entsprechende Dachfläche nach Prüfung des Aufmaßes der Klägerin vom 12.12.2001 anerkannt und der Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2001 nebst Anlage als Ergebnis ihrer Prüfung mitgeteilt hat. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich insoweit um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Denn die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 21.12.2001 aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin als Erklärungsempfängerin zu verstehen gegeben, dass sie die von ihr geprüfte und korrigierte Fläche als Grundlage für die Berechnung des Werklohns bezüglich der Dachentkiesung akzeptieren wollte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen des LG gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es unerheblich, dass das Anerkenntnis im Zusammenhang mit der Prüfung der Abschlagrechnungen und nicht der Schlussrechnung der Klägerin erfolgt ist. Zwar ist es zutreffend, dass Abschlagszahlungen nur vorläufige Vergütungen für bereits erbrachte Teilleistungen und damit kein Anerkenntnis des Vergütungsanspruches darstellen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rz. 1224 m.w.N.). Hier geht es aber nicht um die Wirkung einer Abschlagszahlung, sondern um die rechtliche Bindung bezüglich eines selbst überprüften Aufmaßes einer Fläche, auf der zum Zeitpunkt der Prüfung schon die Entkiesungsarbeiten ausgeführt waren. Bei einer solchen Prüfung tritt entspr. der Wirkung eines gemeinsam erstellten und anerkannten Aufmaßes (vgl. insoweit Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rz. 2034 m.w.N.) eine rechtliche Bindung hinsichtlich der Feststellungen über den Umfang der ausgeführten Arbeiten ein.
Dies bedeutet, dass die Beklagte wegen Einwendungen gegen die Größe der geprüften Fläche ausgeschlossen ist, soweit sie diese Einwendungen bei Abgabe des Anerkenntnisses kannte oder kennen musste. Dies betrifft insb. ihre Einwendung, dass das rechnerische Aufmaß der Klägerin einen offenkundigen Rechenfehler enthalte. Diese Einwendung ist übrigen auch unbegründet. Denn in dem Aufmaß der Klägerin vom 1.12.2001 ist eine zusätzliche Fläche von 622 qm aufgeführt, die abgesaugt und schon bekiest worden sei. Die Beklagte hat insoweit nach Prüfung eine Fläche von 618 qm anerkannt, die als entkieste Fläche zu den übrigen abgesaugten Flächen hinzuzurechnen ist.
2. Soweit die Beklagte die Fläche für die Dachbekiesung auf 3.015,60 qm gekürzt hat, hat die Klägerin diese Kürzung mit Schriftsatz vom 26.8.2002 anerkannt und bei der Berechnung des von ihr im ersten Rechtszug geltend gemachten Werklohns von insgesamt 36.764,17 Euro berücksichtigt. Diese Berechnung liegt dem vom LG in dem angefochtenen Schlussurteil ausgeurteilten Betrag zu Grunde. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des LG dazu, dass die Rechnungskürzung der Beklagten bezüglich der Dachbekies...