Leitsatz (amtlich)
1. In der Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts ist kein konkludenter Verzicht auf die Mehrkostenerstattung zu sehen.
2. Der Aufhebung einer Einschränkung der Beiordnung steht gem. §§ 572, 528 Satz 2 ZPO analog nicht entgegen, dass das Gericht möglicherweise den Rechtsanwalt nicht hätte beiordnen dürfen.
Verfahrensgang
AG Güstrow (Beschluss vom 16.10.2007) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des AG G - FamG - vom 16.10.2007 dahingehend abgeändert, dass die Einschränkung der Beiordnung der Rechtsanwältin O. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts ... entfällt.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG dem Antragsgegner nach § 121 ZPO die Beschwerdeführerin beigeordnet und zwar zu den Bedingungen einer am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwältin. Der Beiordnung ist keine Zustimmung der Beschwerdeführerin zu der genannten Einschränkung vorhergegangen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt sie deren Aufhebung.
II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig. Die Beschwerdebefugnis folgt aus § 127 ZPO i.V.m. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG analog (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 127 Rz. 19 m.w.N.). Durch die genannte Einschränkung ist die beigeordnete Rechtsanwältin in ihrem Gebührenanspruch - insbesondere dem Erstattungsanspruch ihrer Reisekosten nach § 46 RVG - beschwert. Eine personelle Einschränkung des Beschwerderechts bei vorliegender Beschwer enthält § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht.
Sie ist auch begründet. Eine Rechtsgrundlage für die genannte Einschränkung besteht nicht. Insbesondere ist § 121 Abs. 3 ZPO nicht einschlägig. Eine Ermächtigung zur Einschränkung des Gebührenanspruchs enthält die genannte Vorschrift nicht.
Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2004, 708, 709) folgt der Senat der wohl herrschenden Ansicht (vgl. BGH FamRZ 2004, 1362; OLG Köln FamRZ 2005, 2008, 2009 li. Sp.), dass in dem Beiordnungsantrag eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts kein konkludenter Verzicht auf die Mehrkostenerstattung zu sehen ist. Der Ansicht des OLG Hamm steht entgegen, dass Reisekosten gem. § 46 Abs. 1 RVG erstattungsfähig sind, wenn sie der sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit dienen. Hierzu sind im konkreten Fall verschiedene Auffassungen denkbar (vgl. auch OLG Oldenburg FamRZ 2003, 107).
Die genannte Einschränkung ist aufzuheben. Dem steht gem. §§ 572, 528 Satz 2 ZPO analog nicht entgegen, dass das Gericht möglicherweise die Beschwerdeführerin nicht hätte beiordnen dürfen (vgl. OLG Rostock FamRZ 2001, 510, 511 re. Sp.). Denn mit dem angefochtene Beschluss ist ihre Beiordnung bereits erfolgt.
Fundstellen
Haufe-Index 1853536 |
FamRZ 2008, 1356 |
AGS 2008, 504 |
OLGR-Ost 2008, 213 |