Leitsatz (amtlich)
Zum Rücktrittsrecht des Käufers bei einem sog. "Montags- oder Zitronenauto".
Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Urteil vom 20.12.2007; Aktenzeichen 4 O 76/07) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2007 verkündete Urteil des LG Neubrandenburg (Az.: 4 O 76/07) auf seine Kosten nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen den Beklagten den Rücktritt vom Kauf eines bei diesem zum Preis von 15.758,82 EUR erworbenen Wohnwagen Caravan "Camper 450 DM Lifestyle" geltend, der dem Kläger am 16.4.2005 übergeben wurde.
Der Kläger hat erstinstanzlich das Auftreten verschiedenster erheblicher Mängel an dem Fahrzeug - u.a. etwa: Vorzelt undicht, Wasserarmatur im Bad zu empfindlich, Dichtung Wasserbecken defekt, Teppich am Ofen defekt, blinde Stellen am Spiegel im Bad - geltend gemacht, die er im Zeitraum vom 6.5. bis 10.7.2005 gerügt habe. Im September 2006 habe das Vorzelt erneut undichte Stellen aufgewiesen. Bei dem Fahrzeug handele es sich um ein sog. "Montagsauto".
Dagegen sich verteidigend hat der Beklagte behauptet, die vom Kläger gerügten Mängel seien sämtlichst und vollständig im September 2005 beseitigt worden. Betreffend das Vorzelt hat er vorgetragen, er habe dem Kläger angeboten, ein neues Vorzelt im Austausch gegen das Gebrauchte zu liefern; der Kläger habe das Zelt indes nicht zur Prüfung vorgestellt.
Das LG hat die Klage abgewiesen und begründend ausgeführt, ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag (§§ 437 Ziff. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB) sei dem Kläger nicht gegeben. Denn unstreitig habe der Beklagte die im Zeitraum Mai bis Juli 2005 gerügten Mängel im September 2005 behoben. Das behauptete erneute Auftreten einer Undichtigkeit im Vorzelt berechtige den Kläger nicht zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Dafür fehle es vorliegend schon an der nach § 323 BGB geforderten Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Auch der Einwand, bei dem Wohnwagen handele es sich um ein "Montagsauto", sei nicht von Erfolg getragen. Von einem solchen Auto, unter dem ein Fahrzeug zu verstehen sei, wo der nächste Mangel zutage tritt, da kaum ein anderer Mangel beseitigt ist, könne nach dem festgestellten Sachverhalt nicht ausgegangen werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung.
II. Gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hat der Senat die Erfolgsaussicht der Berufung zu prüfen.
1. Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das Urteil voraussichtlich den Berufungsangriffen standhalten.
Trotz einiger Unklarheiten in der Begründung folgt der Senat den im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des LG und nimmt im Eingang hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
2. Das Vorbringen zur Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a) Der Berufung ist zuzugeben, dass die Zweifel des LG an der Mangelhaftigkeit des Vorzeltes und des Dachfensters spekulativ sind. Da es darauf für die Begründung der Entscheidung nicht ankam, sind sie zudem überflüssig. Eines näheren Eingehens auf diese Problematik bedarf es deshalb nicht.
b) Das LG hat zu Recht einen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag deshalb verneint, weil der Kläger dem Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese auch nicht entbehrlich war.
aa) Nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB setzt das Rücktrittsrecht des Käufers neben dem Vorliegen eines Sachkaufs das Vorhandensein eines Sachmangels bei Gefahrübergang voraus, der stets als Vertragsverletzung anzusehen ist. Weiter muss dem Verkäufer Gelegenheit und Zeit gegeben werden, mangelfrei zu erfüllen. Der Käufer muss dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben (§ 439b BGB), deren Dauer von der Art des Sachmangels abhängt, wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Fälle der Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung vorliegt.
bb) Eine Fristsetzung für die nach der Nachbesserung im September 2005 erneut aufgetretenen Mängel, der Undichtigkeit des Vorzeltes und des Wassereinbruchs im Bereich des Dachfensters, hat unstreitig nicht vorgelegen.
aaa) Die Fristsetzung war auch nicht entbehrlich, § 440 BGB. Entgegen der mit der Berufung erneut vorgetragenen Auffassung des Beklagten, eine Fristsetzung sei entbehrlich gewesen, weil dem Wohnwagen eine Fehlergeneigtheit innegewohnt habe, rechtfertigen die behaupteten Mängel diese Feststellung nicht. Der Beklagte nimmt insofern Bezug auf die Rechtsprechung zum sog. "Montagsauto" oder "Zitronenauto". Damit werden Kraftfahrzeuge bezeichnet, die an immer neuen abstellbaren Mängeln (er-)kranken. Kaum ist ein Mangel beseitigt, tritt der nächste auf oder es macht sich ein bereits behoben geglaubter Fehler wieder bemerkbar. Dabei besteht der Mangel des Neufahrzeuges in seiner Mangelanfälligkeit. Zur Bewertung der...