Verfahrensgang

LG Rostock (Entscheidung vom 19.12.2011; Aktenzeichen 13 StVK 1216/11 (366))

 

Tenor

I. Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Zurückweisung der Anträge auf gerichtliche Entscheidung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben und zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Landgericht Rostock, Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

II. Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Der Antrag auf Beiordnung einer Verfahrensbevollmächtigten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

III. Der Streitwert für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird unter Abänderung des Beschlusses vom 19.12.2011 auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Bxxxxx. Mit Schreiben vom 29.08.2011 wandte er sich gegen die Fortschreibung des Vollzugsplans vom 24.08.2011. Er beantragte, diesen insgesamt aufzuheben, hilfsweise in Teilen zu korrigieren bzw. abzuändern. Die Justizvollzugsanstalt beantragte mit Schreiben vom 12.10.2011, den Antrag als zulässig aber unbegründet zurückzuweisen. In ihrer umfangreichen, achtseitigen Stellungnahme legte sie die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht dar.

Der Antragsteller nahm ergänzend mit Schreiben vom 07.11 und 11.11.2011 Stellung. Ferner beantragte er für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten.

Weder der Antragsteller noch der Antragsgegner fügten ihren Stellungnahmen den Vollzugsplan bei. Ohne Beiziehung der von beiden Seiten benannten Aktenteile und insbesondere ohne Beiziehung des Vollzugsplans wies die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 19.12.2011 zurück. Ferner setzte sie den Gegenstandswert auf 300,00 € fest.

Die Gründe sind wie folgt gefasst:

Gründe:

(abgekürzt gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 und 4 StVollzG)

In Anwendung von § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG sieht die Kammer von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt statt dessen Bezug auf die umfassenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer dem Antragsteller zugänglich gemachten Zuschrift vom 12.10.2011. Das weitere Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung des Antragstellers besteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 1 und 2 StVollzG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.

Am 16.01.2012 legte der Antragsteller zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Gxxxxxx Rechtsbeschwerde ein, beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und beantragte die Prüfung und Neuberechnung des Streitwertes.

II. Die Rechtsbeschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Rechtsbeschwerde ist auch statthaft, weil die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass der Senat auf die zulässig erhobene Sachrüge nicht überprüfen kann, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG des Bundes (StVollzG) vorliegen (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 116 StVollzG Rn. 3 mit Nachweisen aus der Rspr.). Die Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung ist zudem erforderlich, um eine einheitliche Rechtsprechung im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen des § 115 StVollzG zu sichern.

III. Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg.

Die angegriffene Entscheidung ist nicht hinreichend begründet. Die von der Strafvollstreckungskammer vorgenommene pauschale Verweisung auf die Zuschrift der Justizvollzugsanstalt vom 12.10.2011 ermöglicht es dem Senat nicht zu prüfen, ob die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer rechtlichen Bedenken begegnet.

Die Rechtsbeschwerde nach dem Strafvollzugsgesetz ist revisionsähnlich ausgestaltet. Die Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen durch das Rechtsbeschwerdegericht ist auf eine Rechtskontrolle beschränkt; die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, dass also eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 116 Abs. 2 StVollzG). Eine Nachprüfung der Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht ist dem Rechtsbeschwerdegericht - von engen Ausnahmefällen auf Grund einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge abgesehen - verwehrt. In einem Beschluss nach § 115 StVollzG muss das Gericht die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte gemäß § 120 StVollzG i.V.m. § 267 StPO daher so vollständig wiedergeben, dass eine hinreichende Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist (vgl. Calliess/Müller-Dietz, aaO., § 115, Rn. 10). Nichts anderes folgt aus § 115 Abs. 1 S. 2 und 3 StVollzG. Gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 StVollzG ist in einem Beschluss der Sac...

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