Verfahrensgang
LG Aurich (Urteil vom 28.02.2006; Aktenzeichen 5 O 1234/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28.2.2006 verkündete Urteil des Einrichters der 5. Zivilkammer des LG Aurich geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, einen von dem Kläger über e. ersteigerten Pkw Zug um Zug gegen Zahlung von 2.531,32 EUR herauszugeben.
Der Beklagte stellte am 4.10.2004 um 14:17 Uhr einen Pkw Bugway Buggy zur Durchführung einer online-Auktion auf die Webseite von e. ein und schaltete die Angebotsseite für die Versteigerung des Fahrzeugs frei. Als Startpreis waren 1.000 £ angegeben. Der Beklagte hatte das Angebot verlinkt mit der Seite seiner eigenen Firmenhomepage, auf welcher das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Verkaufspreis von 15.000 EUR angegeben war. Der Kläger gab mit 1.751 £ das Höchstgebot ab und verlangt nunmehr die Herausgabe des PKw Zug um Zug gegen Zahlung des Höchstgebots, was der Beklagte verweigert.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe das Fahrzeug zum abgegebenen Höchstgebot von 1.751 £ anfechtungsfrei erworben.
Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Pkw Bugway Buggy, blau, Model von 1963, Zug um Zug gegen Zahlung von 2.531,32 EUR herauszugeben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, der Startpreis sei irrtümlich auf 1.000 £ festgesetzt worden; gemeint gewesen seien 10.000 £. Er hat die Rechtsauffassung vertreten, sich durch Anfechtung von dem Vertrag gelöst zu haben.
Der Einzelrichter der 5. Zivilkammer des LG Aurich hat durch Urteil vom 28.2.2006 der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sowie rechtzeitig begründeten Berufung, mit welcher er sein Abweisungsbegehren weiter verfolgt.
Zur Begründung verweist er zunächst darauf, dass die Auffassung des Einzelrichters unzutreffend sei, er habe keine Anfechtungserklärung abgegeben. Die Erklärung sei unmittelbar nach der ersten Kenntnis über sein Versehen bei der Eingabe des Startpreises erfolgt. Unerheblich sei es, ob er davon ausgegangen sei, dass dies ein Fehler von e. sei.
Die Wertung des Einzelrichter, dass aus dem in der Firmenhomepage genannten Preis von 15.000 £ deutlich werde, dass er, der Beklagte, ein Mindestangebot i.H.v. 1.000 £ festgesetzt habe, um überhaupt Kunden durch den niedrigen Preis zu interessieren und die Kauflust anzureizen, sei eine unzulässige pauschale Unterstellung und berücksichtige insbesondere nicht, dass das Fahrzeug unstreitig einen wesentlich höheren Wert habe und er, der Beklagte, einige Monate zuvor selbst 6.500 EUR für die Anschaffung des Fahrzeugs zzgl. Transport und Steuern gezahlt habe.
Es sei auch unrichtig, dass er durch eigenes Mitbieten während der Auktion in die Preisgestaltung habe eingreifen können. Das Mitbieten des Verkäufers sei schlicht weg nicht möglich und zum anderen vertragsrechtlich bei e. verboten.
Schließlich gehe das Gericht realitätsfremd davon aus, er habe die Auktion beobachtet. Nach Eingabe des entweder irrtümlich eingegebenen oder fehlerhaft übertragenen Startpreises habe er die Internetseite verlassen, wobei ihm der fehlerhafte Startpreis, das Fehlen einer 0, nicht aufgefallen sei. Kenntnis darüber habe er erst durch die E-Mail des Klägers erhalten.
Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet vorsorglich, dass der Beklagte für die Anschaffung des Fahrzeugs 6.500 EUR aufgewendet habe. Auch sei der Vortrag des Beklagten, er habe erst nach Beendigung der Auktion bemerkt, dass der Betrag falsch sei, nicht glaubhaft.
II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und auch in der Sache gerechtfertigt.
Der Kläger kann von dem Beklagten Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw nicht beanspruchen.
Zutreffend hat der Einzelrichter allerdings angenommen, dass die Parteien einen Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB über das Fahrzeug geschlossen haben. In der Einstellung des Fahrzeugs zur Durchführung der online-Auktion und in der Freischaltung der Angebotsseite zur Versteigerung liegt die ausdrückliche Erklärung des Beklagten, er nehme das höchste wirksam abgegebene Gebot an (vgl. OLG Oldenburg v. 28.7.2005 - 8 U 93/05, CR 2005, 828 = MDR 2006, 80 = OLGReport Oldenburg 2005, 583 = NJW 2005, 2556). Insoweit greift der Beklagte das Urteil auch nicht an.
Soweit der Einzelrichter ausführt, dass schon zweifelhaft sei, ob in der fraglichen Erklärung des Beklagten gemäß der e-Mail vom 11.10.2005 um 21.15 Uhr eine Anfechtungserklärung zu sehen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Gemäß § 143 Abs. 1 BGB erfolgt die Anfechtung durch Erklärung ggü. dem Anfechtungsgegner. Die Erklärung muss erkennen...