Leitsatz (amtlich)
Maßgeblich für den Streitwert eines Unterlassungsanspruches bezüglich der unbefugten Verwendung des urheberrechtlich geschütztes Produkt-Lichtbildes ist das Interesse des Antragstellers an einer Unterbindung der Benutzung. Dabei ist die Schwere des erfolgten Eingriffs in das Urheberrecht einzubeziehen, dessen wirtschaftlicher Wert in der Höhe einer möglichen Lizenzgebühr Ausdruck findet.
Verfahrensgang
LG Rostock (Beschluss vom 10.04.2006; Aktenzeichen 3 O 221/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Streitwertbeschluss der 3. Zivilkammer des LG Rostock vom 10.4.2006 i.d.F. des Beschlusses vom 2.8.2006 teilweise geändert und wie folgt gefasst:
Der Streitwert wird auf 6.000 EUR festgesetzt.
Die weiter gehende Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.4.2006 wird zurückgewiesen.
Im Übrigen werden die Beschwerden des Antragstellers und seines Prozessbevollmächtigten vom 18.8.2006 zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin benutzte bei einem Verkaufsangebot über eine PC-Grafikkarte (Wert ca. 5 EUR) auf dem Internet-Marktplatz eBay ein urheberrechtlich geschütztes Produkt-Lichtbild des Antragstellers. Der Antragsteller betreibt einen Online-Versandhandel für PC-Hardwarekomponenten unter Verwendung des von ihm gefertigen Lichtbildes.
Das LG hat die vom Antragsteller beantragte einstweilige Unterlassungsverfügung erlassen und den Streitwert nach dessen Angabe zunächst auf 10.000 EUR festgesetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das LG den Streitwert im Wege der Abhilfe auf 500 EUR reduziert.
Dagegen richten sich nunmehr die Beschwerden des Antragstellers und seines Prozessbevollmächtigten, mit der sie die erneute Festsetzung auf 10.000 EUR begehren.
II. Die Streitwertbeschwerde des Antragstellers ist unzulässig, denn es fehlt ihm an der erforderlichen Beschwer. Eine Beschwer der Partei liegt regelmäßig nur vor, wenn die Herabsetzung des Streitwerts begehrt wird (BGH NJW-RR 1986, 737).
Die gem. §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren beträgt gem. § 3 ZPO 6.000 EUR.
Der Wert der Unterlassungsverfügung bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung. Dieses Interesse ist an Hand des Antrags und seiner Begründung zu ermitteln. Auf das Interesse des Gegners und auf die ihn betreffenden wirtschaftlichen Auswirkungen kommt es regelmäßig nicht an.
Dem vom Antragsteller auf 10.000 EUR bezifferten vorläufigen Streitwert kommt insoweit zwar Indizfunktion zu. Diese Angabe ist indes nicht bindend. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers ist vielmehr nach billigem Ermessen gem. § 3 ZPO durch das Gericht zu bestimmen und ist im vorliegenden Fall mit 6.000 EUR angemessen berücksichtigt.
1. Maßgeblich ist das Interesse des Antragstellers an einer Unterbindung der unbefugten Verwendung des geschützten Lichtbildes. Dabei ist die Schwere des erfolgten Eingriffs in das Urheberrecht einzubeziehen, dessen wirtschaftlicher Wert in der Höhe einer möglichen Lizenzgebühr Ausdruck findet. Diesen Betrag hat der Antragsgegner unwidersprochen mit bis zu 200 EUR angegeben. Anders als in einem Schadensersatzprozess bildet dieser Betrag indes nicht - auch nicht bei einem (Straf-)Zuschlag entsprechend §§ 54f Abs. 3, 54g Abs. 3 UrhG - den Wert des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs ab. Vielmehr erfasst das Unterlassungsgebot auch wesensgleiche Verstöße gegen das Urheberrecht. Darüber hinaus ist aus generalpräventiven Gesichtspunkten eine besonders große Nachahmungsgefahr aus einem leichtfertigten Umgang mit Urheberrechten zu berücksichtigen, der durch die Möglichkeiten des Internets eröffnet ist (KG v. 19.12.2003 - 5 W 367/03, GRUR 2005, 88; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342). Das Ausmaß der konkreten Wiederholungsgefahr tritt daher im vorliegenden Fall zurück und kann offen bleiben.
2. Angesichts der erforderlichen Bewertung des wirtschaftlichen Interesses aus der Sicht des Antragstellers ist das Maß der wirtschaftlichen Betätigung durch die Antragsgegnerin nicht heranzuziehen. Selbst wenn sie die Veräußerung der Platine nicht gewerbsmäßig als Unternehmerin i.S.d. § 14 BGB betrieben haben sollte, ist dies bei der Bemessung des Interesses des Antragstellers an der Verletzung seines Urheberrechts unbeachtlich.
Auf den Wert der auf dem geschützten Lichtbild abgebildeten Platine kommt es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht an. Denn die begehrte Unterlassung bezieht sich auf die Urheberrechtsverletzung, bei der der Wert des dargestellten Gegenstandes ohne Belang ist.
Es ist auch nicht entscheidend, in welchem Umfang der Antragsteller seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Hardwarekomponenten erzielt. Dass die urheberrechtliche Verwertung der von ihm zur Förderung des Warenverkaufs erstellten Lichtbilder zu seinem Geschäftszweck zählt, hat er nicht vorgetragen...