Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Konkurrenzschutz bei Vermietung entfernterer Nachbargrundstücke
Normenkette
BGB § 535
Verfahrensgang
LG Stralsund (Beschluss vom 08.12.2004; Aktenzeichen 6 O 668/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Stralsund vom 8.12.2004 (Az.: 6 O 668/04) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens die Antragstellerin zu 1) (Parfümerie M. GbR) trägt.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller zu 1) bis 3) jeweils zu 1/3.
Gegenstandswert der Beschwerde: bis 5.000 EUR.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer zu 3) mietete durch Mietvertrag vom 21.5.1996 von der Antragsgegnerin ein Ladenlokal im Haus L.-Straße 62 in G. an, und zwar zur Nutzung als Ladengeschäft für Parfümerie- und Kosmetikartikel. Die L.-Straße ist die Hauptgeschäftsstraße in G. Der Antragsgegnerin gehören die an das Grundstück L.-Straße 62 anschließenden Grundstücke L.-Straße 64 und 66 sowie jenseits der S.-Straße das Eckgrundstück L.-Straße 70. Das Eckgrundstück L.-Straße/S.-Straße, postalische Anschrift L.-Straße 68, gehört einem Dritten.
Dem Vortrag der Antragsteller zufolge beabsichtigt die Antragsgegnerin, das Ladenlokal im Eckgrundstück L.-Straße 70 an die D. AG zu vermieten, die dort eine Parfümerie betreiben will. Die Antragstellerin zu 1), die Parfümerie M. GbR, beantragte, der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung zu verbieten, Geschäftsräume auf diesem Grundstück an eine Filiale der D. AG zum Betrieb einer Parfümerie oder an diese selbst zur Weitervermietung zum Betrieb einer Parfümerie zu vermieten, hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, die Aufnahme des Betriebs einer Parfümerie bzw. deren Fortführung in den Räumlichkeiten L.-Straße 70 zu verhindern.
Das LG Stralsund wies diesen Antrag zurück, wobei es in seinem Beschlussrubrum die Parfümerie M. GbR als Antragstellerin zu 1) und deren Gesellschafter G.S. und F.S. jeweils als weitere Antragsteller aufführte. Gegen diesen Beschluss wenden sich sowohl die Antragstellerin zu 1), die Parfümerie M. GbR, als auch deren Gesellschafter als weitere Beschwerdeführer. Das LG half ihrer Beschwerde nicht ab.
II. Die Beschwerde aller Beschwerdeführer ist zulässig. Da das LG sowohl die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als auch deren Gesellschafter als Antragsteller bezeichnet und deren Antrag zurückweist, sind auch die Letzteren durch den Beschluss beschwert, sodass sie ein Rechtsmittel einlegen können.
III. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der Senat hat zunächst Bedenken gegen den Verfügungsgrund, denn besonders dringlich erscheint die Angelegenheit nicht. Die Antragstellerin zu 1) forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23.9.2004 auf, bis zum 8.10.2004 zu erklären, dass sie das Objekt L.-Straße 70 nicht an eine D.-Filiale vermieten werde. Ungeachtet dessen beantragte sie erst am 3.12.2004 den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dies ist insofern unverständlich, als die Antragsgegnerin mit Anwaltschreiben vom 1.11.2004, das bei den Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin am 4.11.2004 eingegangen ist, erwidert hatte, dass sie die Vermietung nicht unterlassen und eine dahin gehende Erklärung nicht abgeben werde. Wenn die Antragstellerin ungeachtet der sie bedrohenden Vermietung erst nach geraumer Zeit die einstweilige Verfügung beantragt, widerlegt sie selbst die der vorherigen Anhörung der Antragsgegnerin entgegenstehende Dringlichkeit.
2. Ob sich die Eilbedürftigkeit nachträglich ergeben kann, weil, wie die Beschwerdeführer in ihren Schriftsätzen vom 6.1.2005 und 7.1.2005 behaupten, die Bauarbeiten auf dem Grundstück L.-Straße 70 begonnen haben und die Vermietung des dort befindlichen Ladenlokals bevorsteht, kann dahinstehen, denn die Beschwerdeführer können nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin von einer Vermietung des Ladenlokals L.-Straße 70 an die D. AG absieht.
a) Rechte aus dem Mietvertrag kann ohnehin nur der Gesellschafter F.M.S. [Beschwerdeführer zu 3)] geltend machen, weil nur er Mieter ist. Daher sind die Anträge der M. GbR und der Gesellschafterin G. mangels Aktivlegitimation unbegründet.
b) Nach gefestigter Rechtsprechung schuldet der Vermieter dem Mieter mangels gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung einen vertragsimmanenten Konkurrenzsschutz (BGH ZMR 1955, 200; WM 1968, 699; BGHZ 70, 79 = NJW 1978, 585; NJW 1979, 1404; v. 3.7.1985 - VIII ZR 102/84, MDR 1985, 929 = NJW 1985, 2258 = ZIP 1985, 935). In Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 119, 353; RGZ 131, 274) schließt der BGH (WM 1968, 699; NJW 1979, 1404) nicht aus, die Konkurrenzschutzpflicht des Vermieters nicht nur auf das eigentliche Mietgrundstück, sondern auch auf Nachbargrundstücke desselben Vermieters zu erstrecken (OLG Frankfurt v. 6.11.1987 - 10 U 102/87, NJW-RR 1988, 396; OLG Celle v. 19.1.2000 - 2 U 253/99, OLGReport Celle 2000, 150).
Einen darüber hinausgehenden Konkurrenzschutz kann der Beschwerdeführer zu 3) nicht beanspruchen.
Eine extensive Ausdehnung des K...