Verfahrensgang
AG Neubrandenburg (Beschluss vom 20.11.2013; Aktenzeichen 3 F 305/09 UE) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Teilbeschluss des AG Neubrandenburg - Familiengericht - vom 20.11.2013, Aktenzeichen 3 F 305/09 UE, unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über
- seine Einkünfte aus Rente und betrieblicher Altersversorgung im Zeitraum 1.7.2013 bis 31.7.2014 unter Darlegung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der etwaigen Abzugsbeträge hierfür,
- seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2011, 2012 und 2013 über alle Einnahmen (auch Nebenkostenerstattung durch Mieter), Erlöse oder Finanzierungszuschüsse und gesondert über dazugehörige steuerliche Werbungskosten unter gesonderter Angabe der Gebäudeabschreibung; der Aufwand für Grundsteuer, Hausversicherungen, fremde Verwaltungskosten, Reparaturen, Wartung, Müllabfuhr, Kanal- und Wassergebühren, Kaminkehrer, Straßenreinigung, sonstige Abgaben, Kreditzinsen und Tilgungsleistungen für Kredite sind je spezifiziert anzugeben,
- seine Einkünfte aus Vermögenserträgnissen für die Jahre 2011, 2012 und 2013, bei Einkünften aus Kapital über den gesamten Kapitalertrag und Kursgewinne, speziell über alle Zins- und Dividendengutschriften und Ausschüttungen; einzubeziehen sind dazugehörige Werbungskosten und einbehaltene und gutgeschriebene inländische (z.B. Kapitalertragssteuer und Körperschaftsteuer je samt Zuschlägen) und ausländische Steuern,
- Einkommenssteuererstattungen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 und
- seine Einkünfte aus den Beteiligungen an der ... GmbH und der ... Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH für die Jahre 2011, 2012 und 2013 und
- sein Vermögen am 31.12.2013 durch Vorlage einer geordneten systematischen Aufstellung und die Auskunft zu belegen durch Vorlage
- der Rentenbescheide, Bewilligungsschreiben und Rentenanpassungsmitteilungen unter Einbeziehung von Zuschüssen und Abzügen für die Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum 1.7.2013 bis 31.7.2014,
- der Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 nebst allen Anlagen und eingereichten Übersichten und Erläuterungen zu den Anlagen,
- der in den Jahren 2011, 2012 und 2013 erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010, 2011 und 2012
- der Abrechnungen, Gutschriften und Ausschüttungsbescheinigungen über den Kapitalertrag, speziell Zinsen, Dividenden, und Ausschüttungen aus den Geschäftsanteilen an der ... GmbH und der ... Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH für die Jahre 2011, 2012 und 2013.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Das Rechtsmittelverfahren betrifft einen Auskunftsanspruch der Antragstellerin in der Folgesache nachehelicher Unterhalt im Scheidungsverbund.
Die Beteiligten haben am 5.8.1998 geheiratet. Sie sind Eltern des gemeinsamen Sohnes ..., geboren am 14.9.1997. Die Antragstellerin ist mit dem gemeinsamen Sohn im Mai 2001 aus der gemeinsamen Wohnung in N ... ausgezogen. Sie lebt mit dem Kind seitdem in G ... Der genaue Trennungszeitpunkt ist zwischen den Eheleuten streitig, beide gehen jedoch übereinstimmend davon aus, mehr als 3 Jahre getrennt zu leben.
Der Antrag der Antragstellerin auf Scheidung der Ehe ist dem Antragsgegner am 1.10.2009 zugestellt worden. Neben der Folgesache Versorgungsausgleich sind im Scheidungsverbund noch die Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt rechtshängig. Wegen des Kindes- und Trennungsunterhalts haben die Beteiligten sich in einem gesonderten Verfahren vor dem Familiengericht in Österreich am 30.3.2012 verglichen. Danach zahlt der Antragsgegner an die Antragstellerin 25.000 EUR Trennungsunterhalt bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags am 1.10.2009, weitere 25.000 EUR Trennungsunterhalt für den Zeitraum nach Zustellung des Scheidungsantrages ab 2.10.2009 und weitere 43.200 EUR pauschalen Trennungsunterhalt ab 1.6.2012 bis zur rechtskräftigen Scheidung.
Die ehelichen Lebensverhältnisse der Beteiligten waren geprägt durch die Einkünfte der Beteiligten aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit, aus Vermögenserträgnissen, aus Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften, aus Kapitalerträgen, aus Vermietung und Verpachtung und aus den Rentenbezügen des Antragsgegners.
Auf Antrag der Antragstellerin hat das AG mit Teilbeschluss vom 9.11.2011 in der Folgesache nachehelicher Unterhalt den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über sein Vermögen am 31.12.2010 und über sein Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalerträgen und Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2007-2009 und nichtselbständiger Tätigkeit vom 1.1.2010 bis 31.12.2010 zu erteilen und zu belegen. Die Erfüllung der Auskunfts- und Belegpflicht des Antragsgegners ist streitig. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner aus dem Teilbeschluss die Zwangsvollstr...