Leitsatz (amtlich)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erkennbare Beschaffenheit der Leistung anderer Unternehmer zu berücksichtigen. Er muss deshalb auf eventuelle Risiken hinweisen, die dadurch entstehen können, dass nachfolgende Unternehmer auf seinem Werk aufbauen.
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 28.07.2005; Aktenzeichen 4 O 663/00 (117)) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.7.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Osnabrück unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers und der Berufung der Beklagten teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Kostenvorschuss i.H.v. 63.296,16 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 9.5.2003 zur Beseitigung des folgenden Mangels im Erdgeschoss des Wohnhauses des Klägers in 49497 Mettingen, Neuenkirchener Straße 229, zu zahlen:
Entfernung und Neuverlegung des gesamten Natursteinbodens einschließlich der Sanierung des Estrichs.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden und Aufwand zu ersetzen, soweit dieser darauf zurückzuführen ist, dass die Entfernung und Neuverlegung des gesamten Natursteinbodens einschließlich der Sanierung des Estrichs im Wohnhaus des Klägers in 49497 Mettingen, Neuenkirchener Straße 229, erfolgen muss.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 4/10 und die Beklagte zu 6/10.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in der ersten Instanz trägt diese selbst zu 4/10 und die Beklagte zu 6/10.
Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10.
Die außergerichtlichen Auslagen der Streithelferin in der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten einen Kostenvorschuss zwecks Mängelbeseitigung.
Der Kläger ließ im Jahr 1997 das Erdgeschoss seines Wohnhauses vollständig mit einem neuen Estrich und einem neuen Natursteinboden versehen. Die Estricharbeiten hat die Beklagte ausgeführt; die Granitnatursteinplatten hat die Streithelferin des Klägers verlegt.
Während der Verlegung der Granitnatursteinplatten stellten Mitarbeiter der Streithelferin fest, dass der Estrich in Teilbereichen Höhenunterschiede außerhalb der zulässigen Toleranzen aufwies; die Streithelferin meldete deshalb Bedenken an und stellte ihre Arbeiten ein. An Stellen, an denen der Estrich nicht die erforderliche Höhe aufwies, brachte die Beklagte Spachtelmasse auf. Anschließend führte die Streithelferin die restlichen Bodenbelagsarbeiten aus. In der Folgezeit lösten sich an den Stellen, an denen nachgespachtelt worden war, einzelne Granitnatursteinplatten vom Untergrund.
Der Kläger macht die Beklagte für diesen Mangel verantwortlich; der Schaden beruhe darauf, dass eine Unverträglichkeit zwischen dem von der Streithelferin verwandten Verlegemörtel und der Spachtelmasse, die die Beklagte zum Ausgleich der Höhendifferenzen aufgebracht habe, bestehe. Angesichts der bereits teilweise ausgeführten Bodenbelagsarbeiten und der dabei für die Beklagte sichtbar verwandten Materialien hätte sie eine darauf abgestimmte geeignete Spachtelmasse verwenden müssen. Auszuschließen sei, dass der Schaden auf einer zu hohen Restfeuchte im Estrich entstanden sei und dass die Streithelferin den Bodenbelag zu früh verlegt habe.
Den für die Mängelbeseitigung erforderlichen Betrag hat der Kläger erstinstanzlich mit mindestens 122.062,74 EUR beziffert.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Kostenvorschuss i.H.v. 122.062,74 EUR nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zur Beseitigung folgenden Mangels im Erdgeschoss des Wohnhauses des Klägers in P., zu zahlen:
Entfernung und Neuverlegung des gesamten Natursteinbodens einschließlich der Sanierung des Estrichs; und darüber hinaus festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren, über die bisher bereits gestellten Anträge hinausgehenden Schaden und Aufwand zu ersetzen, soweit er darauf zurückzuführen ist, dass die Entfernung und Neuverlegung des gesamten Natursteinbodens einschließlich der Sanierung des Estrichs im Wohnhaus des Klägers in P., erfolgen muss.
Die Streithelferin des Klägers hat sich diesen Anträgen angeschlossen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die Streithelferin habe die Bodenbelagsarbeiten zu früh ausgeführt; darauf und nicht auf eine angebliche Unverträglichkeit zwischen Spachtelmasse und Verlegemörtel sei der Schaden zurückzuführen. Zudem sei es Sache des Fliesenlegers gewesen, die Frage einer etwaigen Unverträglichkeit zu klären. Die Schadenshöhe hat die Beklagte bestritten; w...