Verfahrensgang
AG Ribnitz-Damgarten (Aktenzeichen 4 F 100/13) |
Tenor
1. Der Antragstellerin wird für den zweiten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe beschränkt auf die Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).
Rechtsanwalt M. wird insoweit als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 121 Abs. 1 ZPO).
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgewiesen (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO).
Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen.
Gründe
A. Die ... 1990 geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Dieser ist durch Urkunde des Jugendamtes des Landkreises Nordvorpommern vom ...2001, Urkunden-Rollen-Nummer .../2001 verpflichtet, der Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 153,2 % des damals geltenden Regelbetrages der 3. Altersstufe gemäß § 2 Regelbetrag-Verordnung abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Der Unterhaltsanspruch beträgt nach Umrechnung gemäß § 36 EGZPO 112,1 % des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes, mithin für 2014 und für Januar bis einschließlich Juli 2015 monatlich 386,00 EUR, von August 2015 bis Dezember 2015 monatlich 402,00 EUR, von Januar 2016 bis Dezember 2016 monatlich 410,00 EUR und ab Januar 2017 monatlich 424,00 EUR.
Die Beteiligten streiten in Form von Antrag und Widerantrag um die Abänderung der Jugendamtsurkunde, in der Rechtsmittelinstanz noch für die Zeit ab April 2014. Die Antragstellerin verlangt wegen des Einkommens des Antragsgegners höheren Kindesunterhalt, der Antragsgegner meint, keinen Unterhalt mehr zu schulden.
Die volljährige Antragstellerin ist infolge einer Mukoviszidoseerkrankung unstreitig voll erwerbsunfähig. Sie ist bis auf den Bezug von Pflegegeld ohne Einkommen und Vermögen und lebt bei der Kindesmutter, die mit ihrem Erwerbseinkommen unfähig ist, der Antragstellerin Barunterhalt zu leisten. Der Antragsgegner hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.165,41 EUR.
Die Anträge der Antragstellerin auf Leistungen der Grundsicherung gemäß §§ 41 ff. SGB XII vom 08.04.2010, 09.05.2014 und 12.05.2015 sind mit Bescheiden der Sozialbehörde vom 27.12.2010, 24.11.2014 und 20.05.2015 jeweils mit der Begründung abgelehnt worden, dass ihr Grundsicherungsbedarf im Hinblick auf den Unterhalt des Antragsgegners und das Kindergeld gedeckt sei. Gegen den zuletzt ergangenen Bescheid vom 20.05.2015 hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt, der durch die Behörde am 01.02.2016 zurückgewiesen wurde. Dagegen hat die Antragsgegnerin bei dem Sozialgericht Stralsund Anfechtungsklage erhoben, über die bisher eine Entscheidung nicht ergangen ist.
Entsprechend einer schriftlichen Ankündigung vom 10.05.2012 zahlte der Antragsgegner der Antragstellerin unter Vorbehalt einen monatlichen Kindesunterhalt von 200,00 EUR. Die Antragstellerin erwirkte am 29.05.2012 gegen den Antragsgegner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über monatlich 334,00 EUR, aus dem sie bis zu einem Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 312,00 EUR vollstreckt.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich die Abänderung der Jugendamtsurkunde mit Wirkung ab Oktober 2013 auf monatlich 441,00 EUR Unterhalt verlangt.
Der Antragsgegner hat mit Widerantragsschrift vom 22.04.2014, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 24.04.2014 zugestellt, die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde, die Änderung der Unterhaltsverpflichtung ab April 2014 dahin, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen sowie die Feststellung begehrt, ab 01.02.2012 der Antragstellerin keinen Unterhalt mehr zu schulden.
Mit Beschluss vom 09.05.2016 hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde mit Wirkung ab 01.05.2014 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eingestellt, soweit mehr als monatlich 312,00 EUR vollstreckt werden.
Mit Endbeschluss vom16.02.2016 wies das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin ab und änderte auf den Widerantrag des Antragsgegners die Jugendamtsurkunde vom 11.12.2001 mit Wirkung ab 01.05.2014 dahin ab, dass der Antragsgegner der Antragstellerin monatlichen Unterhalt nur noch in Höhe des eigentlichen Unterhaltsanspruchs abzüglich des vollen Kindergeldes und des der Antragstellerin zustehenden Grundsicherungsbetrages vermindert um das Kindergeld zu zahlen hat, mithin für die Zeit ab 01.05.2014 bis 31.12.2014 monatlich 312,00 EUR, für die Zeit ab 01.01.2015 bis 31.07.2015 monatlich 305,00 EUR, für die Zeit ab 01.08.2015 bis 31.12.2015 monatlich 326,00 EUR und ab 01.01.2016 monatlich 337,00 EUR. Die weitergehenden Wideranträge des Antragsgegners hat das Amtsgericht abgewiesen. Wegen der Einzelheiten, der erstinstanzlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf den Beschluss Bezug.
Gegen den Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er begehrt die Änderung des angefochtenen Beschlu...