Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchberichtigung bei Vermächtnis
Leitsatz (amtlich)
1. Wem im Wege eines Vermächtnisses das Eigentum an einem Grundstück zugedacht wird, kann allein durch Vorlage des Testaments eine Grundbuchberichtigung nicht erreichen. Es bedarf der Auflassung und der Eintragungsbewilligung durch die Erben.
2. Erklärt der Erblasser bereits im Testament für den Todesfall die Auflassung von Grundstücken an den Vermächtnisnehmer, bleibt dies wirkungslos und ersetzt die Auflassung durch die Erben nicht.
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - vom 26.07.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Herr K.-D. M. ist in den im Rubrum genannten Grundbüchern mit den aufgeführten Rechtsverhältnissen beteiligt; zudem war er Gesellschafter der Bauernhof H. M. GbR. K.-D. M. ist am 19.05.2014 verstorben.
Am 13.06.2015 wurde vor dem Amtsgericht Burgdorf das Testament des K.-D. M. eröffnet. In diesem Testament heißt es u.a.:
"Ich setze zu meiner alleinigen Vollerbin meine Ehefrau G. M., geborene D., geboren am 09.09.1949, ... ein. Sollte meine Ehefrau vor oder nach dem Erbfall wegfallen, setze ich unsere vier ehegemeinschaftlichen Abkömmlinge ... nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung zu Ersatzerben ein. Wiederum ersatzweise tritt - zunächst
innerhalb eines Stammes - Anwachsung ein ...,
Ich bin zusammen mit meinem Bruder, Herrn U. M., und den Kindern meiner
verstorbenen Schwester I. L., Frau A. L. und Frau C. O., geborene L., Miteigentümer von umfangreichem Grundbesitz in K. Diesbezüglich besteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dieser Grundbesitz stammt aus meiner väterlichen Linie. Aus diesem Grund vermache ich meinen Kindern .,. im Wege des Vermächtnisses die Gesellschaftsanteile an der Bauernhof H. M. GbR sowie 1/3 Miteigentumsanteile an den Grundbesitzen verzeichnet beim Amtsgericht Rostock, Grundbücher von K. Blätter ... und Grundbuch von J. Blatt ... zu gleichen Teilen, verbunden mit der Verpflichtung, meiner Ehefrau, Frau G. M., an den Miteigentumsanteilen an den vorbezeichneten Grundbesitzen das lebenslange Nießbrauchsrecht, löschbar bei Todesnachweis einzuräumen.
Die erforderliche dingliche Einigungserklärung gemäß § 873 Abs. 1 BGB gebe ich hiermit ab und bewillige die Eintragung des Eigentumswechsels auf meine vier Kinder sowie des Nießbrauches meiner Frau, G. M., im Grundbuch. Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 01.02.1991 bezüglich der Bauernhof H. M. GbR haben die Gesellschafter bestimmt, dass im Fall des Ablebens eines Gesellschafters ein testamentarisch festgestellter und den anderen Gesellschaftern bekannte Einzelperson (Erbe) den Gesellschaftsanteil des Verstorbenen mit allen Rechten und Pflichten übernimmt."
Unter Beifügung einer Kopie des Testaments und des Eröffnungsprotokolls beantragten die Beteiligten mit notarieller Urkunde UR ... vom 14.11.2015 die Grundbuchberichtigung sämtlicher hier gegenständlichen Grundbücher dahin, dass die Beteiligten zu 1) bis 4) neben den Beteiligten zu 5) bis 7) Eigentümer in Erbengemeinschaft seien. Diese Urkunde liegt nur unvollständig vor. Der vorliegende Teil betrifft die Löschung und Bestellung von Nießbrauchsrechten. Mit Schreiben vom 06.10.2016 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten die Anträge neu gefasst.
Beantragt und bewilligt wird in dem dem Gericht vorliegenden Teil der Urkunde die Löschung des Nießbrauchsrechts für B. M. Im Grundbuch von K. BI. ...
Weiter beantragten die Beteiligten die Eintragung eines lebenslangen Nießbrauchsrechts, löschbar bei Todesnachweis zu Gunsten der Frau G. M., geborene D., geboren am 09.09.1949, an dem Erbteil 1 des Herrn K.-D. M. auf allen vorbezeichneten Grundbüchern mit Ausnahme des Grundbuches von K., BI. ... des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung K., Flur ..., Flurstück ...
Mit Zwischenverfügung vom 08.12.2015 beanstandete das Amtsgericht, dass ein Vermächtnis keine dingliche Wirkung habe, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben begründe (§ 2174 BGB). Soweit die Grundbuchberichtigung aufgrund der eingetretenen Erbfolge beantragt sei, könne diese nur auf die Erbin, die Ehefrau des Erblassers und Beteiligte zu 8), erfolgen. Laut Abschnitt 11 a) solle die Ehefrau G. M. Alleinerbin sein. Aufgrund der Formulierung "Sollte meine Ehefrau ..., nach dem Erbfall wegfallen, setzte ich unsere vier Ehegemeinschaftlichen Abkömmlinge als Ersatzerben ein." sei jedoch fraglich, ob die Ehefrau Vollerbin oder nur Vorerbin ist. Es bat daher um Übersendung eines Erbscheins nach dem Erblasser. Sollten jedoch sogleich die Vermächtnisnehmer ohne vorherige Grundbuchberichtigung auf die Erbin eingetragen werden, bestünden folgende Möglichkeiten:
In den Grundbüchern K. BI. ..., in denen der Erblasser als Miteigentümer zu 1/3 Anteil eingetragen ist, bedürfe es einer Auflassungserklärung der Er...