Entscheidungsstichwort (Thema)
Einrede der Verjährung im Berufungsverfahren
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 11.06.2002; Aktenzeichen 7 O 338/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters des LG Osnabrück vom 11.6.2002 – 7 O 388/97 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger begehrt die Minderung des Kaufpreises für ein gebrauchtes Motorboot, Baujahr 1981, das er zu einem Gesamtpreis von 64.800 DM von der Beklagten gekauft hat. Die Übergabe erfolgte am 5.4.1997. In der als Vermittlungsvertrag bezeichneten schriftlichen Vereinbarung war ein Ausschluss der Gewährleistung nicht vereinbart.
Mit Schreiben vom 9.9.1997 übersandte der Kläger der für die Beklagte handelnden Yacht Betrieb GmbH in P. die in Bezug genommene schriftliche Mängelanzeige (Bl. I/7 d.A.), in der er neben anderen Mängeln Wasser in der Bilge anzeigte. Mit der am 6.10.1997 eingereichten Klage begehrte er Zahlung von 14.000 DM wegen Minderung, wovon ein Teilbetrag von 1.000 DM auf die Reparatur (Abdichten) der Bilge entfiel.
Am 16.2.2000 wurde anlässlich der Ortsbesichtigung eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen festgestellt, dass der Holzkern der aus Laminat hergestellten Längs- und Querträger in der Bilge (Wohnbereich) sehr feucht und teilweise vermodert war. Gestützt auf die Feststellungen des Sachverständigen bezifferte der Kläger die Kosten der Mängelbeseitigung auf weitere 15.637 DM.
In erster Instanz hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 21.5.2002 eine Klageerweiterung von insgesamt 14.276,33 Euro (27.922,07 DM) angekündigt, den Antrag nach einem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 21.5.2002 aber nicht gestellt.
Der Beklagte hat die vom Kläger gerügten Mängel bestritten und ferner behauptet, dass der Holzkern der Längs- und Querträger keine stabilisierende Bedeutung zukomme. Der Umstand, dass das Holz teilweise verrottet sei, stelle keinen Mangel dar.
Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 7.158,09 Euro (14.000 DM) nebst 8,5 % Zinsen seit dem 14.11.1997 verurteilt. Nach den Feststellungen des LG war das Holz in den Längs- und Querträgern schon bei Übergabe verrottet. Dadurch sei die Festigkeit des Bootes beeinträchtigt gewesen. Wegen dieses Mangels stünde dem Kläger ein Minderungsbetrag in der eingeklagten Höhe zu. Die zur Behebung anfallenden Reparaturkosten würden sich nach den Ausführungen des Sachverständigen B. auf 15.637 DM belaufen und somit den eingeklagten Betrag übersteigen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt die Entscheidung als Überraschungsentscheidung, weil das LG ihren Beweisantritten nicht nachgegangen sei. Zudem stehe aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten nicht fest, dass die Verrottung des Holzkerns schon bei Übergabe bestanden habe. Die Wasseransammlung in der Bilge könne auch dadurch veranlasst sein, dass der Kläger nach Übernahme des Schiffes Veränderungen – z.B. der Außenhaut – vorgenommen und den Generator ausgebaut habe oder an der Stopfbuchse der Welle Wasser eingetreten sei. Zudem habe der von dem Laminat eingeschlossene Holzkern nur der Formgebung gedient.
Mit Schriftsatz vom 4.7.2003 hat die Beklagte hinsichtlich der Mängel „verrottetes Holz”, „fehlerhafte Laminierung”; „fehlende Versiegelung” und „mangelnde Festigkeit des Bootes” erstmals die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 19.11.2003 u.a. zur Frage der Festigkeit des Bootes Beweis erhoben.
Nachdem der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten die Kosten der Mängelbeseitigung für die fachgerechte Reparatur der Quer- und Längsträgerkonstruktion auf insgesamt 21.624 Euro bezifferte, hat der Kläger neben der Zurückweisung der Berufung im Termin vom 15.7.2003 beantragt, im Wege der Klageerweiterung die Beklagte zu verurteilen, weitere 14.465,91 Euro nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, den Klageerweiterungsantrag zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. §§ 459, 462, 472 BGB a.F. einen Minderungsanspruch i.H.d. vom LG ausgeurteilten Betrages von 7.158,09 Euro (14.000 DM).
Das vom Kläger erworbene Boot war im Zeitpunkt der Übergabe – 5.4.1997 – mangelhaft, weil die Konstruktion der Längs- und Querträger nicht die geforderte Festigkeit erbrachte. Die Laminatschicht des Längs- und Querträgerverbandes hatte nicht die ausreichende Stärke; der von dem Laminat eingeschlossene Holzkern befand sich damals schon ein einem Zustand der Verrottung, so dass durch ihn keine zusätzliche Stabilität erreicht wurde. Diesem Anspruch steht die von der...