Leitsatz (amtlich)
§ 41 UmwG ist auf eine Personenhandelsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG entsprechend anwendbar, wenn alle Kommanditisten der GmbH & Co. KG Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind. Weder der grundsätzlich zwingende Charakter des Umwandlungsrechts noch der Wortlaut der Norm stehen dieser Analogie entgegen.
Normenkette
UmwG § 14
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 17.08.2020 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts S. (Registergericht) - HRA 4222 Fall 2 - vom 16.07.2020 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 18.08.2020 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht S. (Registergericht) zur Entscheidung über die Eintragung der Ausgliederung ins Handelsregister entsprechend der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
I. Der Beteiligte möchte das gesamte Vermögen seines einzelkaufmännischen Unternehmens "D. Sch. e.K." mit Sitz in Dorf M., eingetragen unter HRA 4212 im Handelsregister des Amtsgerichts S., im Wege der Ausgliederung auf die "D. Sch. GmbH & Co. KG" mit Sitz in Dorf M. übertragen. Die GmbH & Co. KG ist im Handelsregister des Amtsgerichts S. unter HRA 4222 eingetragen. Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wurde am 07.07.2020 notariell beurkundet (UR-Nr. ...2/2020). Der Beteiligte Sch. hat am selben Tag eine notariell beurkundete Gesellschafterversammlung (UR-Nr. ...3/2020) einberufen, auf der die Zustimmung zur Ausgliederung und Aufnahme erklärt wurde. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der D. Sch. Vermögensverwaltungs-GmbH (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts S. unter HRB 13644) ist der Beteiligte D. Sch.; diese GmbH ist die Komplementärin der GmbH & Co. KG. Der Beteiligte hat die Zustimmung der aufnehmenden Gesellschaft in seiner Funktion als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH sowie als einziger Kommanditist der KG erklärt. Zudem hat er für sich selbst und als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der D. Sch. Vermögensverwaltungs-GmbH Verzichtserklärungen abgegeben. Der Verzicht bezieht sich auf die Versendung des Entwurfs des Ausgliederungs- und Umwandlungsvertrags, auf die Auslegung der Jahresabschlüsse und Lageberichte der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger sowie auf eine Anfechtung oder Klage gegen den Zustimmungsbeschluss.
Mit der UR-Nr. ...4/2020 vom 07.07.2020 erfolgte eine Zusammenfassung von Ausgliederungs- und Übernahmevertrag sowie des Zustimmungsbeschlusses und ein Antrag auf Eintragung zum Handelsregister beim Amtsgericht S. Dieses lehnte die Eintragung mit Zwischenverfügung vom 16.07.2020 ab und begründete die Ablehnung mit dem Fehlen des Verschmelzungsberichts für die KG gem. § 8 UmwG bzw. mit dem Fehlen einer notariell beurkundeten Verzichtserklärung gem. § 8 Abs. 3 UmwG. Zur Erledigung der Zwischenverfügung setzte das Amtsgericht S. eine Frist von sechs Wochen.
Mit Schreiben vom 21.07.2020 stellte der Verfahrensbevollmächtigte klar, dass es sich bei der Anmeldung um eine Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Aufnahme in eine GmbH & Co. KG handeln würde, weshalb nach § 153 UmwG kein Ausgliederungsbericht angefertigt werden müsse. Als Reaktion auf das Schreiben wies das Registergericht am 24.07.2020 nochmals auf den Inhalt seiner Zwischenverfügung vom 16.07.2020 hin, woraufhin der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 29.07.2020 unter Verwendung von Kommentarliteratur auf § 127 UmwG aufmerksam machte, der für alle Spaltungsformen gelte, und die Ansicht vertrat, dass bei der Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns zur Aufnahme in eine GmbH & Co. KG kein Ausgliederungsbericht erforderlich sei. Die Ansicht des Registergerichts sei nicht mit dem Zweck von § 8 UmwG in Einklang zu bringen, wenn man berücksichtige, dass die Person des Einzelkaufmanns, der (einzige) Kommanditist der KG und der (einzige) geschäftsführende Gesellschafter der Komplementär-GmbH identisch seien.
Das Amtsgericht räumte mit Schreiben vom 30.07.2020 ein, dass § 127 UmwG als Spezialvorschrift Vorrang vor § 8 UmwG habe, aber auch danach ein Spaltungsbericht für die KG gem. § 127 UmwG erforderlich sei. Der Wortlaut von § 153 UmwG sei eindeutig, ein Ausgliederungsbericht sei nur für den Einzelkaufmann entbehrlich. Die Entbehrlichkeit des Berichts für alle weiteren beteiligten Rechtsträger ließe sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Zudem verwies das Amtsgericht auf einen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 05.02.2018 (Az. 7 W 86/17, insbesondere Rn. 20) und machte deutlich, dass auch bereits gegen eine Zwischenverfügung ein Rechtsmittel eingelegt werden könne, was der Verfahrensbevollmächtigte tun solle, wenn an der geäußerten Rechtsauffassung festgehalten werde.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten hat am 17.08.2020 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eingelegt und diese damit begründet, dass der Beschwerdeführer Inhaber des Einzelunternehmens sei, alleiniger ges...