Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Darlegung und Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes
Leitsatz (amtlich)
Um die Besorgnis der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Vollstreckung darzutun, genügt nicht allein die Tatsache, dass der Schuldner sich eventuell vertragswidrig verhalten hat. Es kommt vielmehr immer darauf an, ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalles das Verhalten des Schuldners die ernsthafte Befürchtung einer Wiederholung vertragswidriger und betrügerischer Maßnahmen rechtfertigt. Im Regefall wird das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen oder die Verschleierung der Vermögensverhältnisse die tatsächlichen Voraussetzungen eines Arrestgrundes erfüllen.
Verfahrensgang
LG Stralsund (Beschluss vom 21.01.2014; Aktenzeichen 6 O 16/14) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Stralsund vom 21.1.2014 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 20.000 EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das LG den Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrestes bereits mangels hinreichender Darlegung und Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes i.S.v. § 917 ZPO zurückgewiesen.
1. Der Arrest dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners. Der Arrestgrund gem. § 917 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn zu besorgen ist, dass ohne Verhängung des dinglichen Arrestes die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde, mithin aus Sicht eines verständigen Dritten die Gefahr für den Gläubiger besteht, dass bis zur Durchsetzung seines Anspruches im Hauptsacheverfahren mit der anschließenden Möglichkeit der Vollstreckung ein Vermögen des Schuldners, in das vollstreckt werden könnte, nicht mehr im ausreichenden Maße vorhanden ist (vgl. Drescher in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl. 2007, § 917 Rz. 3; Schuscke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. 2008, § 917 ZPO Rz. 2). Welche Tatsachen diese Besorgnis begründen können, regelt § 917 ZPO nicht. In Betracht kommen zum einen Gefährdungshandlungen des Schuldners selbst, aber auch Handlungen Dritter (vgl. Drescher, a.a.O., Rz. 4 ff. m.w.N.; Schuschke/Walker, a.a.O., Rz. 3 ff.). Um die Besorgnis der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Vollstreckung darzutun, genügt nicht allein die Tatsache, dass der Schuldner sich eventuell vertragswidrig verhalten hat. Es kommt vielmehr immer darauf an, ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalles das Verhalten des Schuldners die ernsthafte Befürchtung einer Wiederholung vertragswidriger und betrügerischer Maßnahmen rechtfertigt (BGH, Urt. v. 11.3.1975 - VI ZR 231/72, VersR 1975, 763; OLG Saarbrücken, Urt. v. 1.4.1998 - 1 U 945/97, NJW-RR 1999, 143 m.w.N.). Im Regelfall wird das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen oder die Verschleierung der Vermögensverhältnisse die tatsächlichen Voraussetzungen eines Arrestgrundes erfüllen (Drescher, a.a.O., Rz. 5).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann - in Übereinstimmung mit dem LG - ein Arrestgrund i.S.v. § 917 ZPO nicht bejaht werden. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die nachvollziehbaren und sachgerechten Ausführungen des LG im angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 7.2.2014, die der Senat für überzeugend und zutreffend erachtet und sich zu eigen macht.
2. Zur Sicherung der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG vom 10.4.2012 (6 O 352/11) ermangelt es einem Arrestgrund zudem schon deshalb, weil der Kostenfestsetzungsbeschluss bereits einen vollstreckbaren Titel darstellt, aus dem unmittelbar vollstreckt werden kann, was der Antragsteller auch bereits - fruchtlos - versucht hat; hierfür bedarf es daher keines Arrestes mehr (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 917 Rz. 10, 12).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Den Gegenstandswert hat der Senat unter Zugrundelegung von §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO mit einem dem tenorierten Betrag entsprechenden Bruchteil des Hauptsachewertes bemessen.
Fundstellen