Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkung
Leitsatz (amtlich)
Beweislast bei Herausgabeklage betr. die Behauptung der Fälschung einer schriftlichen Schenkungserklärung des Erblassers – Übertragung von Rekta papiere.
Leitsatz (redaktionell)
Zur Beweislast bei einer Herausgabeklage betreffend der Behauptung der Fälschung einer schriftlichen Schenkungserklärung des Erblassers.
Normenkette
BGB §§ 1890, 398, 413, 952 Abs. 2
Tatbestand
Die Kläger sind Testamentsvollstrecker des am 10.8.1992 verstorbenen …, der aufgrund des gemeinschaftlichen Testamentes vom 24.11.1982 mit seiner – vorverstorbenen – Ehefrau gemäß Erbschein vom 30.1.1995 – 4 VI 342/92 – AG … – von fünf Verwandten zu je 1/5 beerbt wurde. Beklagter ist der Neffe des Erblassers, der durch Beschluß vom 11.6.1992 – 4 XVII P 1 – AG … als dessen Betreuer mit Aufgaben aus den Bereichen der Personensorge und Vermögenssorge bestellt worden war.
Der Beklagte nahm zunächst den Nachlaß in Besitz und sorgte für die weitere Abwicklung einschließlich der Bezahlung von Nachlaßverbindlichkeiten und der Haushaltsauflösung, weil er aufgrund eines Testamentes vom 23.4.1992 – UR.-Nr. 214/92 des Notars …, … – davon ausgegangen war, Alleinerbe geworden zu sein.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die nach dem Tode des Erblassers vom Beklagten erzielten Erlöse aus einem Festgeldkonto (27.999,24 DM), einem Sparkassenzertifikat (63.720,13 DM), einem Sparkassenbrief (10.000,– DM) und einer 6 %igen Bankanleihe (6.551,25 DM). Wann der Beklagte die Unterlagen darüber erhalten hat, insbesondere vor oder erst nach dem Tod des Erblassers, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Kläger haben ihre Zahlungsansprüche mit 121.620,81 DM berechnet und zusätzlich Herausgabe eines weiteren Sparkassenbriefes (Konto-Nr. 500017629) verlangt.
Der Beklagte hat behauptet, der Erblasser habe ihm diese Vermögenswerte geschenkt. Dazu hat er eine entsprechende maschinenschriftliche Erklärung vom 17.5.1992 vorgelegt, die der Erblasser eigenhändig unterschrieben habe.
Die Kläger haben die Echtheit dieser Erklärung bezweifelt und die Unterschriftsleistung sowie die Geschäftsfähigkeit des Erblassers bestritten.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen zur Nachlaßauseinandersetzung und Schenkung der Zahlungsklage unter Berücksichtigung weiterer Positionen des aktiven und passiven Nachlasses in Höhe von 108.156,98 DM (Summe der vorgenannten Erlöse abzüglich von Restaufwendungen in Höhe von 113,64 DM) stattgegeben und den Herausgabeantrag abgewiesen, weil der betreffende Sparkassenbrief bereits am Fälligkeitstag des 8.2.1993 eingelöst worden war. Es hat offen gelassen, ob tatsächlich der Erblasser die Schenkungserklärung unterzeichnet hat; jedenfalls sei die Schenkung formnichtig und der Formmangel auch nicht geheilt, weil der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen habe, wann, wie und durch wen ihm Sparkassenzertifikat, Sparkassenbrief und Anleiheschein ausgehändigt worden sein sollen und das Festgeld einschließlich Zinsen erst nach dem Tode abgebucht worden sei.
Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte sein Klagabweisunsbegehren insgesamt weiter. Der Kläger erstrebt mit der Anschlußberufung weitere Zahlung im Zusammenhang mit einem Sparkassenbrief.
Unter ergänzender Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen bekräftigt der Beklagte seine Behauptung, die streitbefangenen Vermögenswerte vom Erblasser wirksam geschenkt bekommen zu haben. Er rügt, das Landgericht habe die Rechtslage zum Vollzug der Schenkung verkannt und trägt dazu vor:
Die Vorbehalte des Landgerichts gegen die Schenkungsurkunde seien ohne tragfähige Begründung, und die entsprechenden ins Blaue hinein aufgestellten, unsubstantiierten und ohne Beweisantritte erfolgten Fälschungsbehauptungen der Kläger seien eine Zumutung für ihn. Seine Ehefrau habe die Erklärung auf ausdrücklichen Wunsch des Erblasser auf der Maschine aufgesetzt. Nachdem er zugesagt habe, ihn weiterhin bis zu seinem Lebensende zu pflegen und die Gelder dafür sowie für das Studium seiner Tochter zu verwenden, habe der Erblasser unterschrieben. Nach einem Besuch der Kläger habe der Erblasser ohne Angabe von Gründen auf Abfassung dieser Urkunde trotz des notariellen Testamentes vom 23.4.1992 bestanden. Diese Schenkung sei auch sofort vollzogen worden. Insoweit habe das Landgericht rechtsfehlerhaft auf die Übergabe der Papierstücke abgestellt. Maßgeblich sei vielmehr für den Vollzug der Schenkung die formlose Abtretung der darin ausgewiesenen Forderungen, die regelmäßig in dem Kausalgeschäft mitenthalten sei. Im übrigen habe der Erblasser in Gegenwart seiner Ehefrau ausdrücklich erklärt, er könne über das Geld verfügen.
Abgesehen davon seien ihm die Unterlagen darüber auch zu Lebzeiten vom Erblasser selbst übergeben worden. Diese Unterlagen habe er in einem Banksafe verwahrt gehabt, zu der er und seine Tochter Zugang gehabt hätten.
Schließlich habe das Landgericht übersehen, daß der Erblasser ihm am 20.4.1992 privatschriftlich eine umfassende Bankvollmac...