Entscheidungsstichwort (Thema)
Einschränkung des Auskunftsanspruchs bei evtl. Unterhaltsbegrenzung
Leitsatz (redaktionell)
Der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Befristung oder Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts nach § 1578b BGB in Betracht kommt.
Normenkette
BGB §§ 1580, 1578b
Verfahrensgang
AG Grevesmühlen (Beschluss vom 06.02.2009; Aktenzeichen 7 F 165/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Grevesmühlen vom 6.2.2009 - 7 F 165/08, aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat vorläufigen Erfolg. Der Antragstellerin dürfte ein Auskunftsanspruch aus § 1580 Satz 1 BGB zustehen, womit ihre beabsichtigte Stufenklage Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dem AG ist zwar darin beizupflichten, dass eine Auskunftspflicht dann nicht besteht, wenn sie den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Das kann der Fall sein, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen außer Streit steht und ein Quotenunterhalt nicht geschuldet wird, weil der Unterhalt dann ausnahmsweise konkret zu bestimmen ist (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rz. 662). So liegt es hier jedoch nicht
Zwar hat der Antragsgegner klargestellt, dass er sich nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen wird. Damit steht aber noch nicht hinreichend sicher fest, dass kein Quotenunterhalt geschuldet wird. Dies kommt nur bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen in Betracht (RL 15. 3). Ob diese Voraussetzung vorliegt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Übrigen gibt die Antragstellerin zu Recht zu bedenken, dass eine Auskunft jedenfalls dann verlangt werden kann, wenn eine Befristung oder Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts in Betracht kommt (Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rz. 662). Davon dürfte hier auszugehen sein, immerhin verweist der Antragsgegner in seinem außergerichtlichen Schriftsatz vom 27.3.2008 auf das neue Unterhaltsrecht und damit wohl auch auf § 1578b BGB n.F. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, dass die grundsätzlich geschuldete Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.
Der Senat sieht sich an einer eigenen Entscheidung in der Sache gehindert, weil die Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht feststeht. So hat die Antragstellerin in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Angaben zum Kontostand auf ihrem Girokonto gemacht.
Fundstellen
Haufe-Index 2278121 |
FamRZ 2009, 2014 |