Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten bei Getrenntleben
Leitsatz (amtlich)
Bei Getrenntleben findet im Zweifel kein Gesamtschuldnerausgleich für solche Ausgaben statt, die einer der Ehegatten getätigt hat, um hierdurch Kosten der allgemeinen Lebensführung zu bestreiten.
Normenkette
BGB §§ 1360b, 1361 Abs. 1 S. 4, Abs. 4
Verfahrensgang
AG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 26.01.2005; Aktenzeichen 5 F 1183/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.1.2005 verkündete Verbundurteil des AG - FamG - Oldenburg geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.146,05 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.4.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 17/20 und der Beklagten zu 3/20 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien sind verheiratet und leben seit Ende 2003 getrennt. Dieses Getrenntleben vollzog sich während des Jahres 2003 in den Räumen des gemeinsam angemieteten Hauses N-Straße in O. Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn D. lebt beim Vater.
Der Kläger nimmt die Beklagte i.H.v. 1.146 EUR auf Ausgleich einer von ihm abgelösten Darlehensverpflichtung der Beklagten sowie im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs auf Erstattung der hälftigen nach seiner Behauptung für Energieversorgung, Öleinkauf, Telefonkosten und Miete gezahlten Beträge in Anspruch.
Durch Urt. v. 26.1.2005 hat das AG - FamG - Oldenburg der auf Zahlung von insgesamt 7.550,84 EUR gerichteten Klage nach Beweisaufnahme in Höhe eines Betrages von 3.516,70 EUR stattgegeben.
Gegen dieses Urteil wendet sich beide Parteien mit ihrer jeweils fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des AG - FamG - Oldenburg vom 26.1.2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, auf seine Anschlussberufung das Urteil des AG - FamG - Oldenburg vom 26.1.2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.050,36 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 6.815,35 EUR seit dem 13.4.2004 und auf 7.050,36 EUR seit Einlegung der Berufung (28.2.2005) zu zahlen.
Ergänzend macht er geltend, dass auf die Beklagte zusätzlich die Hälfte der von ihm 2003 i.H.v. insgesamt 1.941,01 EUR geleisteten Versicherungsbeiträge entfiele.
Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Weitere tatsächliche Feststellung hat der Senat nicht getroffen.
II. Die Zuständigkeit des OLG für die Entscheidung über die Rechtsmittel beider Parteien folgt aus § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine Familiensache handelt.
Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg, während das Rechtsmittel des Klägers unbegründet ist.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte nur insofern ein Ausgleichsanspruch zu, als er unstreitig einen auf ihrem Konto bestehenden Schuldsaldo i.H.v. 1.146,05 EUR abgelöst und damit eine nicht ihn treffende Verbindlichkeit erfüllt hat (§§ 670, 683 BGB). Soweit die Beklagte die Erfüllung dieses von ihr dem Grunde nach nicht angezweifelten Anspruchs durch Aufrechnung geltend macht, fehlt es an der substantiierten Darlegung eines zur Aufrechnung geeigneten Gegenanspruchs. Die Angaben zu dem Verkauf eines Wochenendhauses durch den Kläger sind vage. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gestalteten und aus welchen Gründen sich noch ein Anspruch auf Auskehrung eines der Höhe nach nicht dargelegten Erlöses ergeben soll. Die Tatsache, dass der Anschaffungspreis seinerzeit aus einem von der Beklagten erzielten Lottogewinn bezahlt worden sein soll, genügt dafür nicht. Damit erweist sich die Klageforderung insoweit als berechtigt.
Für alle weiteren von ihm erbrachten Zahlungen kann der Kläger jedoch keinen Ausgleich beanspruchen.
Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass nach einem Scheitern der Ehe Zahlungen auf gemeinsame Verbindlichkeiten zu einem Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB führen können. Voraussetzung hierfür ist aber, dass es sich tatsächlich um gemeinsame Verbindlichkeiten handelt. Daran fehlt es für alle sonstigen vom Kläger angeführten Leistungen. Diese Zahlungen wurden unverändert durch das in der Trennungszeit trotz Scheiterns der Ehe fortbestehende Unterhaltsverhältnis überlagert.
Eine Trennung der beiderseitigen Lebensverhältnisse hat es nur insoweit gegeben, als die Parteien in dem Haus getrennte Lebensbereiche eingerichtet hatten. Soweit der Kläger laufende Energiekosten an die EWE, den Einkauf von Öl, Telefonkosten und die Miete gezahlt hat, handelt es sich um Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung. Gleiches gilt für die im Berufungsverfahren zusätzlich geltend gemachten Versicherungsbeiträge. Hierdurch wurde ein Teil des la...