Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Prozesskostenhilfe für Antrag auf Aufhebung einer Scheinehe
Leitsatz (amtlich)
Wer rechtsmissbräuchlich eine Scheinehe geschlossen und dafür ein Entgelt i.H.v. 750 EUR erhalten hat, muss hiervon Rücklagen bilden, um die Kosten eines regelmäßig absehbaren Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Greifswald (Beschluss vom 21.03.2006; Aktenzeichen 61 F 233/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Greifswald - FamG - vom 21.3.2006 - 61 F 233/05, wird zurückgewiesen.
Gründe
A. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der mit der Antragsgegnerin geschlossenen Ehe und möchte hierfür Prozesskostenhilfe.
Der Antragsteller hat am 29.1.2003 eine Scheinehe mit der Antragsgegnerin, die serbische Staatsangehörige ist, geschlossen. Hierfür hat er eine Zahlung i.H.v. 750 EUR in bar erhalten. Eine eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Parteien haben sich nur zur Eheschließung getroffen.
Mit angefochtenem Beschluss hat das AG dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Wegen der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf den Beschluss des AG Bezug.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat.
B. Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch erfolglos.
Die Frage, ob vorliegend rechtsmissbräuchliches oder mutwilliges Verhalten in Bezug auf die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers anzunehmen ist, kann dahinstehen. Mit dem BGH (BGH v. 22.6.2005 - XII ZB 247/03, BGHReport 2005, 1380 = MDR 2005, 1230 = FamRZ 2005, 1477) ist der Senat der Ansicht, dass eine Partei, die rechtsmissbräuchlich eine Ehe geschlossen und dafür ein Entgelt erhalten hat, die Verpflichtung trifft, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines regelmäßig absehbaren Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können. Der Antragsteller hat auf Nachfrage mitgeteilt, für die Eingehung der Scheinehe einen Barbetrag i.H.v. 750 EUR erhalten zu haben. Dieser Betrag ist ausreichend, um die auf den Antragsteller voraussichtlich entfallenden Verfahrenskosten aufzubringen. Nach den Angaben des Antragstellers zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien ist hinsichtlich der Ehesache vorläufig vom Mindeststreitwert von 2.000 EUR (§ 48 Abs. 3 Satz 2 GKG) auszugehen. Hinzuzurechnen ist ein vorläufiger Streitwert für den Versorgungsausgleich von 1.000 EUR, gesamt 3.000 EUR. Bei einem vorläufigen Streitwert in dieser Höhe ist nach Anlage 1 zur Nr. 1.3 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe (AmtsBl. M-V 20002, 14 ff.), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29.5.2006 (AmtsBl. M-V 2006, 430 ff.), von voraussichtlich auf den Antragsteller entfallenden Kosten i.H.v. 750 EUR auszugehen.
Dass der Antragsteller zur Bildung von Rücklagen nicht im Stande war, hat er nicht behauptet. Es ist Sache des Antragstellers ggf. im Einzelnen darzulegen, wie er die erhaltenen Mittel verwendet hat. Solange und soweit er hierzu keine konkreten Angaben macht, ist anzunehmen, dass er bei einem ihm zuzumutenden wirtschaftlichen Verhalten in der Lage war, den für die Eingehung der Scheinehe erhaltenen Betrag für das Aufhebungsverfahren aufzusparen (BGH v. 22.6.2005 - XII ZB 247/03, BGHReport 2005, 1380 = MDR 2005, 1230 = FamRZ 2005, 1477).
C. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1630259 |
JurBüro 2007, 150 |
OLGR-Ost 2007, 179 |